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Entscheidungen

Gebühren

Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung, zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Riedlingen, Urt. v. 10.12.2018 - 1 C 170/17

Leitsatz: Zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, wenn das Verfahren nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins eingestellt wird.


1 C 170/17

Amtsgericht Riedlingen

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
pp.

wegen Honorarforderung

hat das Amtsgericht Riedlingen durch den Direktor des Amtsgerichts ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzschluss am 10.12.2018 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 446,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2017 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Mit vorstehender Klage wird eine restliche Gebührenforderung aus einer Vertretung im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Biberach geltend gemacht.

Die Klägerseite war beauftragt, den Beklagten im Bußgeldverfahren vor dem Landratsamt Biberach, Az. 50530.586594.3 mit nachfolgendem Übergang ins gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Biberach zu vertreten.

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, in 88499 Altheim-Heiligkreuztal, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten zu haben.

Der Beklagte befand sich noch bezüglich seiner Fahrerlaubnis in der Probezeit. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wäre er mit einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen worden. Bei einer entsprechenden Eintragung wäre die Probezeit um weitere 2 Jahre auf 4 Jahre verlängert worden. Darüber hinaus hätte der Beklagte an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, das allein schon Kosten in Höhe von ca. 400,00 € verursacht hätte. Für den Beklagten war es danach von ganz eminenter Bedeutung, dass zumindest erreicht wird, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich 20 km/h beträgt und dass für ihn keine Eintragung mit den entsprechenden Folgen vorgenommen wurde. Aus diesem Grunde wurde von Klägerseite bereits im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend vorgetragen und insbesondere im Hinblick auf den Messvorgang Fragen gestellt mit Schriftsatz vom 03.03.2016 an das Landratsamt.

Die Fragen wurden vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 07.03.2016 beantwortet.

Gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamts vom 07.03.2016 wurde von der Klägerseite Ein-spruch eingelegt und mit Anfrage vom 21.03.2016 an die Rechtsschutzversicherung des Beklagten Deckungsschutz eingeholt zur Beauftragung eines Sachverständigen.

Mit Schreiben vom 21.03.2016 erteilte die Rechtsschutzversicherung des Beklagten Deckungs-zusage, worauf mit Schriftsatz vom 23.03.2016 der Sachverständige pp. in Freiburg beauftragt wurde.

Zu einer Überprüfung der Messung benötigte der Sachverständige pp. die Originaldatei der Messung des Beklagten. Diese forderte er mit Schreiben vom 18. April 2016 bei der Klägerseite an. Dies hatte zur Folge, dass diese Originaldatei von der Klägerseite dann bei der Bußgeldstelle des Landratsamts Biberach angefordert wurde.

Nachdem das Landratsamt die Unterlagen nicht vorlegte, wurde dies mit Schreiben vom 27.05.2016 moniert. Am Donnerstag, den 16. Juni 2016 wurde dann die Originaldatei vom Landratsamt übersandt.

Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens pp. wurden dessen Kostenrechnung durch die Kläger an die Rechtsschutzversicherung des Beklagten weitergeleitet mit der Bitte, das Gutachten zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 14.07.2016 forderte die Rechtsschutzversicherung des Beklagten bei der Klägerseite das Gutachten des Pp. an, das hierauf auch übersandt wurde.

In der Folge wurde der Vorgang vom Landratsamt an das Amtsgericht Biberach abgegeben, das mit Ladung vom 28.09.2016 Termin auf Freitag, den 18.11.2016 anberaumte. Hierauf wurde mit der zuständigen Richterin telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei wurde das vorliegende Gutachten und der Sachverhalt besprochen. Das Gutachten selbst wurde schließlich mit Schreiben vom 05.10.2016 an das Gericht übersandt.

Daraufhin hat das Amtsgericht Biberach durch Beschluss vom 04.11.2016 ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben um die Ausführungen des Sachverständigen Pp. zu überprüfen. Der Sachverständige der Dekra hat in der Folge ein 17-seitiges Gutachten gefertigt, in dem er sich mit den Ausführungen des Pp. auseinandergesetzt hat.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wurde dieses Dekra-Gutachten der Klägerseite überlassen. Das Gutachten wurde dann mit Schreiben vom 20.03.2017 dem Sachverständigen Pp. überlassen zur Stellungnahme. Des Weiteren wurde am 30.03.2017 beim Kraftfahrbundesamt in Flensburg Auskunft aus dem Fahreignungsregister für den Beklagten eingeholt. Das Kraftfahrbundesamt teilte am 03.04.2017 mit, dass für den Beklagten keine Eintragung erfasst sei.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 hat der Sachverständige Pp. sein Gutachten im Hinblick auf die Ausführungen des Dekra-Sachverständigen ergänzt und der Klägerseite zukommen lassen. Dieses Ergänzungsgutachten wurde daraufhin dem Amtsgericht Biberach vorgelegt.

Am 28.04.2017 fand vor dem Amtsgericht Biberach die Hauptverhandlung statt. Im Hauptverhandlungstermin wurde der Messbeamte angehört, ebenso erläuterte der Sachverständige der Dekra sein Gutachten und nahm ausführlich zum Gutachten von Herrn Pp. Stellung. Die diesbezüglichen Ausführungen waren sehr anspruchsvoll und auf hohem Niveau.

Auf Antrag der Klägerseite wurde dann beschlossen, die Beschilderung im Messbereich zu überprüfen. Es hat sich in der Folgezeit herausgestellt, dass der Beklagte auf seiner Fahrt durch die Ortschaft an keine Beschilderung der 30er Zone vorbei gekommen ist. Dabei wurde dem Gericht mit Schriftsatz vom 30.06.2017 ein Kartenausschnitt überlassen, der den Fahrweg des Beklagten zeigte.

Hierauf hat das Gericht auf Anregung der Klägerseite das Verfahren gegen den Beklagten durch Beschluss vom 10. Juli 2017 eingestellt.

Der Beklagte ist bei der pp. Rechtsschutzversicherung GmbH unter der Schadensnummer 9218-26-16-129 186-7 für diesen Fall rechtsschutzversichert. Die pp. Rechtsschutzversicherung hat auch Deckungszusage erteilt, weshalb anschließend mit Kostenrechnung vom 14.07.2017 der WGV gegenüber abgerechnet wurde. Diese Rechnung weist einen Gesamtbetrag von 859,78 € aus.

Die Klägerseite macht nun geltend, dass bei dieser Abrechnung lediglich Mittelgebühren berücksichtigt worden seien, obwohl beim Umfang der Tätigkeit jeweils die Höchstgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Trotzdem habe die pp. selbstherrlich die Kosten zusammengestrichen und lediglich 603,93 € überwiesen, da aus ihrer Sicht die Verfahrensgebühr 5103 allenfalls mit 100,00 €, die Verfahrensgebühr 5109 mit 100,00 € und die Terminsgebühr 5110 mit 160,00 € anzusetzen wäre.

In der Folge wurde dann ein weiterer Ausgleich mit Schreiben vom 20.07.2017 seitens der pp. abgelehnt.

Bei der Vorbereitung der Klage habe man dann feststellen müssen, dass durch ein Büroversehen die Gebühr 5115, 5103 VV mit 160,00 € nicht berücksichtigt worden wäre. Diese falle nämlich auch dann an, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden habe. Warum die Hauptverhandlung nicht zu Ende geführt worden sei wäre dabei unerheblich, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Termin verlegt oder die Hauptverhandlung ggf. ausgesetzt / unterbrochen worden wäre. Entscheidend für den Anfall der Gebühr sei allein, dass ein weiterer / neuer Hauptverhandlungstermin vermieden werden könne. Nach herrschender Meinung dürfe es sich dabei aber nicht nur um eine Fortsetzung des Termins handeln, was vorstehend gerade nicht der Fall gewesen wäre.

Folglich sei die Rechtsschutzversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2017 eine ergänzte Kostenrechnung über 1.050,18 € vorgelegt worden nebst Protokoll der Hauptverhandlung aus dem ersichtlich sei, dass nicht nur ein Fortsetzungstermin erledigt wurde.

Die pp. Rechtsschutzversicherung habe dann mit Schreiben vom 09.08.2017 lapidar mitgeteilt, dass gleichwohl eine Gebühr gemäß 5115 nicht angefallen sei. Aus diesem Grunde sei insgesamt Klage geboten. Leider müsse aus prozessualen Gründen der Beklagte direkt verklagt werden, da eine Direktklage gegenüber der pp. Rechtsschutzversicherung nicht möglich wäre.

Die Klägerseite beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 446,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Er macht geltend, dass die Klagforderung nicht berechtigt sei. So müsse festgestellt werden, dass die Hauptverhandlung am 28.04.2017 gerade mal 51 Minuten gedauert habe, hierbei habe wohl der Sachverständige Pp. die überwiegende Arbeit geleistet. Die sonstige Tätigkeit sei bezüglich Umfang und wertmäßig unter dem sogenannten Mittelwert einzustufen.

Es könne keine Rede davon sein, dass die Höchstgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeiten oder Schwierigkeiten sei der Mittelwert von 160,00 € gerechtfertigt, zumal das Bußgeld im Rahmen von 40,00 € bis 5.000,00 € läge.

Die Mindestgebühr belaufe sich auf 30,00 €. Die Bußgeldverfahrensgebühr auf 40,00 €, also 0,8 % von 5.000,00 € Bußgeld. 80,00 € seien dann 1,6 % 0 bei 5.000,00 € Bußgeld und was die Bußgeldhöhe angehe am unteren Rand der Skala, für das alleine eine Verdoppelung der Mindestgebühr von 60,00 € bzw. das dreifache 90,00 € im vorliegenden Fall angemessen wäre, da der Fall keine außerordentliche Schwierigkeit bereitet habe.

Deshalb habe die Rechtsschutzversicherung zu Recht 100,00 € in Ansatz gebracht, was weitaus ausreichend sei.

Das gleiche gelte für die regulierte Terminsgebühr die mit 100,00 € ausgeglichen worden wäre.

Im Übrigen rechtfertige der Umstand, dass sich das Verfahren über einen langen Zeitraum hingezogen hätte, nicht das in Ansatz bringen der Mittelgebühr. So wie der Rechtsschutzversicherer abgerechnet habe, sei der Ansatz einer Gebühr von 100,00 € gerechtfertigt.

Die nunmehr im Nachhinein von der Klägerseite in Ansatz gebrachte Gebühr 5115 sei nicht entstanden.

Gemäß dem Gesetzestext RVG unter Abschnitt 5, zusätzliche Gebühren seien die Gebührentatbestände aufgezählt, die vorliegen müssten, wenn die Gebühr Nr. 5115 VV anfalle.

Ziffer 1 bis 5 seien vorliegend nicht gegeben. So sei das Verfahren nicht nach § 72 OWiG eingestellt worden, sondern mit Beschluss vom 10.07.2017 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG und zwar erst nach Durchführung schon einer Hauptverhandlung am 28.04.2017. Somit trete der Gebührentatbestand Nr. 5115 VV nicht mehr ein.

Auch falle die Zusatzgebühr nach Abs. 1 Nr. 5 nicht an, da das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Verfahren vor Durchführung einer Hauptverhandlung eingestellt habe.

Die Klage wäre somit abzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.11.2017 (Blatt 33 - 35 der Akten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskammer Tübingen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 11.09.2018 (BI. 68 - 71 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerseite steht gegenüber dem Beklagten die geltend gemachte restliche Gebührenforderung in Höhe von 446,25 € vollumfänglich zu.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach Auffassung und überzeugender Darstellung der Rechtsanwaltskammer Tübingen in ihrem schriftlichen Gutachten die mit Rechnung vom 14.07.2017 geltend gemachten Gebühren in einer Gesamthöhe von 859,78 € auch im Rahmen der Mittelgebühren nach dem RVG sachgerecht und angemessen sind.

Folglich ist diese Rechnung nicht zu beanstanden.

Aber zur Überzeugung des Gerichts ist auch die weitere Kostenrechnung vom 08.08.2017, die einen Gesamtbetrag von 1.050,18 € ausweist gerechtfertigt.

So wurde in dieser Kostennote zu Recht die Gebühr „Mitwirkung Entbehrlichkeit Hauptverhandlung- gemäß Nr. 5115, 5103 W über 160,00 € in Ansatz gebracht.

So führt insoweit die Rechtsanwaltskammer Tübingen ihrem schriftlichen Gutachten zutreffend aus, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung grundsätzlich den Anfall einer Erledigungsgebühr nicht ausschließt. Vielmehr stellt sich die Abgrenzungsfrage wie das Verfahren stattgefunden hat, bzw. danach, ob eine Hauptverhandlung ausgesetzt wird oder, ob die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen und ein Fortsetzungstermin bestimmt wird. Im zweiten Fall ist nach Auffassung der herrschenden Meinung die Erledigungsgebühr nicht entstanden (vgl. hierzu Gerold/Schmidt RVG Ziffer 5115, Randnummer 7 mit Verweis auf Ziffer 4141 VV, Randnummer 15 ff hier Ziffer 23).

Nach den weiteren Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Tübingen in ihrem schriftlichen Gutachten ist nach Auswertung der Bußgeldakten des Amtsgerichts Biberach und dem sich daraus ergebenden Verlauf der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen worden sei und daher vom Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung ausgegangen werden müsse, was einer Anwendung der Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RVG entgegen stehen würde.

Damit kommt die Rechtsanwaltskammer Tübingen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachte Gebühr nach 5115 in der Rechnung vom 08.08.2017 nicht angefallen ist.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Gericht aber nicht anzuschließen.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Biberach am 28.04.2017 erging an deren Ende der Beschluss, dass das weitere Vorgehen von Amts wegen bestimmt wird.

Danach bestimmte das Gericht in der Folgezeit, dass die Beschilderung im Messbereich nochmals zu überprüfen sei. Hiernach stellte sich ein völlig anderer Sachverhalt heraus, als jener, welcher in der Hauptverhandlung vom 28.04.2017 zugrunde lag.

Hierauf hat die Klägerseite dem Gericht mit Schriftsatz vom 13.06.2017 - also ungefähr 2 Monate nach dem ersten Hauptverhandlungstermin - einen Kartenausschnitt mit dem Fahrweg des Beklagten überlassen.

Nach Auswertung des Kartenausschnitts hat hierauf das Gericht auf entsprechenden Antrag der Klägerseite das Verfahren gegen den Beschuldigten durch Beschluss vom 10.07.2017 eingestellt.

Aufgrund dieser Entscheidung, knapp 3 Monate nach der 1. Hauptverhandlung, kann daher überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und nicht lediglich unterbrochen wurde. Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses ein Fortsetzungstermin noch nicht bestimmt gewesen ist.

Deshalb ist der Klägerseite zuzugestehen, dass jedes Abbrechen der Verhandlung über den nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO höchst zulässigen Zeitraum hinaus gleichzeitig die Aussetzung der Hauptverhandlung bedeutet.

In der Konsequenz hätte deshalb ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt werden müssen, mit welchem das Verfahren erneut von Anfang an durchzuführen gewesen wäre.
Dieser erneute Hauptverhandlungstermin ist jedoch mit Beschluss vom 10.07.2017 verhindert worden.

Danach ist auch die Erledigungsgebühr angefallen, so dass der Klage insgesamt stattzugeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.


Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung:


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