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Entscheidungen

StPO

DNA-Feststellung, Besitz von kinderpornografischem Material, negative Gefahrenprognose

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 02.01.2018 - 15 Qs 47/17

Leitsatz: Zur (verneinten) negativen Gefahrenprognose in den Fällen der Verurteilung wegen Besitzes von kinderpornografischen Materials.


Landgericht Dresden
Strafabteilung
15 Qs 47/17
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen Besitzes/Verschaffung von Kinderpornographie
ergeht am 02.01.2018 durch das Landgericht Dresden - 15. Große Strafkammer als Beschwerdekammer -nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 20.04.2017 (271 Gs 1399/17) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 26.05.2015, rechtskräftig seit dem 29.03.2017, wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischer Schriften am 25.04.2014 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dem lag der Fund von kinder- und jugendpornografischen Bild- und Videodateien auf dem Notebook des Beschwerdeführers bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 25.04.2014 zugrunde.

Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29.03.2017 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Beschluss vom 20.04.2017 ordnete das Amtsgericht die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Bilder zeigten zum Teil den Missbrauch sehr kleiner bzw. gefesselter Kinder. Dies deute auf sexuelle Bedürfnisse des Beschwerdeführers hin, die auf legalem Weg nicht zu befriedigen seien.

Hiergegen richtet sich die am 10.05.2017 bei Gericht eingegangene Beschwerde. Die vom Amtsgericht angenommene Negativprognose widerspreche der Begründung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung in dem Urteil vom 29.03.2017. Die Maßnahme hätte präventiven Charakter und sei daher nicht durch ein Strafgericht festzusetzen. Es bestehe Strafklageverbrauch. Die Maßnahme stelle den Beschwerdeführer unter Generalverdacht, was einem Gesinnungsrecht gleichkomme. Die Anordnung sei letztlich unverhältnismäßig, auch weil keine Frist für die Löschung der Daten vorgegeben sei.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft besteht kein Widerspruch zwischen der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung und der vom Amtsgericht hier angenommenen Negativprognose. Aus den der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Bildern sei ein sexuell auf Kinder gerichtetes Verlangen erkennbar. Therapeutische Bemühungen, dieser Tendenzen Herr zu werden, seien nicht erkennbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Anlasstat um eine auf ganz besondere Lebensumstände zurückzuführende einmalige Entgleisung gehandelt habe. Dies folge schon daraus, dass der Beschwerdeführer die Bilder auf verschiedenen Speichermedien abgespeichert habe, woraus ein auf wiederholtes Betrachten gerichteter Besitzwille manifestiert werde. Die Löschung der Daten würde nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist erfolgen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Amtsgericht war für die Anordnung zuständig, obwohl es sich der Sache nach um eine präventive Maßnahme handelt. Dies ergibt sich aus der Gleichstellung rechtskräftig Verurteilter mit Beschuldigten einer Straftat in § 81g Abs. 4 StPO, solange die Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist, was hier noch nicht erfolgt ist.

2. Die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung ist rechtswidrig, da für die nach § 81g Abs. 1 StPO erforderliche Negativprognose keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.

Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm nach § 81g Abs. 1 §. 2 StPO zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann gem. § 81g Abs. 1 §. 2 StPO im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

a) Der Beschwerdeführer ist wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, namentlich wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtskräftig verurteilt und damit gem. § 81g Abs. 4 StPO einem Beschuldigten i.S.v. § 81g Abs. 1 StPO gleichgestellt.

b) Für eine negative Gefahrenprognose liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Zwar ist das Gericht hierbei nicht an die von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose gebunden, was schon daraus folgt, dass die Gründe der Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 — 2 BvR 1741/99 Rn. 60). Für eine der bei der Strafaussetzung zur Bewährung getroffenen Prognose entgegenlaufende Entscheidung besteht jedoch regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf (BVerfG a.a.O. Rn. 61).

Umstände, die eine solche, von der im Urteil des Amtsgerichts vom 29.03.2017 zugrunde gelegten Sozialprognose abweichende, Gefahrenprognose rechtfertigen würden, sind jedoch nicht ersichtlich.

Die Kammer verkennt nicht, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Bilder auf ein sexuelles Bedürfnis des Beschwerdeführers hindeuten, das auf legalem Weg nicht zu befriedigen ist. Jedoch würde selbst die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich wieder Besitz an kinderpornografischen Schriften verschaffen, die Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Denn es ist nicht zu erwarten, dass das DNA-Identifizierungsmuster bei derartigen Delikten einen Aufklärungsansatz bieten würde, sodass die Maßnahme hierfür bereits ungeeignet wäre (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 54; LG Traunstein, Beschl. v. 12.03.2007 — 1 Qs 27107 — Rn. 7). Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern bei der Speicherung kinderpornografischer Schriften auf Medien des Beschwerdeführers dessen Identifikation anhand eines DNA-Musters möglich und notwendig sein sollte.

Die molekulargenetische Untersuchung wäre somit nur dann erforderlich, wenn zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unmittelbar an anderen Personen begehen werde. Hierfür ergeben sich jedoch auch aus den beigezogenen Ermittlungsakten zu dem Besitz kinderpornografischer Schriften keine konkreten Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Dateien auf verschiedenen Speichermedien zur wiederholten Betrachtung gespeichert hatte, vermag als typischer Fall des Besitzes solcher Dateien einen Schluss auf mögliche Übergriffe gegen Kinder nicht zu begründen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der hier maßgeblichen und mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Tat nach der von der Kammer eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht weiter einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Linhardt Wenderoth Bohmeier
Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richter
Für den leichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift: esd , 03.01.2018
kretärin rkundsbeamtin der Geschäftsstelle


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