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Entscheidungen

StPO

Reisekosten, Erstattungsfähigkeit, auswärtiger Anwalt des Vertrauens

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 02.10.2018 - 616 Qs 15/18

Leitsatz: Die Mehrkosten des auswärtigen Vertrauensanwalts sind nur bei drohenden außerstrafrechtlichen Folgen mit existenzvernichtender Wirkung erstattungsfähig, und wenn das Verfahren mit Verfahren vor dem Schwurgericht vergleichbar ist.


LG Hamburg 616 Qs 15/18

In pp.

beschließt das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer 16 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 02.10.2018:

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts pp. vom 16.05.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.04.2018 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe:

I.

Der ehemalige Angeklagte ist Waffenhändler und betreibt das Waffenhaus in Hamburg-Eppendorf; er wohnt in Bad Bevensen. Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl vom 13.09.2016 ist er durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.10.2017 (Az. 215 Cs 75/16) vom Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen worden. Ihm war vorgeworfen worden, einen ihm zur Unbrauchbarmachung anvertrauten Revolver unerlaubt verkauft zu haben. In dem Verfahren wurde der Freigesprochene von Rechtsanwalt verteidigt, der in Hannover ansässig ist und ihn bereits mehrfach verteidigt hatte.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.04.2018 setzte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die erstattungsfähigen Auslagen auf 1.255,68 € fest. Bezüglich der Reisekosten wurden lediglich fiktive Kosten für eine Geschäftsreise von Bad Bevensen nach Hamburg (74,6 km) erstattet, nicht aber, wie beantragt, die Kosten für eine Anreise von Hannover nach Hamburg (116 km). Die Kosten dafür wurden auf 95,40 € festgesetzt, eine Berücksichtigung der Strecke Hannover-Hamburg hätte sie Erstattung von weiteren 45,00 € zur Folge gehabt. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Hamburg wurden die Auslagen mit Beschluss vom 31.07.2 18 auf 1.056,60 € herabgesetzt, weil im Beschluss vom 30.04.2018 fälschlicherweise auch Umsatzsteuer berücksichtigt wurde.

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers richtet sich — Iediglich — gegen die Festsetzung der Kosten aufgrund der fiktiven Berechnung der Reisestrecke. Die tatsächlichen Kosten seien erstattungsfähig, da er als Vertrauensanwalt des Freigesprochenen diesen bereits mehrfach vertreten habe. Der Tatvorwurf sei für den Mandanten auch von großer Bedeutung, da im Falle einer Verurteilung die Versagung seiner erlaubnispflichtigen Tätigkeit gedroht hätte.

Die Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Hamburg hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 311 Abs, 1, 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg im angegriffenen Beschluss die Erstattung der tatsächlich angefallenen Auslagen abgelehnt. Der Tatvorwurf wiegt nicht derart schwer, dass die Hinzuziehung eines an einem dritten Ort ansässigen Vertrauensanwaltes notwendig gewesen wäre.

1. Zu den nach § 464a Abs. 2 StPO erstattungsfähigen Auslagen gehören solche, die nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind. Nach d n dazu entwickelten Grundsätzen sind Auslagen eines an einem dritten Ort a sässigen Rechtsanwaltes nur in der Höhe der fiktiven Reisekosten eines heimischen Rechtsanwalts erstattungsfähig (BGH NJW 2011, 3520, 3521). Auch ein besonderes, gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Partei rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme von diesem Grundsatz (BGH, NJW-RR 2007, 1071). Dies gilt auch für das Strafverfahren. Das besondere Vertrauen kann nur bei schwerwiegenden Vorwürfen, insb. in Verfahren vor dem Schwurgericht, oder bei erheblichen Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz die Wahl eines Verteidigers an drittem Ort notwendig machen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, § 464 a, Rn. 12 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen war die Hinzuziehung eines Vertrauensanwaltes vorliegend nicht notwendig. Der Vorwurf der Unterschlagung ist nicht schwerwiegend, entsprechend wurde das Verfahren am Amtsgericht vor dem Strafrichter geführt. Daran vermögen auch die möglichen Auswirkungen einer Verurteilung auf die berufliche Existenz nichts zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass der Freigesprochene als Waffenhändler ein erlaubnispflichtiges Gewerbe nach § 21 Abs. 1 S. 1 WaffG führt. Bei einer Verurteilung wegen eines Delikts mit Bezug zu seiner Berufsausübung wäre ein Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG von der zuständigen Behörde zu prüfen gewesen. Dies macht den Vorwurf jedoch nicht zu eine schwerwiegenden. Insofern fehlt es auch unter Berücksichtigung dieser Folgen an er Vergleichbarkeit zu Verfahren vor dem Schwurgericht, in denen die Hinzuziehung notwendig wäre. Denn bereits in Verfahren vor anderen Strafkammern des Landgerichts drohen dem Angeklagten oftmals langjährige Freiheitsstrafen, ohne dass dies die Wahl eines Vertrauensanwaltes rechtfertigen soll. Die dem Freigesprochenen drohenden beruflichen Folgen reichen damit bei einem Tatvorwurf, der ersichtlich nicht in den Bereich der mittleren oder gar schwereren Kriminalität hereinragt, nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die beruflichen Folgen bei einem solch n Tatvorwurf keinesfalls zwingend sind. Bereits aus dem Strafbefehl ergibt sich, dass dem Freigesprochenen nur ein Verkauf an einen anderen Waffenhändler vorgeworfen wurde. Dieser geschah zwar gegen den Willen der Eigentümerin der Waffe, war aber unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 467 StPO.


Einsender: RA. B. Nordmann, Hannover

Anmerkung:


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