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Entscheidungen

StPO

Kostenentscheidung, nachträgliche Berichtigung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Traunstein, Beschl. v. 23.08.2018 - 2 Qs 87/18

Leitsatz: Zur nachträglichen Berichtigung der Kostenentscheidung eines Urteil, durch das die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen worden ist, wenn der Staatskasse versehentlich nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt worden sind.


Landgericht Traunstein
2 Qs 87/18

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen gef. Körperverletzung hier: sofortige Beschwerde

erlässt das Landgericht Traunstein - 2. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 23. August 2018 folgenden

Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten legen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen vom 07.03.2018 wird dieser aufgehoben, soweit darin die Kostenfestsetzung für die Berufungsinstanz zurückgewiesen wurde.

2. Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 21.11.2016 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Angeklagten für die Berufungsinstanz werden auf 897,38 € (in Worten: achthundertsiebenundneuzig 38/100) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 23.06.2017 festgesetzt.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin.

Gründe:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Traunstein führte gegen die Beschuldigten pp. und pp. ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung.

Mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 21.11.2016, Az. 10 Cs 370 Js 65144/16, wurden die Angeklagten freigesprochen (BI. 78/81 d. A.).

Die Staatsanwaltschaft Traunstein legte gegen dieses Urteil bezüglich beider Angeklagter Berufung ein.

Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20.04.2017, Az. 3 Ns 370 Js 65144/16, wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 21.11.2016 „als unbegründet kostenpflichtig verworfen" (BI. 111 d. A.).

In den schriftlichen Gründen des Berufungsurteils ist unter Ziffer VI. zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass diese aus §§ 473, 467 StPO folge (BI. 124 d. A.).

2. Mit Antrag vom 21.06.2017 (BI. 133/134 d. A.) beantragte die Beschuldigte pp. über ihren Rechtsanwalt pp. die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von 8897,38 € muss wohl 897,38 € heißen) festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2018 setzte das Amtsgericht Laufen die der Angeklagten pp. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für die erste Instanz auf 824,43 € fest. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen, da eine. Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse in der Kostenentscheidung für die zweite Instanz im Urteil vom 20.04.2017 nicht getroffen worden sei.

Die Entscheidung erging nach Anhörung des Bezirksrevisors des Landgerichts Traunstein.

3. Mit Beschluss vom 08.09.2017 (BI. 154 d. A.) berichtigte die Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein den Tenor des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 20.04.2017 dahingehend, dass die notwendigen Auslagen der Angeklagten ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen.

Vor der Berichtigung des Urteilstenors wurde die Staatsanwaltschaft zur beabsichtigten Berichtigung des Urteilstenors angehört; es wurde seitens der Staatsanwaltschaft Einverständnis erklärt.

Zur Begründung des Berichtigungsbeschlusses führte die Strafkammer des Landgerichts Traunstein aus, dass mit der Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil der ersten Instanz vollumfänglich bestätigt werden sollte. Dies betreffe auch die Kostenentscheidung. Soweit ein ausdrücklicher Ausspruch unterblieben sei, sei das ein Versehen gewesen, so dass der Tenor gemäß § 319 StPO (gemeint ZPO) zu berichtigen sei.

Dieser Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Traunstein und den Verteidigern formlos übersandt. Einwendungen wurden dagegen nicht erhoben.

4. Mit Schriftsatz vom 22.03.2018, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen per Telefax, legte die Angeklagte 1.11.1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen vom 07.03.2018 sofortige Beschwerde ein.

Bereits mit Schriftsatz vom 23.08.2017 beantragte Rechtsanwalt pp. für seine Mandantin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20.04.2017 - 3 Ns 370 Js 65144/16 Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein (BI. 139/144 d. A.).

Der Bezirksrevisor II bei dem Landgericht Traunstein hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Festsetzung der notwendigen Auslagen für die II. Instanz sei auf den Berichtigungsbeschluss vom 08.09.2017 hin nicht möglich. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung der Kostenentscheidung sei nicht zulässig. Unter dem 12.01.2018 nahm der Bezirksrevisor erneut Stellung und führte aus, dass eine Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse im Berufungsurteil vom 20.04.2017 nicht getroffen worden sei. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verblieben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, bei dem sie entstanden sind.

Die Kostenentscheidung durch das Landgericht Traunstein könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen der Freigesprochenen erfasse. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung der Kostenentscheidung sei nicht zulässig, das Landgericht Traunstein habe also die Kostenentscheidung auch nicht ergänzen bzw. berichtigen dürfen. Dies entspreche ganz herrschender Rechtsprechung und Meinung in der Literatur.

Mit Verfügung vom 07.03.2018 wurde die Akte durch das Amtsgericht Laufen dem Landgericht Traunstein zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.08.2017 vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2018 ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO, insbesondere gemäß § 464 b S. 4 StGB fristgerecht eingelegt worden. Sie ist im Ergebnis auch begründet.

1. Es liegt eine ausreichende Auslagengrundentscheidung nach dem Tenor des Berufungsurteils in Form des Berichtigungsbeschlusses der 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein vor.

Gemäß §§ 464 StGB ist im Urteil darüber zu entscheiden, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind (Absatz 1) und wer die notwendigen Auslagen trägt (Absatz 2). Unterbleibt eine ausdrückliche Kostenentscheidung so trägt die Staatskasse die Kosten, eine Nachholung ist unzulässig, beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rz. 12).

Im vorliegenden Fall ist aber eine Kosten- bzw. Auslagenentscheidung durch die 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein im Urteil vom 20.04.2017 nicht vollständig unterblieben, sondern das Gericht hat entschieden, dass die Berufung kostenpflichtig verworfen wird. Damit hat das Landgericht eine, wenn auch unzureichende bzw. unvollständige Entscheidung über die Kosten getroffen. Nach einhelliger Meinung kann eine Kostenentscheidung aber auch ausgelegt werden.

Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist zwar auch dann erforderlich, wenn sich die Kostenfolge einer gerichtlichen Maßnahme unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn nicht die materielle Rechtslage, sondern erst der gerichtliche Ausspruch bildet als Kostentitel die Grundlage der Kostenfestsetzung. Es gibt allerdings keinen Grund, weshalb der Ausspruch über eine Kostenentscheidung im Urteil nicht auslegungsfähig sein sollte. Die Auslegung ist nach dem Gewollten und den Gesetzesnormen vorzunehmen. Hier ergibt sich, dass das Berufungsgericht eine Kostenentscheidung treffen wollte und diese auch getroffen hat, allerdings hat es eine Formulierung verwendet, die nicht zwischen den Kosten der Staatskasse und den notwendigen Auslagen unterscheidet, wie es üblich ist. Andererseits ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO, dass die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird.

§ 467 Abs. 1 StPO zieht die notwendigen kostenrechtlichen Konsequenzen aus der Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 EMRK (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, Randnr. 1). Ausfluss dieser Unschuldsvermutung ist nicht nur, dass der Beschuldigte, der freigesprochen wurde, so anzusehen ist, als wäre nie ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden, welches den Verdacht einer Straftat beinhaltete, sondern auch, dass er ebenso von allen finanziellen Nachteilen, welche mit dem gegen den freigesprochenen Beschuldigten geführten Strafverfahren im Zusammenhang stehen, freigestellt werden muss. So hat er gegebenenfalls auch Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz.

Aber auch die Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens vor Gericht hat ein Freigesprochener nicht zu tragen. Dies wird deswegen in § 467 Abs. 1 StPO klar gesetzlich festgestellt. Wenn ein Angeklagter auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird, hat diese Kostenentscheidung den objektiven Erklärungswert, dass die Staatskasse den Freigesprochenen umfassend finanziell zu entlasten hat, also auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat (vgl. OLG Düsseldorf, 12.01.1994, 2 Gs 593/93 und OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.01.2001, 1 Gs 13/01). Dieser Erklärungswert ist aber auch bei einer Formulierung, wie im vorliegenden Fall, wonach die Berufung kostenpflichtig verworfen wird, gegeben. Jedem Angehörigen der entsprechenden Verkehrskreise, sei es Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt und auch Rechtspflegern ist ohne Weiteres klar, dass bei einer Verwerfung einer Berufung als kostenfällig die Kosten der Staatskasse zugewiesen werden, einschließlich der Kosten auch der notwendigen Auslagen. Dies folgt auch aus der eindeutigen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO. Jede andere Ansicht oder Auslegung wäre lebensfremd und würde die Rechte eines Freigesprochenen in nicht nachvollziehbarer und für die rechtstreue Bevölkerung unverständlicher Weise benachteiligen.

2. Zwar sieht § 467 StPO auch Ausnahmen an diesem Grundsatz vor, diese bedürfen dann aber eines besonderen Ausspruchs und einer Begründung im Urteil. Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall ist auch kein Dritter an dem Verfahren beteiligt gewesen, wie etwa ein Nebenkläger, wo es für die Verweise einer ausdrücklichen Verteilung der Kosten zwischen allen Beteiligten bedarf. Im vorliegenden Fall geht es nur um die Verteilung der Kosten und Auslagen zwischen Staatskasse und Angeklagten, aufgrund des Freispruchs der Angeklagten kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass aber für diesen Fall die Staatskasse sämtliche Kosten und Auslagen des Freigesprochenen zu tragen hat. Jede andere Ansicht wäre ein nicht nachvollziehbarer Formalismus.

Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit und der Achtung der Rechte des Freigesprochenen, dass er in jedem Fall von der Überbürdung von finanziellen Nachteilen freigestellt werden muss, egal woraus diese resultieren und wie diese zu Stande kamen. Es kann nicht sein, dass derjenige, der freigesprochen wurde und der als unschuldig zu betrachten ist, mit der Folge, dass ihm keinerlei Nachteile aus dem gegen ihn geführten Verfahren entstanden sein dürfen mit Kosten belastet wird, nur weil zufällig das Gericht eine falsche oder unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat bzw. der Verteidiger des freigesprochenen Angeklagten nicht rechtzeitig das richtige Rechtsmittel eingelegt hatte.

Dieser Fall eines rechtskräftig freigesprochenen unterscheidet sich von den Fällen der unterbliebenen Kostenentscheidung im Falle eine Verurteilung, wie dies beispielsweise im dem, vom BGH entschiedenen Fall zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 - 2 StR 150/96 -, juris). Dort wurde der Angeklagte verurteilt und eine Kostenentscheidung ist vollständig unterblieben.

3. Hinzu kommt im vorliegendem Fall, dass die 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein mit Beschluss vom 08.09.2017 den Tenor seines Urteils dahingehend berichtigt hat, dass die notwendigen Auslagen ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen. Zwar ist umstritten, ob ein derartiger Berichtigungsbeschluss überhaupt zulässig ist, allerdings ist dieser Beschluss tatsächlich ergangen und wurde auch von keinem Beteiligten angefochten. Ergeht ein unzulässiger Nachtragsbeschluss und wird dieser rechtskräftig, so ist der Mangel geheilt (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464 Rn. 28 a. E.).

Die Beschwerdekammer sieht sich außer Stande, sich über diesen Beschluss hinwegzusetzen, da er existent ist und es sich hierbei nicht um einen willkürlichen oder nichtigen Beschluss handelt.

Die Vorsitzende der 3. Strafkammer hat der Beschwerde der Beschwerdeführerin abgeholfen, indem sie den ergänzenden Beschluss erlassen hat, § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO. Dementsprechend wurde in einem Vermerk vom 30.11.2017 (BI. 177 d. A.) von der Vorsitzenden der 3. Strafkammer ausgeführt, dass mit der Berichtigung der Kostenentscheidung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung vom 23.08.2017 bereits faktisch abgeholfen worden sei, die Beschwerde gehe daher in Leere und auch eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der pp. sei nicht mehr veranlasst.

4. Es kommt im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob das gleiche Ergebnis, nämlich die Tragung der Auslagen der freigesprochenen Angeklagten durch die Staatskasse auch dadurch erreicht werden könnte, dass vorliegend in dem Kostenfestsetzungsantrag eine sofortige Beschwerde gesehen wird bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, da keine Rechtsmittelbelehrung erfolgte und ein Verschulden des Freigesprochenen nicht angenommen werden kann.

Im Ergebnis besteht auch in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass die Überbürdung der Auslagen auf einen Freigesprochenen nicht sachgerecht ist und eine derartige fehlerhafte Entscheidung eines Gerichts korrigiert werden können muss. Umstritten ist aber nur die Art und Weise auf welchem Weg diese Korrektur erreicht werden kann.
Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist dieses Ergebnis im vorliegenden Fall durch die vom erkennenden Gericht erfolgte und vertretbare, jedenfalls nicht unbeachtliche Änderung des Kostentenors zu erreichen.

5. Die für die zweite Instanz von der Beschwerdeführerin pp. angesetzten Gebühren und Auslagen sind unter Berücksichtigung der Gebührenmerkmale des § 14 RVG nicht unbillig überhöht.

Dem Antrag konnte daher in voller Höhe entsprochen werden.

Da gegen die geltend gemachten Gebühren und Auslagen weder dem Grunde, noch der Höhe nach Bedenken bestehen, konnte die Beschwerdekammer gemäß § 309 Abs. 2 StPO hierüber unmittelbar selbst entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO entsprechend.


Einsender: RA Dr. F. Eder, Freilassing

Anmerkung:


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