Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Durchsuchung, Vernehmung, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2018 - 400 Cs 1023 Js 7986/16

Leitsatz: Für die Teilnahme des Verteidigers an einer Durchsuchung entsteht die Vernehmungsterminsgebühr der Nr. 4102 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i.e.S. gekommen ist.


400 Cs 1023 Js 7986/16
Amtsgericht Bad Kreuznach

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen


wegen Betruges hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch den Richter am Amtsgericht am 23.04.2018 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 16.10.2017 wird die Vergütung wird auf weitere 67,43 €, mithin insgesamt antragsgemäß auf 414,20 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 28.02.2017, festgesetzt.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten von Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.

Gründe:

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23.02.2017 fallen 1/3 der notwendigen
Auslagen des Angeklagten im gegenständlichen Verfahren der Staatskasse zur Last.

Der Verteidiger hat die Festsetzung der Kosten und Auslagen gegen die Staatskasse unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Quote am 28.02.2017 beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2017 erfolgte eine antragsgemäße Festsetzung der geltend gemachten Forderungen mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 56,67 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer und der hierauf entfallenden Zinsen. Statt der beanspruchten 414,20 € wurden lediglich 346,77 € festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VVRVG) anlässlich der Durchsuchung vom 21.09.2016 trotz Teilnahme des Verteidigers nicht entstanden sei.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.10.2017. Er macht geltend, dass anlässlich der Durchsuchung auch konkrete Fragen an den Beschuldigten gerichtet worden seien. Die Polizeibeamten hätten Nachfragen zu einzelnen Konten gestellt, die auf den Namen des Sohnes des Angeklagten liefen. Auch Fragen nach Mietzahlungen für die Wohnung und nach einer Beteiligung der Lebensgefährtin des Angeklagten an den Wohnkosten seien gestellt worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten seien erörtert worden. Vor der Beantwortung einzelner Fragen habe er sich mit seinem Mandanten in einem Nebenraum besprochen.

Aus dem Durchsuchungsbericht vom 28.09.2016 (BI. 93 d.A.) ergibt sich, dass der Beschuldigte belehrt und der Durchsuchungsbeschluss eröffnet worden seien.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht wurde angehört. Sie beantragt die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet.

II.

Da der Beschwerdewert von 200,00 € nicht überschritten ist, ist der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf als allein zulässige Erinnerung auszulegenden.

Die Erinnerung ist auch begründet.

Für die Teilnahme des Verteidigers an der Durchsuchung ist eine Gebühr gemäß Nr. 4102 Ziffer 2 VV RVG entstanden.

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft, Polizei, oder Zoll- und Finanzbehörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob der teilnehmende Rechtsanwalt für den Beschuldigten oder für einen anderen Beteiligten tätig wird (BeckOK RVG/Knaudt RVG Rn. 7, beck-online m.w.N.).

Es gilt der formelle Vernehmungsbegriff der Strafprozessordnung.

Zentrales Merkmale einer Vernehmung im Sinne der StPO ist es, dass der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 — 3 StR 400/10 Rn. 8, juris). Die Frage, ob es sich um spontane Äußerung der Auskunftsperson, um deren informatorische Befragung oder bereits um ihre Vernehmung durch die Ermittlungsperson handelt, ist vor dem Hintergrund der bestehenden Belehrungspflichten aus §§ 163a Abs. 4, 136a StPO und 52 ff StPO von zentraler Bedeutung für die Verwertbarkeit einer Aussage.

Dem späteren Angeklagten wurde von den ermittelnden Polizeibeamten bei Durchführung der Durchsuchung zutreffend der Status eines Beschuldigten zuerkannt. Entsprechend wurde er ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 28.092016 auch über bestehende prozessuale Rechte belehrt. Obwohl die entsprechende Formulierung sehr allgemein gehalten ist, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei insbesondere auch über sein Schweigerecht belehrt worden ist. Schon dies spricht für eine Vernehmungssituation.

Das Gericht glaubt dem Verteidiger aufgrund seiner anwaltlichen Versicherung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin zudem, dass im Rahmen der Durchsuchung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erörtert wurden und dass die Polizeibeamten konkrete Fragen zu einzelnen Beweisstücken an den Beschuldigten richteten.

Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei den vom Beschuldigten gemachten Angaben weder um spontane Äußerungen noch um Auskünfte im Rahmen einer bloßen informatorischen Befragung sondern um Aussagen anlässlich einer förmlichen Vernehmung.

Die Gebühren- und Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".