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Entscheidungen

StPO

Schwierigkeit der Sachlage, Sachverständigengutachten, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 03.12.2018 - 1 Qs 63/18

Leitsatz: Ist einem Verfahren ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel, ist die Sachlage schwierig und dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.


LG Osnabrück
Beschluss v. 03.12.2018
1 Qs 63/18
640 Js 28817/18

In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl, Leisewitzstr. 37 a+b, 30175 Hannover

wegen Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.10.2018 (Geschäftsnummer: 216 Ds <640 Js 28817/18> 251/18) auf die Beschwerde des Angeklagten aufgehoben und Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.


Gründe:

Das Amtsgericht hat die Hauptverhandlung vom 08.10.2018 ausgesetzt und neuen Termin auf den 06.02.2019 anberaumt, zu dem der Sachverständige Prof. Dr. pp. geladen werden soll, um sich zur Identität des Angeklagten mit der auf dem am 18.03.2018 hergestellten Videofilm erkennbaren Person, die aus einer Menschengruppe heraus eine halbvolle Metalldose wirft, zu äußern. Rechtsanwalt pp. hat daraufhin namens und in Vollmacht des Angeklagten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Das Amtsgericht hat die Bestellung durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil Verfahrensgegenstand ein einzelner, zeitlich und räumlich klar abgrenzbarer Vorgang sei und es bei der Gutachtenerstellung nur um die isolierte Frage der Identifizierbarkeit gehe.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Schwierigkeit der Sachlage vorliegend die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet, § .140 Abs. 2 StPO. Es geht zwar um einen zeitlich und räumlich eng begrenzten Vorfall, jedoch ist das einzuholende und in der Hauptverhandlung zu erstattende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. pp. im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Amtsgerichts offenbar ein entscheidendes Beweismittel, mit dem es sich eingehend — zutreffende Anknüpfungstatsachen, Qualifikation sowie zur Verfügung stehende Untersuchungsmethoden des Sachverständigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2002 2 Ss 88/02 Rdn. 9, juris) - auseinanderzusetzen gilt. Die Schwierigkeit der Sachlage gebietet daher die .Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA Dr. Hüttl, Hannover

Anmerkung:


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