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Entscheidungen

Gebühren

Dolmetscherkosten, jugendrichterliche Weisungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Beschl. v. 28.03.2018 - 3 Qs 14/17

Leitsatz: Zur Frage der Kostentragung von Dolmetscherkosten bei Durchführung jugendrichterlicher Weisungen.


3 Qs 14/17
Landgericht Tübingen
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung
hier: Beschwerde des Beschwerdeführers Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen

hat das Landgericht Tübingen - 3. Große Jugendkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 28. März 2018 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 19.05.2017 wird auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin aufgehoben und der Antrag auf Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Durchführung der Weisung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG und dessen Entschädigung nach JVEG wird abgelehnt.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Das Amtsgericht Reutlingen sprach am vorsätzlichen Körperverletzung schuldig und ordnete aufgrund eines entsprechenden Vorschlags der Jugendgerichtshilfe - an, dass dieser sich einer sechsmonatigen Betreuungsweisung nach Maßgabe der Jugendgerichtsgerichtshilfe zu unterziehen hat.

Mit Schreiben vom 22.02.2018 wurde die Jugendgerichtshilfe (Kreisjugendamt Reutlingen) mit der Abwicklung der Auflage beauftragt. Der Verein Hilfe zur Selbsthilfe e.V., der ein Projekt Betreuungsweisungen unterhält, wurde wiederum von der Jugendgerichtshilfe mit der Durchführung der Betreuungsweisung beauftragt. Ein Vertreter dieses Vereins beantragte mit Schreiben vom 11.04.2017, dass seitens des Amtsgerichts Reutlingen, die Finanzierung von zwei Dolmetscherstunden für die Sprache Portugiesisch zur Durchführung der Betreuungsauflage genehmigt wird. Hintergrund war, dass die Mutter des Verurteilten kein Deutsch verstand und daher ein Gesprächstermin mit dem Verurteilten und ihr nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte.

Das Amtsgericht gewährte der Bezirksrevisorin bereits vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag und entschied mit Beschluss vom 19.05.2017, dass „im Rahmen der Vollstreckung" des Urteils vom 26.01.2017, insbesondere der dort beinhaltenen Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG, die Heranziehung eines Dolmetschers (Entschädigung nach dem JVEG) für zwei Stunden für ein Gespräch im Rahmen der Betreuungsweisung mit dem Verurteilten und dessen Mutter für notwendig erachtet und ein Dolmetscher für die portugiesische Sprache „durch das Amtsgericht Reutlingen bestellt" wird.

Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde vom 27.06.2017. Der Beschwerde hat das Amtsgericht Reutlingen nicht abgeholfen.

Il.

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG analog zulässig. Ausweislich der Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts hat dieses die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen; dass eine ausdrückliche Feststellung im Tenor unterblieben ist, ist unschädlich. Nachdem das Amtsgericht im Wege der Analogiebildung einen Tatbestand einer Kostengrundentscheidung geschaffen hat, der im Nachlauf zwangsläufig mit einer Kostenfestsetzung verbunden ist, hält die Kammer die Gewährung des Rechtsbehelfs gemäß § 4 Abs. 3 Alt. 2 JVEG in analoger Anwendung hiergegen für die Staatskasse für angebracht, widrigenfalls bestünde eine Regelungslücke hinsichtlich der Anfechtung dieser Kostengrundentscheidung. Eine Zulassung der Beschwerde im Sinne genannter Norm liegt vor. Selbst im Falle fehlender Zulassung der Beschwerde wäre diese nach Überzeugung der Kammer zumindest nach § 4 Abs. 3 Alt. 1 JVEG analog auch ohne Wahrung der Wertgrenze als statthaft zu betrachten, da ansonsten eine Überprüfung der insoweit vom Amtsgericht getroffenen Kostengrundentscheidung. mittels Rechtsbehelfs nicht erfolgen könnte; andere Rechtsbehelfe sind nicht ersichtlich oder im Falle der Gehörsrüge - bei wie hier bereits vorab erfolgter Gewährung rechtlichen Gehörs - unzureichend.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Es besteht vorliegend hinsichtlich der Frage der Kostentragung für die Durchführung der tenorierten Betreuungsweisung und die insoweit entstandenen Dolmetscherkosten in § 36a Abs. 1 SGB VIII eine Rechtsgrundlage. Die Kosten, welche durch die Durchführung der tenorierten Betreuungsweisung entstehen und auch diejenigen des auf Wunsch der Jugendgerichtshilfe hinzugezogenen Dolmetschers sind auf dieser Grundlage vorliegend von der Jugendgerichtshilfe zu tragen. Eine Regelungslücke besteht - obwohl eine Regelung zur Frage einer Kostentragungspflicht im JGG, der StPO, im GVG und JVEG nicht gegeben ist - mithin im konkreten Fall nicht, weshalb es einer analogen Anwendung der vom Amtsgericht herangezogenen Vorschriften zur Etablierung einer Kostentragungspflicht nach dem JVEG nicht bedarf. Die seitens des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin angeführte Rechtsprechung zur analogen Anwendung dortiger Regelungen bzw. einer „Annexkompetenz" bleibt vorliegend daher irrelevant.

a) Eine gesetzliche Regelung zur justiziellen Tragung der Kosten der Durchführung einer Auflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG besteht nicht. Es handelt sich mangels durchsetzbarer Verpflichtung zur Durchführung der Weisung nicht um Kosten der Vollstreckung und damit um Kosten und Auslagen i.S.d. § 74 JGG (Eisenberg § 10 JGG Rn. 81) - worauf auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Deshalb ist bei einer Weisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG, welche sich nach überzeugender Ansicht bei Ausblendung des „Veranlassers" und der formalen Voraussetzungen ihrer Einleitung inhaltlich als jugendhilferechtliche Maßnahme gemäß § 30 SGB VIII darstellt (wie hier: Eisenberg § 10 JGG Rn. 81; aA Ostendorf, JGG, § 38 Rn. 19: § 52 SGB VIII), die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Kostentragung zu prüfen (so überzeugend: Eisenberg § 10 JGG Rn. 81 m.w.N.). Eine Regelungslücke besteht somit nicht bereits wegen der fehlenden Geltung des § 74 JGG und anderer Vorschriften in StPO und JGG, sondern nur dann, wenn sich auch hieraus keine Verpflichtung zur Kostentragung ergibt.

b) Die nach § 38 JGG gesetzgeberisch vorgesehene Jugendgerichtshilfe wird genannter Vorschrift gemäß von den Jugendämtern getragen. Die Jugendgerichtshilfe ist für die Durchführung und Überwachung von Unterstellungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG zuständig, § 38 Abs. 2 §. 5 JGG. Die Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG überträgt das Jugendamt auf gesetzlicher Grundlage dem auch hier tätig gewordenen Verein, der als Betreuungshelfer des Verurteilten tätig geworden ist. Die Jugendämter sind öffentlich-rechtlich auch für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), hierunter auch der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, verpflichtet, wobei insoweit § 36a SGB VIII eine Regelung zur Kostentragung enthält. Die Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG stellt sich zur Überzeugung der Kammer materiell und bei Ausblendung des Verursachers und der nicht auf dem SGB VIII basierenden Einleitung als jugendhilferechtliche Maßnahme gemäß § 30 SGB VIII dar (zu abweichenden Ansichten bereits oben). § 36a SGB VIII sieht eine Kostentragungspflicht des Trägers der Jugendhilfe, also der Jugendämter, nur dann vor, wenn eine Hilfeleistung „auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht" wird, wobei dies gerade auch in Fällen gelten soll, in denen Jugendliche oder Heranwachsende durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen „verpflichtet" werden.
c) Die Vorschrift des § 36a SGB VIII stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Frage der Kostentragung der durchgeführten Betreuungsweisung und der insoweit mit entstandenen Dolmetscherkosten dar. Die Kammer sieht obschon der teilweise geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (AG Eilenburg ZJJ 2006, 85) die Vorschrift auch als verfassungsgemäß an:

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Norm missglückt ist, entspricht sie doch angesichts des Fehlens einer durchsetzbaren Verpflichtung zur Durchführung von Weisungen nach § 10 JGG bereits nicht der im Rahmen des JGG geltenden Rechtslage. Würde eine solche durchsetzbare Verpflichtung bestehen, wäre § 10 JGG systematisch der Vollstreckung des jugendrichterlichen Urteils zuzuordnen und die anfallenden Kosten und Auslagen wären solche i.S.d. § 74 JGG - die Frage der Kostentragung würde sich mithin bei Ernstnahme der Formulierung des § 36a SGB VIII nicht stellen, weil diese hiernach nach dem GKG (hier Anlage 1 Nr. 9005) zu beantworten wäre. § 36a SGB VIII führt im Ergebnis zudem dazu, dass eine letztverbindliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht auch bei justiziell angeordneten Maßnahmen beim Jugendamt verbleibt. Zugleich weist das JGG den Jugendgerichten einen gesetzlichen Aufgabenbereich zu, den diese zu erfüllen haben, u.a. dadurch, dass sie von der Jugendgerichtshilfe mit dem verurteilten Jugendlichen durchzuführende Auflagen, z. B. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG, anordnen. Während die Jugendgerichte mithin zur Aufgabenerfüllung in § 38 Abs. 2 §. 5 JGG gesetzlich verpflichtete Behörden zur Durchführung von Aufgaben „mittelbar verpflichten" können, können diese die Tragung der Kosten hierfür ablehnen, auch wenn das Gericht sie hiermit betraut; ein Risiko, dass die Frage der Kostentragung bei Ablehnung durch das Jugendamt mangels anderweitiger expliziter Rechtsgrundlage offen bleibt, erscheint daher denkbar.

Die betroffenen Grundrechte werden dennoch nicht verletzt, insbesondere nicht Art. 97 GG: Die in §§ 10, 38 JGG geschaffene Schnittstelle zwischen Justiz und kommunalen Jugendämtern ist durchweg auch mit einem Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (des Trägers der Jugendämter) gemäß Art. 28 GG verbunden. Diesem trägt § 36a SGB VIII durch die Etablierung des „Verursacherprinzips" auf Kostenebene Rechnung, so dass die Budgethoheit des Trägers kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben in praktischer Konkordanz mit Art. 97 GG gewahrt werden kann (überzeugend: Brandt NStZ 2007, 190). Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG ist nach der Betrachtung, die das Bundesverfassungsgericht zu § 36a SGB VIII in der Ablehnung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Eilenburg als unzulässig zum Ausdruck gebracht hat (BVerfG, Beschluss v. 11.01.2007, Az.: 2 BvL 7/06 - juris), nicht gegeben. Denn nach Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts muss der Richter nicht befürchten, dass er bei entgegenstehendem Willen des Jugendamts bezüglich einer Maßnahme diese nur anordnen kann, ohne dass eine Kostentragungsmöglichkeit vorhanden ist. Denn ersichtlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass auch bei Anordnung einer Betreuungsweisung gegen den Willen des Jugendamts und Ablehnung einer dortigen Kostentragung die Frage der Kostentragungspflicht der Justiz „unberührt bleibt" (a.a.O. Rn. 29) und hält trotz Fehlens einer Rechtsgrundlage auf dieser Ebene (siehe oben a)) eine Auflösung der Problematik ersichtlich für möglich - wobei die Art und Weise der Füllung dieser Lücke freilich offen geblieben ist. Soweit der Richter aber bei der Entscheidung über die Verhängung von von der Jugendgerichtshilfe durchzuführenden Maßnahmen nach § 1 0 Abs. 1 JGG sich sicher sein kann, dass die Kostenfrage nicht offen bleiben wird, kann er unbeeinträchtigt seine von Art, 97 GG geschützte Entscheidung treffen.

d) Aus § 36a Abs. 1 SGB VIII ergibt sich vorliegend eine Pflicht der Jugendgerichtshilfe, die Kosten der Durchführung der Betreuungsweisung und auch die Kosten eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Dolmetschers zu tragen. § 36a Abs. 1 Hs. 1 SGB VIII sieht eine solche dem Wortlaut nach vor, wenn eine Hilfsmaßnahme „auf Grundlage der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht" wird.

Vorliegend hat eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung teilgenommen. In ihrem bereits vorab schriftlich eingereichten Bericht hat die Jugendgerichtshilfe auf Grundlage einer umfangreichen Stellungnahme einen Sanktionsvorschlag unterbreitet - nämlich, dass es „zu begrüßen wäre, den Jugendlichen im Rahmen einer Betreuungsweisung auf seinem weiteren Weg eine zeitlang zu begleiten und zu unterstützen". Diesen Vorschlag hat der Jugendrichter im Urteil tenoriert. Auch der Wunsch nach der Hinzuziehung eines Dolmetschers wurde seitens der bei der Durchführung der Maßnahme behördlicherseits beauftragten Personen des Vereins Hilfe zur Selbsthilfe e.V. geäußert (so im Schreiben vom 11.04.2017), welche insoweit für die Jugendgerichtshilfe tätig wurden.

Im Rahmen der Durchführung der Maßnahme ist das Jugendamt zur Überzeugung der Kammer an das Votum ihres Vertreters im Vorfeld des Urteils gebunden und hat deshalb nach § 36a SGB VIII die Kosten für die Durchführung der ausgeurteilten Maßnahme zu tragen, auch soweit gerade das Jugendamt dahin votiert, dass zur adäquaten Durchführung der Maßnahmen bestimmte wei tere Aufwände (wie hier der eines Dolmetschers) ergriffen werden müssen (wie hier: Brand NStZ 2007, 190; Münder SGB VIII § 52 Rn. 22; auch das Bundesverfassungsgericht zieht diese Möglichkeit im genannten Beschluss in Erwägung, a.a.O., Rn. 27). Die Jugendgerichtshilfe (und das Jugendamt als Träger) würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie zunächst nach Prüfung durch die Jugendgerichtshilfe eine Betreuungsweisung unter Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe vorschlagen würde und eine langfristige Arbeit in diesem Rahmen mit dem Jugendlichen empfiehlt, andererseits aber die Kostentragung auf Grundlage des § 36a Abs. 1 SGB VIII später ablehnen könnte und würde. § 36a Abs. 1 SGB VIII ist deshalb zur Überzeugung der Kammer dahin auszulegen, dass es dem Jugendamt versagt ist, die Kostentragung für von der Jugendgerichtshilfe vorgeschlagene und gerade hierauf vom Gericht angeordnete Inanspruchnahmen von Hilfen unter Berufung auf § 36a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB VIII abzulehnen. Befürwortet die Jugendgerichtshilfe als Sanktion eine von ihr selbst durchzuführende Auflage nach § 10 Abs. 1 JGG, muss es ihr bzw. dem Jugendamt auch verwehrt sein, eine Kostentragung unter Berufung auf ein Fehlen formaler Anordnungsvoraussetzungen „(auf Grundlage der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe", „nach Maßgabe des Hilfeplans", „unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht") abzulehnen. § 36a Abs. 1. Hs. 1 SGB VIII ist hinsichtlich der dort genannten Voraussetzungen jedenfalls insoweit einschränkend auszulegen, als die Initiative der Jugendgerichtshilfe im Rahmen des jugendgerichtlichen Verfahrens gerade zur Verhängung dieser Sanktion der Situation einer „auf der Grundlage der Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe" „nach Maßgabe des Hilfeplans" und „unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbrachten" Jugendhilfemaßnahme gleichzustellen ist. Widrigenfalls würde dem Jugendamt als Träger der Jugendgerichtshilfe ein widersprüchliches Verhalten zugestanden verbunden mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Es ist dem entscheidenden Richter nach Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund des Art. 97 GG auch nicht zuzumuten, im Vorfeld von Entscheidungen gem. § 10 Abs. 1 JGG, die auf Votum der Jugendgerichtshilfe hin ergehen, informell die Kostenfrage verbindlich vorab zu klären.

e) Die vom Amtsgericht angenommenen Voraussetzungen, um im Wege der Analogiebildung bzw. „Annexkompetenz" über die explizit geregelte Rechtslage hinaus eine Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung des Dolmetschers im Rahmen der Durchführung der Betreuungweisung und dessen Vergütung nach dem JVEG zu finden, lagen mithin aufgrund fehlender Regelungslücke nicht vor. Aus den seitens des Amtsgerichts wie der Bezirksrevisorin angeführten Entscheidungen des OLG Stuttgart wie auch des OLG Celle ergibt sich nichts anderes, nachdem die Entscheidung des OLG Stuttgart Urintests als Bewährungsweisung (gemäß § 56c StGB) und die Entscheidung des OLG Celle Dolmetscherkosten im Ermittlungsverfahren betrifft. In beiden Fällen ist die Annahme einer Regelungslücke hinsichtlich der Kostentragung Ausgangspunkt für die Entscheidung über das Vorliegen einer „Annexkompetenz" (im Fall des OLG Stuttgart z. B. zu § 56c StGB). In keinem der genannten Fälle besteht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine Vorschrift, welche - wie hier - die Frage der Kostentragung auf erster Ebene regelt, weshalb aus der insoweit zitierten Rechtsprechung für den hiesigen Fall nichts gewonnen werden kann.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 4 Abs. 8 JVEG analog.

4. Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 4 Abs. 5 JVEG analog. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, nachdem sich die Frage der Kostentragung von Dolmetscherkosten bei Durchführung entsprechender jugendrichterlicher Weisungen in Anbetracht einer beachtlichen Zahl fremdsprachiger Jugendlicher vermehrt stellen wird.


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