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Entscheidungen

StPO

Gerichtliche Beschlüsse nach § 115 StVollzG, Mindestanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 Ws 130/18 Vollz

Leitsatz: 1. Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse iSd § 115 StVollzG müssen grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dazu zählt auch die Angabe der vollständigen Personalien des Antragstellers.
2. Enthält der Antrag iSd § 109 StVollzG sowohl Beschimpfungen als auch ein sachliches Vorbringen, so muss über die Sache entscheiden werden.
3. Eine wirksame Verweisung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der "weiteren Einzelheiten“ setzt voraus, dass diese "nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind“.
3. Zum Anspruch des Gefangenen auf "rechtliches Gehör“ im Verfahren iSd § 109 StVollzG.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 130/18 Vollz

In dem Verfahren gemäß §§ 109 ff. StVollzG
wegen Vollzugsplanfortschreibung

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. August 2018 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Mai 2018 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Am 30. April 2018 wurde ihm eine Vollzugsplanfortschreibung ausgehändigt. Mit seinem Antrag vom 6. Mai 2018, beim Landgericht eingegangen am 14. Mai 2018, hat er u.a. beantragt, die ihn betreffende Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, der Vollzugsplan enthalte keine korrekten Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt, er gäbe keine Hinweise auf eventuelle Fördermaßnahmen und er sei ohne seine Mitwirkung erstellt worden.

Diesen Antrag hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – ohne Anhörung der Justizvollzugsanstalt mit Beschluss vom 28. Mai 2018 als unzulässig verworfen. Zur Begründung stellt das Landgericht darauf ab, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er u.a. die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2014 – 2 Ws 325/14 –; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 1 Vollz (Ws) 497/14 – [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 95 mwN), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat a.a.O.; KG ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm NJW 1978, 553) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juni 2011 – 2 Ws 18/11 Vollz – und 12. November 2008 – 2 Ws 512/08 Vollz –; KG ZfStrVo 2004, 307 –).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 – [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483).

2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss ersichtlich nicht gerecht.

In Beschlüssen gemäß § 115 StVollzG, die auf Anträge von Gefangenen zurückgehen, ist es in aller Regel angezeigt, zu Beginn der Feststellungen kurz die vollstreckungsrechtliche Situation des jeweiligen Antragstellers darzulegen (wie etwa die Art der freiheitsentziehenden Rechtsfolge, die Vollstreckungsdauer etc.). Ohne diese Angaben wird die dem Oberlandesgericht zugewiesene Rechtskontrolle kaum möglich sein, zumal von ihnen u.a. schon das jeweils einschlägige Vollzugsgesetz abhängt. Eine solche Darstellung fehlt hier völlig. Es wird weder mitgeteilt, aufgrund welchen Urteils sich der Beschwerdeführer in der JVA Tegel aufhält, welche Rechtsfolge gegenwärtig vollstreckt wird etc. Dies lässt sich auch den übrigen Teilen der Entscheidung nicht zweifellos entnehmen. Im vorletzten Absatz der Entscheidung ist zwar von einer „Unterbringung in der Sicherungsverwahrung“ die Rede, im Eingang der Entscheidung heißt es dagegen „in der Strafvollzugssache“.

Zu der erforderlichen Darstellung eines Beschlusses im Sinne des § 115 StVollzG zählt auch die genaue Beschreibung der nach § 109 Abs. 1 StVollzG angegriffenen oder begehrten Maßnahme. Wird, wie hier eine der Antragsschrift nicht beigefügte Vollzugsplanfortschreibung angegriffen, wird die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfungspflicht regelmäßig nur nachkommen können, wenn sie sich die schriftliche Entscheidung nebst Stellungnahme der Vollzugsbehörde verschafft, zur Kenntnis nimmt und zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht. Dabei kann und sollte wegen der „weiteren Einzelheiten“ gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf das den Akten beigefügte Schriftstück Bezug genommen werden.

All dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar kann ausnahmsweise von einer Anhörung der Vollzugsbehörde und weiteren Ermittlungen abgesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich schon aus dem Antrag selbst dessen Unzulässigkeit ergibt, so zum Beispiel dann, wenn die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht eingehalten wurde, wenn Gegenstand des Antrags keine „Maßnahme“ iSd § 109 Abs. 1 StVollzG ist oder wenn sich der Antragsteller bei einem Verpflichtungsantrag nicht zuvor an die Vollzugsbehörde gewandt hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1999, 28; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG Stand 1. Februar 2018, § 109 Rn. 12). Ausnahmsweise kann ein Antrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG auch dann abgelehnt werden, wenn es für den Antrag (auch aus anderen Gründen) an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Die auf den letzten Ausnahmefall fußende Annahme des Landgerichts geht vorliegend indes fehl. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Antrag das Vollzugsziel als „verbrecherisch“ bezeichnet, welches aus „faschistischer Vergangenheit“ stamme und meint, seine Person werde „aufs übelste diffamiert, degradiert, beleidigt“ und sich auch sonst zu unsachlichen Äußerungen hinreißen lässt. Das führt aber nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Antrages. Denn der Antrag enthält auch durchaus sachliches Vorbingen. So weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, er sei an der Erstellung des Vollzugsplanes nicht beteiligt worden; es habe in den Wochen vorher weder Hinweise auf eine Vollzugsplankonferenz gegeben noch hätten Gespräche stattgefunden. Zudem enthalte der Vollzugsplan keine Auflistung der zur Erreichung des Vollzugzieles geplanten Maßnahmen. Enthält der Antrag beides, Beschimpfungen und Vorbringen zur Sache, so muss über die Sache entscheiden werden (vgl. KG NStZ1998, 399).

Die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind demnach insgesamt so ungenügend, dass sie keine ausreichende Grundlage für die dem Senat obliegende Prüfung bieten, ob die Strafvollstreckungskammer die hier in Betracht kommenden Rechtsnormen richtig angewendet hat (§ 116 Abs. 2 StVollzG).

Vorsorglich weist der Senat zudem auf Folgendes hin:

• Die vom Beschwerdeführer zu Recht vermissten Angaben zu seiner Person (stattdessen im Rubrum der angefochtenen Entscheidung: „Geburtsdaten unbekannt“ und „nicht angegebene Staatsangehörigkeit“) lassen sich ohne weiteres dem – von der Vollzugsbehörde ihrer Stellungnahme regelmäßig beigefügten – „Vollstreckungsblatt“ entnehmen. Sie dürften der Strafvollstreckungskammer aus früheren Verfahren ohnehin bekannt sein.
• Eine wirksame Verweisung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der „weiteren Einzelheiten“ setzt voraus, dass diese „nach Herkunft“ (d.h. mit exakter Blattzahl der Akte) „und Datum genau zu bezeichnen sind“.
• Soweit die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. September 2011 – 2 Ws 294/11 Vollz –) vom Amts wegen Tatsachen ermittelt hat (hier etwaige Äußerungen des Antragstellers gegenüber einem Sachverständigen in einem anderen Verfahren) und diese für erheblich erachtet, ist sie verpflichtet, diese Umstände vor einer Entscheidung den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und Stellungnahme zukommen zu lassen. Eine andere Verfahrensweise wäre mit dem Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BVerfG NStZ 1995, 613; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 4 mwN) nicht zu vereinbaren. Wird – wie hier – ein verfahrensfremdes Gutachten beigezogen und eine darin enthaltene Äußerung zum Gegenstand der Entscheidung gemacht, so ist dieses zudem in Kopie zu den Akten zu nehmen. Denn nur auf Grundlage dessen ist das Rechtsbeschwerdegericht auf eine entsprechende Rüge hin in der Lage, eine darauf beruhende Würdigung des Tatgerichts inhaltlich nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG, Stand 1. Februar 2018 § 115 Rn. 8).

3. Aus den eingangs genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz – und 16. Juli 2009 – 2 Ws 171/09 Vollz –).

Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Mai 2018 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zu-rückverwiesen.
G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Am 30. April 2018 wurde ihm eine Vollzugsplanfortschreibung ausgehändigt. Mit seinem Antrag vom 6. Mai 2018, beim Landgericht eingegangen am 14. Mai 2018, hat er u.a. bean-tragt, die ihn betreffende Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, der Vollzugsplan enthalte keine korrekten Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt, er gäbe keine Hinweise auf eventuelle Fördermaß-nahmen und er sei ohne seine Mitwirkung erstellt worden.

Diesen Antrag hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – ohne Anhö-rung der Justizvollzugsanstalt mit Beschluss vom 28. Mai 2018 als unzulässig ver-worfen. Zur Begründung stellt das Landgericht darauf ab, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er u.a. die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, son-dern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Be-schwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2014 – 2 Ws 325/14 –; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 1 Vollz (Ws) 497/14 – [juris]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Kob-lenz ZfStrVo 1993, 116; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rn. 95 mwN), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. Senat a.a.O.; KG ZfStrVo 2002, 248; OLG Hamm NJW 1978, 553) oder nicht ausge-schlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Be-schlüsse vom 3. Juni 2011 – 2 Ws 18/11 Vollz – und 12. November 2008 – 2 Ws 512/08 Vollz –; KG ZfStrVo 2004, 307 –).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderun-gen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsge-richtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 – [juris]; Hansea-tisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483).

2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss ersichtlich nicht gerecht.

In Beschlüssen gemäß § 115 StVollzG, die auf Anträge von Gefangenen zurückge-hen, ist es in aller Regel angezeigt, zu Beginn der Feststellungen kurz die vollstre-ckungsrechtliche Situation des jeweiligen Antragstellers darzulegen (wie etwa die Art der freiheitsentziehenden Rechtsfolge, die Vollstreckungsdauer etc.). Ohne diese Angaben wird die dem Oberlandesgericht zugewiesene Rechtskontrolle kaum mög-lich sein, zumal von ihnen u.a. schon das jeweils einschlägige Vollzugsgesetz ab-hängt. Eine solche Darstellung fehlt hier völlig. Es wird weder mitgeteilt, aufgrund welchen Urteils sich der Beschwerdeführer in der JVA Tegel aufhält, welche Rechts-folge gegenwärtig vollstreckt wird etc. Dies lässt sich auch den übrigen Teilen der Entscheidung nicht zweifellos entnehmen. Im vorletzten Absatz der Entscheidung ist zwar von einer „Unterbringung in der Sicherungsverwahrung“ die Rede, im Eingang der Entscheidung heißt es dagegen „in der Strafvollzugssache“.

Zu der erforderlichen Darstellung eines Beschlusses im Sinne des § 115 StVollzG zählt auch die genaue Beschreibung der nach § 109 Abs. 1 StVollzG angegriffenen oder begehrten Maßnahme. Wird, wie hier eine der Antragsschrift nicht beigefügte Vollzugsplanfortschreibung angegriffen, wird die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfungspflicht regelmäßig nur nachkommen können, wenn sie sich die schriftliche Entscheidung nebst Stellungnahme der Vollzugsbehörde verschafft, zur Kenntnis nimmt und zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht. Dabei kann und sollte wegen der „weiteren Einzelheiten“ gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf das den Akten beigefügte Schriftstück Bezug genommen werden.

All dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar kann ausnahmsweise von einer Anhö-rung der Vollzugsbehörde und weiteren Ermittlungen abgesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich schon aus dem Antrag selbst dessen Unzulässigkeit ergibt, so zum Beispiel dann, wenn die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht eingehalten wurde, wenn Gegenstand des Antrags keine „Maßnahme“ iSd § 109 Abs. 1 StVollzG ist oder wenn sich der Antragsteller bei einem Verpflichtungsantrag nicht zuvor an die Vollzugsbehörde gewandt hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1999, 28; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG Stand 1. Februar 2018, § 109 Rn. 12). Ausnahmsweise kann ein Antrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG auch dann abgelehnt werden, wenn es für den Antrag (auch aus anderen Gründen) an einem Rechts-schutzbedürfnis fehlt.

Die auf den letzten Ausnahmefall fußende Annahme des Landgerichts geht vorlie-gend indes fehl. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Antrag das Voll-zugsziel als „verbrecherisch“ bezeichnet, welches aus „faschistischer Vergangenheit“ stamme und meint, seine Person werde „aufs übelste diffamiert, degradiert, beleidigt“ und sich auch sonst zu unsachlichen Äußerungen hinreißen lässt. Das führt aber nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Antrages. Denn der Antrag enthält auch durchaus sachliches Vorbingen. So weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, er sei an der Erstellung des Vollzugsplanes nicht beteiligt worden; es habe in den Wo-chen vorher weder Hinweise auf eine Vollzugsplankonferenz gegeben noch hätten Gespräche stattgefunden. Zudem enthalte der Vollzugsplan keine Auflistung der zur Erreichung des Vollzugzieles geplanten Maßnahmen. Enthält der Antrag beides, Be-schimpfungen und Vorbringen zur Sache, so muss über die Sache entscheiden wer-den (vgl. KG NStZ1998, 399).

Die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind demnach insgesamt so ungenügend, dass sie keine ausreichende Grundlage für die dem Senat obliegende Prüfung bieten, ob die Strafvollstreckungskammer die hier in Betracht kommenden Rechtsnormen richtig angewendet hat (§ 116 Abs. 2 StVollzG).

Vorsorglich weist der Senat zudem auf Folgendes hin:

• Die vom Beschwerdeführer zu Recht vermissten Angaben zu seiner Person (stattdessen im Rubrum der angefochtenen Entscheidung: „Geburtsdaten un-bekannt“ und „nicht angegebene Staatsangehörigkeit“) lassen sich ohne wei-teres dem – von der Vollzugsbehörde ihrer Stellungnahme regelmäßig beige-fügten – „Vollstreckungsblatt“ entnehmen. Sie dürften der Strafvollstreckungs-kammer aus früheren Verfahren ohnehin bekannt sein.
• Eine wirksame Verweisung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der „weiteren Einzelheiten“ setzt voraus, dass diese „nach Herkunft“ (d.h. mit exakter Blattzahl der Akte) „und Datum genau zu bezeichnen sind“.
• Soweit die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr obliegenden Aufklä-rungspflicht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. September 2011 – 2 Ws 294/11 Vollz –) vom Amts wegen Tatsachen ermittelt hat (hier etwaige Äuße-rungen des Antragstellers gegenüber einem Sachverständigen in einem ande-ren Verfahren) und diese für erheblich erachtet, ist sie verpflichtet, diese Um-stände vor einer Entscheidung den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und Stellungnahme zukommen zu lassen. Eine andere Verfahrensweise wäre mit dem Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BVerfG NStZ 1995, 613; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 4 mwN) nicht zu vereinba-ren. Wird – wie hier – ein verfahrensfremdes Gutachten beigezogen und eine darin enthaltene Äußerung zum Gegenstand der Entscheidung gemacht, so ist dieses zudem in Kopie zu den Akten zu nehmen. Denn nur auf Grundlage dessen ist das Rechtsbeschwerdegericht auf eine entsprechende Rüge hin in der Lage, eine darauf beruhende Würdigung des Tatgerichts inhaltlich nach-zuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG, Stand 1. Februar 2018 § 115 Rn. 8).

3. Aus den eingangs genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz – und 16. Juli 2009 – 2 Ws 171/09 Vollz –).

Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvoll-streckungskammer zurück.


Einsender: VorsRi O. Arnoldi, Berlin

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