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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, U-Haft, nachträgliche Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 09.04.2018 - 101 Qs 21/18

Leitsatz: Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist nicht ausnahmslos unzulässig. Entscheidend für eine Ausnahme ist, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Frage einer Beiordnung entscheidungsreif war.


LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
101 Qs 21/18

In dem Ermittlungsverfahren
gegeg pp.
wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

hat die I . große Strafkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 09.04.2018 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 27.03.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.03.2018 (Az.: 502 Gs 565/18) aufgehoben. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp.. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten in der Beschwerdeinstanz.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. I StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, da der Angeschuldigte sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befand. Soweit das hiesige Verfahren mittlerweile gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das Verfahren in dem Untersuchungshaft vollstreckt wird, eingestellt worden ist, macht die Beschwerdebegründung zu Recht geltend, dass eine Pflichtverteidigerbeiordnung ausnahmsweise auch nachträglich nach einer Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat.

Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LG Mühlhausen (Beschluss v. 01.12.2017—3 Qs 205/17 — juris) an, dass die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung nicht ausnahmslos gelten darf. Entscheidend für eine Ausnahme ist demnach, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Frage einer Beiordnung entscheidungsreif war. Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 24.08.2017 in Untersuchungshaft, der Antrag auf Beiordnung wurde durch die Verteidigung am 06.12.2017 gestellt und war mithin entscheidungsreif. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte jedoch erst am 29.12.2017 (BI. 22 dA). Ob die Gründe, warum der Antrag nicht zeitnah beschieden worden ist, nachvollziehbar ist oder nicht, ist aus Sicht der Kammer ohne Bedeutung. Hierbei handelt es sich um Umstände, die dem Einfluss der Verteidigung vollständig entzogen sind und aus denen daher auch kein Nachteil erwachsen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO


Einsender: RA M. Hayn, Köln

Anmerkung:


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