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Entscheidungen

Sonstiges

Linienbusfahrer, Abmahnung, Unfall, Wartepflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LAG Köln, Urt. v. 17.08.2017 – 7 Sa 176/17

Leitsatz:
Behauptet ein PKW-Fahrer gegenüber einem Linienbusfahrer, dieser habe mit dem Bus sein Auto berührt und beschädigt und er rufe nunmehr die Polizei, ist der Busfahrer grundsätzlich auch im Interesse seines Arbeitgebers gehalten, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, auch wenn er überzeugt ist, dass es keine Berührung gegeben habe. Eine Abmahnung, die ihm vorwirft, gleichwohl ohne Abwarten weitergefahren zu sein, ist berechtigt.


In pp.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2017 in Sachen 17 Ca 5740/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die vorzeitige Entfernung einer Abmahnung der Beklagten vom 21.03.2016 aus der Personalakte des Klägers.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.01.2017 in Sachen 17 Ca 5740/16 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 15.02.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 10.03.2017 Berufung eingelegt und diese am 06.04.2017 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger bestreitet nach wie vor, dass er bei dem Vorfall am 15.02.2016 um 7.40 Uhr mit dem von ihm gelenkten Bus das Fahrzeug des Zeugen G berührt habe. Da dies nicht geschehen sei, habe auch kein Unfall vorgelegen.

Der Kläger ist der Meinung, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei entscheidend, ob es tatsächlich zu einem Unfall gekommen sei. Nur für den Fall, dass tatsächlich ein Unfall geschehen sei, schreibe die Unfallrichtlinie der Beklagten eine Wartepflicht vor. Nur dann könne auch der strafrechtliche Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werden.

Der Kläger beanstandet, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, der andere an dem Vorfall vom 15.02.2016 beteiligte Autofahrer habe zumindest einen plausiblen Verkehrsunfall behauptet.

Der Berufungskläger macht geltend, der Arbeitgeber müsse einem Busfahrer klare Richtlinien für den Fall geben, dass er völlig ungerechtfertigt von einem Fahrgast, einem Passanten oder eben einem anderen Autofahrer aufgefordert werde, etwaige vermeintliche Tatorte nicht zu verlassen. Eine derartige Wertungsfrage könne von einem Busfahrer nicht beantwortet werden.

Auf den vollständigen Inhalt der klägerischen Berufungsbegründung vom 05.04.2017 und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 26.05.2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils erster Instanz zu verurteilen, die Abmahnung zu Lasten des Klägers vom 21.03.2016 aus der Personalakte des Klägers und Berufungsklägers zu entfernen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie weist darauf hin, dass der Zeuge G sowohl gegen sie, die Beklagte, wie auch gegenüber dem Kläger ein zivilrechtliches Schadensersatzverfahren anhängig gemacht habe. Außerdem ermittle die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger wegen Verkehrsunfallflucht.

Feststehe, dass der Kläger mit dem von ihm gefahrenen Omnibus links an einer Schlange von wartenden PKWs vorbeifahren wollte, mit seinem Omnibus aber zunächst nicht „vorbeigekommen“ ist und dass er deshalb ausgestiegen und mit dem Zeugen G einen Dialog geführt hat, dass der Kläger sich sodann links an dem PKW des Herrn G „vorbeigedrängt“ habe und jener dem Kläger zur Haltestelle nachgegangen sei und ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Kläger das von Herrn G gefahrene Fahrzeug beschädigt habe und Herr G deshalb die Polizei rufen werde. Unstreitig sei des Weiteren, dass ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte die am Ort des Geschehens erschienenen Polizeibeamten in einer Höhe von 53 bis 55 cm an dem schwarzen Opel Corsa des Herrn G einen weißen Lackabrieb festgestellt hätten. Bei dieser Sachlage habe der Kläger sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen können, „es sei nichts passiert,“ und dann weiterfahren.

Es gehe dabei nicht um die strafrechtliche, sondern um die arbeitsvertragliche Wertung des Geschehens. Bezeichnenderweise definiere die Unfallrichtlinie in Ziffer 2.8 den Begriff des Unfallbeteiligten mit einer Person, „dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“ Daraus werde deutlich, dass die Wartepflicht nicht erst bestehe, wenn ein Zusammenstoß als solcher evident und unstreitig sei, sondern auch schon dann, wenn sich ein Unfall ereignet haben kann. Ein verständiger Leser der Unfallrichtlinie werde bei der hier in Frage stehenden konkreten Konstellation eine Wartepflicht annehmen müssen.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG formell ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben, da das Arbeitsgericht Köln den vorliegenden Rechtsstreit zur Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend entschieden hat.

Die Abmahnung vom 21.03.2016 ist rechtmäßig erfolgt. Ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte kann nicht festgestellt werden.

1. Die Abmahnung der Beklagten vom 21.03.2016 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Abmahnung rügt eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, die der Kläger tatsächlich begangen hat, wie schon nach dem unstreitigen Sachverhalt feststeht.

a) Der Kernsatz der Abmahnung lautet: „Auch wenn Sie keinen Schaden an den Fahrzeugen haben feststellen können, wären sie verpflichtet gewesen, das Eintreffen der Polizei abzuwarten.“ Mit diesem Satz erläutert die Beklagte zugleich auch, was sie in dem Satz davor mit dem Ausdruck „das unerlaubte Entfernen vom „Unfallort““ gemeint hat. Es geht bei dem von der Beklagten in der Abmahnung sog. „unerlaubten Entfernen vom „Unfallort““ erkennbar gerade nicht darum, dass der Kläger den Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB verwirklicht haben soll. Dies zeigt sich zum einen schon daran, dass die Beklagte das Wort „Unfallort“ bewusst in Anführungszeichen gesetzt hat. Vollends wird dies aber durch den oben zitierten Folgesatz in dem Abmahnungsschreiben deutlich.

b) Während der Straftatbestand des § 142 StGB voraussetzt, dass das Tatbestandsmerkmal Unfall tatsächlich verwirklicht worden ist, geht es im vorliegenden Fall abweichend davon gerade um die Frage, wie der Busfahrer als Arbeitnehmer sich korrekt zu verhalten hat, wenn eine andere Person einen Unfall unter Beteiligung des Arbeitnehmers behauptet und ankündigt, deswegen die Polizei zu holen.

c) Der Kläger hat arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt, indem er in der Situation, die am 15.02.2016 entstanden war, seine Fahrt fortgesetzt hat, ohne das Eintreffen der vom angeblichen „Unfallgegner“, dem Zeugen G herbeigerufenen Polizei abzuwarten.

aa) Die Tätigkeit des Klägers als Busfahrer spielt sich unter den Augen der Öffentlichkeit ab. Wie sich der Kläger im öffentlichen Straßenverkehr als Busfahrer verhält, fällt in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit nicht in erster Linie auf ihn persönlich als Einzelperson zurück, sondern auf die Beklagte, die den Bus betreibt. Zudem ist dem Kläger mit dem Bus ein wertvolles Wirtschaftsgut anvertraut, dass im öffentlichen Verkehr vielfältigen Gefahren ausgesetzt ist, die negative wirtschaftliche Folgen für die Beklagte nach sich ziehen können.

bb) Beide Aspekte hat der Kläger durch sein Verhalten am 15.02.2016, welches Gegenstand der Abmahnung war, verletzt.
aaa. Wer von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschuldigt wird, einen Unfall verursacht zu haben, und sich dann der objektiven Klärung des Sachverhalts durch die Polizei entzieht, hinterlässt beim Publikum einen negativen Eindruck und erweckt den Verdacht, möglicherweise etwas zu verbergen zu haben. Dies gilt schon für Privatpersonen, erst recht aber für ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs wie die Beklagte, die hier durch den Kläger repräsentiert wurde.

bbb) Zum anderen nimmt sich derjenige, der seine Fahrt vor Eintreffen der Polizei fortsetzt, selbst die Möglichkeit, seine Sicht der Ereignisse der Polizei gegenüber nachhaltig darzustellen und zur Aufklärung beizutragen, und überlässt die Deutungshoheit der Geschehnisse derjenigen Person, die ihn nach eigener Überzeugung zu Unrecht als Unfallverursacher beschuldigt. Gerade wenn der Kläger subjektiv davon überzeugt war, dass es gar keinen Unfall gegeben hatte, handelte er in schwer nachvollziehbarer Weise gegen seine eigenen Interessen, indem er sich selbst der Möglichkeit beraubte, der Polizei unmittelbar vor Ort den wahren Ablauf des Geschehens nahezubringen. Die eigenen Interessen des Klägers als Fahrer waren im vorliegenden Fall aber mit denjenigen der Beklagten identisch, wie dem Kläger ohne weiteres bewusst sein musste. Bezeichnenderweise versucht der Zeuge G nunmehr im Wege der Zivilgerichtsklage sowohl den Kläger selbst wie auch die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

2. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass er die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, in einer Situation, wie sie am 15.02.2016 vorgelegen hat, vor Ort die polizeilichen Feststellungen abzuwarten, nicht gekannt habe.

a) Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Formulierung von Ziffer 2.8 der Unfallrichtlinie der Beklagten nicht exakt den vorliegenden Fall betrifft, weil dort nach dem reinen Wortlaut das Vorliegen eines Unfalls bereits vorausgesetzt wird.

b) Wenn Ziffer 2.8 der Unfallrichtlinie dann aber auch den nur möglichweise an einem Unfall Beteiligten in die Pflicht nimmt, wie unmissverständlich aus Ziffer 2.8, S. 2 der Unfallrichtlinie hervorgeht, hätte schon dies dem Kläger den Schluss nahelegen müssen, dass entsprechendes auch dann zu gelten hat, wenn das Vorliegen eines Unfalls selbst streitig ist.

c) Vor allem aber hätte der Kläger den Schluss auf seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch ohne die Unfallrichtlinie der Beklagten bereits aus einer Parallelwertung in der Laiensphäre ziehen müssen. Der Kläger hätte sich dafür nur vor Augen halten müssen, wie er sich zu verhalten hätte, wenn er als privater Verkehrsteilnehmer mit seinem eigenen Fahrzeug in eine vergleichbare Situation geraten würde. Es hätte ihm dann unmittelbar einleuchten müssen, dass es in einem solchen Fall in seinem eigenen Interesse dringend geboten sein würde, auf die herbeigerufene Polizei zu warten und dieser gegenüber in eigener Person zur Aufklärung beizutragen und die polizeiliche Sachverhaltsfeststellung zu unterstützen.

d) Gegebenenfalls hätte der Kläger auch den Versuch unternehmen können, unter genauer Schilderung der gegebenen Situation eine fernmündliche Weisung der Beklagten einzuholen.

e) Schließlich hilft auch der Einwand dem Kläger hier nicht weiter, das Zuwarten eines Busfahrers bei völlig ungerechtfertigten Tatvorwürfen könne umgekehrt auch einen Verstoß gegen die Richtlinie der Beklagten zur pünktlichen Durchführung der vorgegebenen Touren darstellen. Dieser Einwand betrifft nicht die Sachverhaltskonstellation des vorliegenden Falls. Zwar ist bisher nicht abschließend geklärt, ob es zu einer Berührung des vom Kläger geführten Busses mit dem Fahrzeug des Zeugen G gekommen ist und ob dessen Vorwürfe gegenüber dem Kläger berechtigt bzw. nachweisbar sind. Unstreitig war aber zwischen dem Fahrzeug des Zeugen G und dem Bus des Klägers eine problematische, konfliktträchtige Verkehrssituation gegeben, dadurch, dass das Fahrzeug des Zeugen G den Kläger dabei behinderte, mit seinem Bus die nächstgelegene Haltestelle anzufahren. Dies hatte bereits vor dem Versuch des Klägers, an dem Fahrzeug des Zeugen G vorbei die Haltestelle anzufahren, zu einem Disput zwischen den beiden Fahrern geführt. Zu erwähnen bleibt auch, dass die herbeigerufene Polizei eine möglicherweise einschlägige Beschädigung an dem Fahrzeug des Zeugen G festgestellt hat. Es kann also keine Rede davon sein, dass in der gegebenen Situation unter keinem objektiv denkbaren Gesichtspunkt Klärungsbedarf veranlasst war.

3. Bei alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht als berechtigt angesehen, den Kläger durch die Abmahnung vom 21.03.2016 auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen und ihm für den Wiederholungsfall weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.


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