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Entscheidungen

Gebühren

Aktenversendungspauschale, ortsansässiger Rechtsanwalt, Erstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Beschl. v. 08.06.2018 - 707 Ds 101/15

Leitsatz: Es ist einem ortsansässigen Anwalt nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht das Prozessgericht aufzusuchen. Daher ist dem Beschuldigte ggf. auch insoweit die Aktenversendungspauschale zu erstatten.


707 Ds 101/15
Amtsgericht Köln
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 07.11.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.10.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die nach zulässige befristete Erinnerung, die sich gegen die Festsetzung der Aktenversendungspauschale in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.10.2017 richtet, ist unbegründet. Die Kosten für die Aktenversendungspauschale in Höhe von jeweils 12,00 Euro sind im vorliegenden Verfahren als notwendige, und daher im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähige Kosten anzusehen. Dem Angeschuldigten, gegen den das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, sind laut Beschluss vom 28.04.2016 gemäß § 467 StPO die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.
Das Gericht schließt sich zunächst den zutreffenden Ausführungen der Abt. 535 (AG Köln, Beschl. v. 20.12.2013, Az. 535 Ds 44/13) an:
„Bei der Aktenversendungspauschale, die im Rahmen der für ein Strafverfahren zur Verteidigung des Angeklagten erforderlichen Akteneinsicht anfällt, handelt es sich im konkreten Fall um notwendige, nämlich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche und damit vom Mandanten zu erstattende Auslagen i.S. des 91 Abs. 2 ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten i.S.d. 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen dufte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen; sie ist ledig/ich gehalten, die kostengünstigste Maßnahme auszuwählen (vgl. BGH vom 16.2.2002, VIII ZB 30/02, zitiert nach Juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt diese Kosten im Rahmen des mit dem Mandanten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß 670, 675 BGB erstattet verlangen kann (vgl. auch LG Berlin Beschluss vom 17.5.1997 - 510 Qs 46/97; AG Lahr Urteil vom 13.3.2008, 6 C 33/08, beide zitiert nach Juris). Dies gilt im konkreten Verfahren auch für die Erstattung dieser Kosten durch die Landeskasse.“
Das Gericht schließt sich von diesem Standpunkt ausgehend zunächst den zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers in dem angefochtenen Beschluss an. Nach Auffassung des Gerichts ist es auch einem ortsansässigen Anwalt nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht das Prozessgericht aufzusuchen.
Unstreitig so auch nach Auffassung der Erinnerungsführerin ist die Aktenversendungspauschale im Rahmen der Kostenfestsetzung nach S 464b StPO zu erstatten, wenn der Anwalt nicht in Köln ansässig ist (vgl. auch AG Köln, a.a.O.). Aus der Akte ergibt sich (BI. 16 d.A.), dass sich der Verteidiger zunächst von seinem Büro in Wismar aus bestellt und dorthin auch die Übersendung der Akte beantragt hat, sodass insoweit gar keine abweichende Auffassung bestehen dürfte.
Aber auch hinsichtlich des zweiten Akteneinsichtsersuchens (BI. 64 d.A.) darf nach hier vertretener Auffassung im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach Auffassung des Gerichts durfte eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme, nämlich die Aktenversendung, im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen. Dass es für den Anwalt kostengünstiger gewesen wäre, die Akte auf der Geschäftsstelle einzusehen oder gar einen Boten zu schicken, ist für das Gericht nicht erkennbar. Ein Gerichtsfach führt der Verteidiger am hiesigen Gericht nicht. Zudem würde es andernfalls zu einer im Vergleich zu einem ortsabwesenden Anwalt bestehenden Ungleichbehandlung kommen, für die es nach Auffassung des Gerichts keine Gründe gibt.

Die Zahlung der Pauschalen ist aktenkundig erfolgt.

Köln, 08.06.2018 Amtsgericht


Einsender: RA M. Hayn, Köln

Anmerkung:


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