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Entscheidungen

Sonstiges

Tierquälerei, Hund im Pkw, Hitze

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 29.11.2017 - 1115 OWi 236 Js 193231/17

Leitsatz: Einem Tier/Hund werden erhebliche Leiden zugefügt, wenn er einen Zeitraum von 30 Minuten in einem in der prallen Sonne bei Außentemperaturen von 25 Grad abgestellten Pkw ohne Wasser zurückgelassen wird, wodurch es zur Austrocknung des Tieres kommt.


AG München
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts München

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OrdnungswidrigkeitenG

aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.11.2017, an der teilgenommen haben:

I. Die Betroffene xxx ist schuldig fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt zu haben.

II. Die Betroffene wird zur Geldbuße von 200 EUR verurteilt.

III. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 2 I Nr. 1, 2, 18 I Nr. 1 TierSchG

Gründe:

I.
Die Betroffene wurde auf ihren Antrag vom persönlichen Erscheinen zum Termin entbunden. Nach den eigenen Angaben war sie früher als xxx tätig, arbeitet derzeit als Köchin. Das Gericht geht daher von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen aus.

II.

Am 13.09.2016 zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr parkte die Betroffene ihr Fahrzeug amtliches Kennzeichen M-xxx in Hof, an der Ecke Jaspisstein/Ottostraße. Obwohl das Fahrzeug der prallen Sonne ausgesetzt war, ließ sie ihren Hund, eine Rottweiler/Doggenmischung in der prallen Sonne bei Außentemperaturen laut Wetterwarte Hof von 25 Grad Celsius zurück. Lediglich die hintere Scheibe der Beifahrerseite war einen Spalt, maximal 5 cm geöffnet. Alle anderen Fenster waren verschlossen. Wasser stand dem Hund nicht zur Verfügung. Er hatte bereits blutunterlaufene Augen, Schaum vor dem Mund und hyperventilierte. Die starke Erhitzung im Fahrzeug erzeugte eine andauernde Wärmeempfindung des Hundes. Dadurch entstand bei diesem die Motivation, einen kühleren, schattigen Ort aufzusuchen. Da der Hund den Pkw nicht verlassen konnte, blieb das Hitzeempfinden bestehen. Der Hund erlebte seine Unfähigkeit, die Situation im Rahmen seiner Möglichkeiten zu bewältigen. Beim Hecheln des Hundes ging über den Atmungstrakt dem Körper vermehrt Wasser verloren, eine Austrocknung war die Folge.

Da das Fahrzeug nicht versperrt war, wurde der Hund durch die verständigte Polizei aus dem Pkw geholt. Die Betroffene war durchaus in der Lage zu erkennen, dass sich das in der prallen Sonne stehende Fahrzeug im Inneren soweit aufheizt, dass der Hund nicht mehr in der Lage ist, seine Temperatur zu regeln. Sie hätte dies durch entsprechende Maßnahmen, nämlich Öffnen der Fenster und zur Verfügungstellung von ausreichend Wasser verhindern können und müssen.

III.

Die Betroffene selbst ließ sich dahingehend ein, sie habe den Hund bei offenem Autofenster maximal 20 Minuten im Auto gelassen. Außerdem habe sich eine Wasserschale im Auto befunden. Dabei habe sie das Auto circa alle 10 Minuten kontrolliert und beim zweiten Nachsehen sei bereits die Polizei vor Ort gewesen, die den Hund unter Augen des Sohnes gewaltsam mitgenommen habe. Ferner seien blutunterlaufene Augen bei der Rasse des Hundes ganz normal, ebenso das Hecheln, wenn es warm ist. Diese Einlassung wurde jedoch widerlegt durch die gemäß § 77a OWiG verlesene Aussage der Zeugin xxx, die angab, etwa kurz nach 11 Uhr das Fahrzeug mit dem Hund erstmals wahrgenommen zu haben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Hund stark gehechelt und Schaum vor dem Mund gehabt. Die Scheibe der Beifahrerseite sei etwa 5 cm geöffnet gewesen, alle anderen Scheiben verschlossen. Im Fußraum der Beifahrerseite sei eine verschlossene Flasche Wasser gelegen, aber keine Wasserschüssel. Der vernommene Polizeibeamte Werner gab an, etwa gegen 11.20 Uhr zum Fahrzeug gekommen zu sein. Der Hund habe Schaum vor dem Mund gehabt, stark gehechelt und Eiter sei ihm aus den Augen gelaufen. Zudem habe er hyperventiliert und nach seiner Einschätzung als Hundehalter, sei der Hund „fertig“ gewesen. Er selbst sei bis circa 13.00 Uhr am Tatort verblieben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Betroffene nicht zum Fahrzeug zurückgekehrt. Er habe dann einen entsprechenden Notizzettel an der Windschutzscheibe zurückgelassen. Die Betroffene sei erst gegen 16.00 Uhr auf die vom Einsatzort circa 5 Autominuten entfernte Polizeiwache gekommen und sich fürchterlich aufgeregt.

Somit sind die Angaben der Betroffenen widerlegt. Des Weiteren wurde gemäß § 77a OWiG die Stellungnahme der Zeugin xxx vom Tierschutzverein Hof verlesen. Sie gab darin an, dass der Doggenmischling in einem schlechten, lebensgefährlichen Zustand gewesen sei. Er habe sehr stark gehechelt, habe einen starren Blick, eine schnelle Atmung und einen erhöhten Pulsschlag aufgewiesen. Zudem wurde gemäß § 77a OWiG die Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. xxx verlesen, der darin angab, dass durch die starke Erhitzung im Fahrzeug dem Hund ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt wurden. Das Hyperventilieren des Hundes mit Schaum am Mund lässt bereits auf eine eingetretene erhöhte Thermoregulationsaktivität des Hundes, aufgrund eines Hitzestaus im Pkw schließen. Durch die fehlende Möglichkeit Flüssigkeit aufzunehmen, sei eine Dehydration des Körpers die Folge. Dadurch können Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt und sogar zum Tod führen.

Die Betroffene hätte die Gefahr für den Hund durchaus erkennen können. In der Presse wird häufig über solche Fälle, sei es im Auto zurückgelassene Kleinkinder oder Tiere mit den entsprechenden Gefahren berichtet. Sie hätte auch ohne weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale, das Leiden des Hundes verhindern können.

IV.

Die Betroffene hat sich daher schuldig gemacht, fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt zu haben §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG. Bei der Bemessung der Geldbuße war zu berücksichtigen, dass nur eine fahrlässige Begehungsweise vorlag, keine Vorbelastungen bekannt sind und eine Wiederholung bereits deswegen unwahrscheinlich ist, da die Betroffene den Besitz des Hundes aufgegeben hat, welcher sich immer noch im Tierheim in Hof befindet.

Unter Abwägung dieser Umstände, hält das Gericht eine Geldbuße von 200 EUR für tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 464, 465 StPO.


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Anmerkung:


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