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Entscheidungen

StPO

Vorhalt, Wiedergabe von Vernehmungsschriften, Inbegriffsrüge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 29.05.2018 - 3 OLG 130 Ss 30/18

Leitsatz: Wird mit der Revision geltend gemacht, das Tatgericht habe Protokolle über die Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Aussagen es die Verurteilung stützt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Urteil über mehrere Seiten wörtlich wiedergegeben, ohne diese zuvor förmlich verlesen zu haben, ist dies mit der sog. Inbegriffsrüge einer Verletzung von § 261 StPO zu beanstanden. Für die Zulässigkeit der Rüge nach § 344 II StPO bedarf es in diesem Fall nicht des Vortrags, dass der Inhalt der verlesenen Protokolle auch nicht durch einen nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.


In pp.

Das AG verurteilte die Angekl. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der StA und die Berufung der Angekl. hat das LG mit dem angefochtenen Urteil den Schuldspruch dahin abgeändert, dass es die Angekl. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und sie deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Angekl. freigesprochen. Die mit der der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Revision der Angekl. führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an eine andere Berufungskammer des LG.

Aus den Gründen:
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich sämtlicher Feststellungen (§ 349 IV StPO) und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des LG, weshalb auf es auf die weiteren Beanstandungen der Revision nicht mehr ankommt.

1. Die Inbegriffsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, weil das LG mehrere Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin, auf deren Aussagen es die Verurteilung auch stützt, im Rahmen in der Beweiswürdigung wörtlich niedergelegt habe, ohne diese förmlich verlesen zu haben, ist in zulässiger Weise erhoben. Insbesondere bedurfte es angesichts der wörtlichen Wiedergabe mehrerer umfangreicher Urkunden über Seiten hinweg ausnahmsweise nicht des Vortrags, dass deren Inhalt nicht durch nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs 1 Nr 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 249 Rn. 30; KK/Ott StPO 7. Aufl. § 261 Rn. 80). Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des genauen Inhalts der Protokolle durch bloßen Vorhalt an die Zeugin nicht möglich. Denn ein Vorhalt selbst kann nicht Grundlage einer Verurteilung sein; vielmehr kommt es allein auf die Erklärung desjenigen an, dem der Vorhalt gemacht wird (BGH, Beschl. v. 05.04.2000 – 5 StR 226/99 = wistra 2000, 219 = NStZ 2000, 427 = StraFo 2000, 267 = StV 2000, 477 = BGHR StPO § 249 I Verlesung, unterbliebene 1). Dass ein Zeuge aber den genauen Inhalt von Protokollen über frühere Vernehmungen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, bestätigen kann, ist ausgeschlossen.

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. In der wortgetreuen Wiedergabe mehrerer Vernehmungsprotokolle liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach die Überzeugungsbildung des Tatgerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist. Eine förmliche Verlesung der Urkunden gemäß § 249 I StPO erfolgte nicht, was durch das Fehlen des entsprechenden Eintrags im Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 S. 1 StPO belegt wird (BGH, Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16 = ZInsO 2017, 1038 = StraFo 2017, 206 = NZI 2017, 542 = GmbHR 2017, 925 = BGHR StGB § 283 I Nr. 1 Beiseiteschaffen 6 = wistra 2017, 351 = NStZ 2017, 722). Im Übrigen hat die Berufungskammer die von der Verteidigung beantragte Verlesung der Urkunden sogar ausdrücklich abgelehnt. Da aus den bereits dargelegten Gründen die Einführung des Inhalts dieser Urkunden durch Vorhalt nicht in Betracht kam, ist der Verfahrensverstoß bewiesen.
3. Auf der Verletzung des § 261 StPO beruht das Urteil (§ 337 I StPO), zumal die Urkunden im Rahmen der Beweiswürdigung vollständig wörtlich wiedergegeben wurden und das LG dem offensichtlich besondere Relevanz beimaß.


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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