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Entscheidungen

StPO

Urteil, Anforderungen Unterschrift

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.11.2018 - 1 Ss 60/18

Eigener Leitsatz:

Eine Unterschrift“ setzt voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben des Namens des Unterzeichnenden zu erkennen sind.


1 Ss 60/18

Oberlandesgericht
Braunschweig
Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

- Verteidiger:

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 13. November 2018 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 09. April 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Revision — an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück-verwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Braunschweig hat den Angeklagten am 09. April 2018 wegen Besitzes kinderpomographischer Schriften sowie wegen Verbreitens kinderpomographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten - unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel, das er nach Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als (Sprung-) Revision bezeichnet und begründet hat. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.
Die - keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegende - Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisug der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Braunschweig.

Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (OLG Köln, Beschl. vom 19. Juli 2011, 1 RVs 166/11, Rn. 4, zitiert nach juris; Gericke in: KK, StPO, 7. Aufl., § 337, Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337, Rn. 22). Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20. Mai 2016, Ss 28/2016, Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015, 1 Ss 318/14, Rn. 6, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, 111-1 RVs 35/17, Rn. 5, zitiert nach juris) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann (OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Greger in: KK, a.a.O., § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275, Rn. 29).

So liegt der Fall hier, da die Unterzeichnung des vorliegend angefochtenen Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine Unterschrift gestellt werden.

Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO), was einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug erfordert, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch Dritte zumindest erschwert (OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; allg. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 129, m.w.N.). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Die Grenze individueller Charakteristik ist jedenfalls bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahen gerader) Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchst. des Namens, stehen erreicht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003, 1 ObOWi 177/03, Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Köln, a.a.O.). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig nicht auf. Die schriftlichen Urteilsgründe sind lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen, das große Ähnlichkeit mit einem „Mg aufweist. Eine Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts ist nicht erkennbar. Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Name und die Dienstbezeichnung der Richterin unter dieses Zeichen gedruckt sind, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgende Aspekte hin:

Falls sich das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung erneut von der Verantwortung des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten Taten überzeugen sollte (insofern lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen) wäre hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches für den Fall der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zu bedenken, dass Ausführungen dazu erforderlich sind, ob besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die die Verhängung der (kurzen) Freiheitsstrafe unerlässlich machen (§ 47 StGB) (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. vom 10. Mai 2013, 1 Ss 29/13, Rn. 10ff., zitiert nach juris). Die Feststellung, dass eine (kurze) Freiheitsstrafe angemessen, aber auch ausreichend erscheint, genügt insoweit nicht.

Für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe wäre zu bedenken, dass es auch dann, wenn aufs einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, der Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe bedarf (BGH, Beschl. vom 11. Januar 2006, 2 StR 571/05, Rn. 1, zitiert nach juris; BGH, Beschl. vom 08. April 014, 1 StR 126/14, Rn. 2, zitiert nach juris).

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst, da der endgültige Ausgang des Verfahrens noch offen ist. Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt daher dem Amtsgericht vorbehalten.


Einsender: RA K.Hertweck, Braunschweig -

Anmerkung:


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