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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Sperrfrist, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Aufhebung, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Görlitz, Beschl. v. 06.06.2018 - 13 Qs 48/18

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.


Ausfertigung
Landgericht Görlitz
Außenkammern Bautzen
Strafabteilung
13 Qs 48/18
13. Strafkammer
Beschluss vom 6. Juni 2018

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt:

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hier: Beschwerde gegen Entscheidung gemäß § 69a Abs. 7 StGB

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 24. April 2018 aufgehoben.

2. Die gegen den Beschwerdeführer mit dem seit dem 18. Januar 2018 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bautzen vom 5. Dezember 2017 verhängte Sperre von neun Monaten wird mit Rechtskraft dieser Entscheidung vorzeitig aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.

Gründe:
Das Amtsgericht Bautzen gegen den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 18. Januar 2018, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verhängt und gegen ihn eine Fahrerlaubnissperre von neun Monaten angeordnet.

Im Strafbefehl wurde dem Verurteilten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie fuhren am 3. November 2017, gegen 16.45 Uhr, mit dem PKW, amtliches Kennzeichen: ppp. auf der Bundesautobahn 4, Dresden - Görlitz, Anschlussstelle Uhyst, Kilometer 37,4, in 01906 Burkau, OT Uhyst a. T., obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 3. November 2017, um 17.26 Uhr, genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille. Zur Tatzeit betrug Ihre Blutalkoholkonzentration 1,38 Promille.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. "

Strafrechtlich wurde dieser Sachverhalt als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69: 69a StGB gewertet.

Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit von Januar 2018 bis Februar 2018 an einer verkehrspsychologischen Maßnahme der AFN teil. Diese bestand aus zwei Einzelgesprächen von jeweils einer Stunde sowie einem AFN-Kurs (ALFA) mit insgesamt zehn Gruppenstunden. Ziel der Maßnahme war es, den Verurteilten durch eine Einstellung- und Verhaltensänderung in die Lage zu versetzen, weitere Alkoholfahrten in Zukunft zuverlässig zu vermeiden. Dies erfolgte durch Besprechung folgender Inhalte:
- selbstkritische Bearbeitung des aktenkundigen Vorfalls und seiner Ursachen
- Verhaltens- und Einstellungsänderungen
- angemessenes Verständnis der persönlichen Ursachen des früheren Alkoholmissbrauchs
- Vermeidung künftiger Trunkenheitsfahrten
- Wissen zum Problemkreis Alkohol (Promillegrenze, Promilleberechnung, Alkoholabbau)

Eine entsprechende Bescheinigung, unterzeichnet durch die Diplompsychologin ppp., der AFN, Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V., legte der Beschwerdeführer bei.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2018 wurde die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Amtsgericht Bautzen beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 24. April 2018 abgelehnt. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Mai. 2018. Die Beschwerde wurde über die Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen - ohne weiterführende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - dem Landgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen, zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß eingelegt worden.

Die damit zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg-

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur vorzeitigen Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 7 StGB.

Die vorzeitige Aufhebung der Fahrerlaubnissperre war hier gerechtfertigt.

Die formellen Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Sperre (§ 69a Abs. 7 Satz 2 1- Halbsatz i.V.m. Abs. 3 StGB) sind gegeben.

Es besteht hier auch aufgrund neuer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer heute zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Es liegen nämlich erhebliche neue Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigen, der Beschwerdeführer besitze nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichtes das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein und werde die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden (vgl. KG, Beschluss vom 7. August 1998 - 3 Ws 420/98).

Der Beschwerdeführer hat nämlich durch die Vorlagebescheinigung vom 20. Februar 2018 nachgewiesen, dass er in der Zeit vom Januar 2018 bis Februar 2018 aktiv an Sitzungen einer verkehrspsychologischen Therapie (Gruppengespräche und Einzelgespräche) freiwillig und regelmäßig teilgenommen hat. Damit hat er deutlich bekundet, dass er Einsicht in das Unrecht seines Handelns hat und die Ursachen seines unrechtmäßigen Handelns angeht

Die Durchführung des Seminars folgte au h durch eine Person, welche sich auf der Liste der im Freistaat Sachsen anerkannten Seminarleiterinnen „Verkehrspsychologie" für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars befindet; eine entsprechende Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Abs. 3 StVG liegt somit vor.

Bis zu der oben dargestellten Verurteilung war der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Die Beschwerdekammer hat aktuelle Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Verkehrszentralregister eingeholt weitere Einträge waren nicht zu verzeichnen.

Damit ist bei dem Angeklagten eine Nachreife eingetreten, die aus heutiger Sicht die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Kaden, Dresden

Anmerkung:


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