Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Polizeibeamter, Alkoholmissbrauch, Verkehrsstraftaten, Entfernung aus dem Dienst

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.03.2018 - 3 A 11721/17.OVG

Leitsatz: Zur Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Verkehrsstraftaten und Alkoholsucht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In der Disziplinarsache
des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums X,
– Kläger und Berufungsbeklagter –

gegen

– Beklagter und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

wegen Disziplinarklage

hat der 3. Senat – Senat für Landesdisziplinarsachen – des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2018, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht, Richterin am Oberverwaltungsgericht, Richterin am Oberverwaltungsgericht ehrenamtlicher Richter Polizeihauptkommissar ehrenamtliche Richterin Steueramtsrätin für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. August 2017 – 3 K 3674/17.TR – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Entfernung aus dem Dienst durch das Verwaltungsgericht Trier.

Der am pp. in A geborene Beklagte steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Besuch von Volksschule und Gymnasium wurde er am 1. Februar 1980 in den Polizeidienst des Landes eingestellt.

Nach seiner Ausbildung und einem Einsatz bei der Bereitschaftspolizei wurde der Beklagte am 1. August 1982 zur Kreisverwaltung A versetzt und bei der Schutzpolizeiinspektion B eingesetzt. Am 1. Oktober 1986 wurde er zum Polizeipräsidium – PP – A abgeordnet und schließlich am 1. April 1988 dorthin versetzt. Nach einer weiteren Versetzung am 1. April 1989 zur Polizeidirektion – PD – C verrichtete er dort seinen Dienst, bis er am 1. April 1991 wieder zur Kreisverwaltung A versetzt wurde. Im Rahmen der Neuorganisation der Polizei wurde der Kläger am 1. September 1993 der Kriminalinspektion – KI – des PP X zugewiesen. Am 1. April 1996 wurde er zur Polizeiinspektion – PI – C umgesetzt. Für den Zeitraum 1. August 2015 bis 15. Februar 2016 wurde der Beamte der Arbeitsgruppe W zugewiesen. Danach wurde er wieder bei der PI C verwendet, bis er am 1. Oktober 2016 zur PI D umgesetzt wurde. Der Beklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder.

In der letzten Anlassbeurteilung zum 18. Mai 2013 wurde der Beklagte mit der Gesamtbewertung „B“ beurteilt. Ausweislich einer Leistungseinschätzung anlässlich des vorliegenden Disziplinarverfahrens vom 23. Mai 2016 durch EPHK E wurde dem Beklagten eine durchschnittliche Sachbearbeitung im Kriminaldienst bescheinigt. Zudem sei er einer Tätigkeit als Fachlehrer nachgegangen, die er am 16. August 2014 auf eigenen Wunsch hin beendet habe. In Gesprächen mit Vorgesetzten sei der Beklagte als kritischer Mitarbeiter erschienen, der zuweilen distanzlos sei. Eine weitere Leistungseinschätzung vom 12. Mai 2016 durch KHK F bestätigte dem Beklagten zum Zeitpunkt seiner Verfehlung im Oktober 2015 eine ordnungsgemäße Erledigung seiner Sachbearbeiteraufgaben.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Ihm wurde zur Last gelegt, am 16. November 2014 gegen 18:05 Uhr in einen Verkehrsunfall in G verwickelt gewesen zu sein und versucht zu haben, die eingesetzten Polizeibeamten in der Öffentlichkeit zu diskreditieren, um eine für sich günstige Entscheidung zu erreichen.

Eine erste Ausdehnung dieses Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügung vom 2. November 2015. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, am 23. Oktober 2015 mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und Unfallflucht begangen zu haben. Da bei ihm bereits im Jahr 2004 eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden sei, bestehe zudem der Verdacht eines Rückfalls in die nasse Phase der Erkrankung.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts H vom 15. Februar 2016 – 3220 Js 32394/15 – wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Einziehung seines Polizei- und seines zivilen Führerscheins sowie die Nichterteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf von weiteren elf Monaten wurden angeordnet.

In der Zeit vom 23. Oktober 2015 bis zum 31. Mai 2016 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Eine Wiedereingliederung erfolgte vom 1. bis 14. Juni 2016.


Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 wurde das Disziplinarverfahren abermals ausgedehnt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, am 13. Juni 2016 um 12:55 Uhr das auf ihn zugelassene Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gesteuert zu haben, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.

Im sachgleichen Strafverfahren wurde gegen den Beklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts C vom 13. September 2016 – 5788 Js 25819/16 –, auf Einspruch und Beschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch abgeändert mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Januar 2017, wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 80 € verhängt. Die Verwaltung wurde angewiesen, dem Beklagten vor Ablauf von weiteren 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Vom 15. Juni 2016 bis zum 2. Oktober 2016 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Vom 3. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 erfolgte eine erneute Wiedereingliederung bei der PI D. Nach einem Fahrradunfall war der Beklagte ab dem 16. November 2016 abermals dienstunfähig erkrankt. Ab April 2017 leistete der Beklagte wieder Dienst bei der PI D. Seit dem 26. September 2017 ist er dienstunfähig erkrankt.

Nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens hat das Land Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst gegen den Beklagten erhoben. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 29. August 2017 stattgegeben. Der Beklagte habe sich durch den Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholsuchterkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten sowie durch sein Verhalten anlässlich des Verkehrsunfalls am 16. November 2014 eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung trägt der Beklagte vor, bei ihm habe zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit bestanden. Bisher habe auch noch kein Arzt eine derartige Feststellung getroffen. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es habe 2003 mehrere alkoholbedingte Auffälligkeiten gegeben, treffe nicht zu. Das Gericht habe nicht dargelegt, woher es seine Erkenntnisse gewonnen habe. Dasselbe gelte auch insoweit, als das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass er 2004 eine Entziehungskur durchgeführt habe. Er habe sich aus freien Stücken einer Entwöhnungstherapie unterzogen. Selbst wenn man indes mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass er – der Beklagte – alkoholkrank und nach zehn Jahren Abstinenz zu dauerhaft abstinentem Leben in der Lage gewesen sei, so folge daraus noch nicht, dass er mit einem Rückfall in die nasse Phase bewusst ein ihm vorwerfbares Dienstvergehen begangen habe. Eine Alkoholkrankheit sei – wie das Gericht zu Recht feststelle – unheilbar. Das Rückfallrisiko gehöre auch nach Jahren der Abstinenz zum Krankheitsbild. Das Bundesarbeitsgericht habe dazu in einem neueren Urteil zum Entgeltfortzahlungsgesetz festgestellt, dass ein Rückfall in die nasse Phase einer Alkoholerkrankung regelmäßig nicht ursächlich auf eine schuldhafte willentliche Entscheidung des Alkoholabhängigen zurückzuführen sei. Es fordere daher einen genauen Aufschluss über die Verschuldensfrage durch eine fachmedizinische Begutachtung, die im Ergebnis nicht ohne entsprechende allgemeingültige Erkenntnisse vorweggenommen werden dürfe. Dies habe im vorliegenden Fall umso nähergelegen, als – wie wiederholt vorgetragen – durch keine fachmedizinische Feststellung eine Alkoholabhängigkeit belegt sei. Auch seine Aufenthalte in der Privatklinik I hätten ihren Grund nicht in einer Alkoholkrankheit gehabt. Vielmehr habe er sich aus freien Stücken zur Behandlung seiner Depressionen in die Klinik begeben. Die Depressionen wiederum hätten ihren Grund in Beziehungskonflikten zunächst mit seiner geschiedenen Ehefrau und sodann mit seiner Lebensgefährtin. Für den Griff zum Alkohol sei seine depressive Erkrankung ursächlich. Ein Rückfall habe nicht vorgelegen, was ein Bericht der Privatklinik I oder der fachärztliche Gutachter der Klinik als sachverständiger Zeuge hätten bestätigen können.

Zu der vom Senat beigezogenen Akte des Gesundheitsamts des J-Kreises trägt der Beklagte ergänzend folgendes vor: Der in der Akte enthaltene Entlassungsbericht der Fachklinik K vom 19. März 2004 gehe zwar von einem abhängigen Trinkverhalten aus. Aus dem Bericht sei indes nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Fachklinik beurteilt habe, dass dieses Verhalten auch krankhaft sei. Auch die Fachärztin für Psychiatrie L habe aufgrund ihrer Untersuchung am 27. Januar 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung einer krankhaften Alkoholabhängigkeit vorlägen. Aufgrund welcher Feststellungen sie bei ihrer fachpsychiatrischen Untersuchung am 1. Dezember 2015 allerdings zu der Diagnose gekommen sei, dass bei ihm – dem Beklagten – ein „Alkoholmissbrauch ICD 10 F 10.01 bei bekanntem Abhängigkeitssyndrom in der Vorgeschichte“ vorliege, sei nicht näher dargetan. Sie habe aber offensichtlich Zweifel, ob ein Rückfall vorliege, was die Formulierung „aktuell wohl Rückfall“ belege. Im Übrigen könne auch nicht von einer erfolgreichen Therapie ausgegangen werden. Die Probebehandlung in der Fachklinik K habe ihr Rehabilitationsziel offensichtlich nicht erreicht. Der Entlassungsbericht spreche ausdrücklich von einem gescheiterten Behandlungsversuch. Des Weiteren hätten sein unmittelbarer Vorgesetzter und er sich nach dem Unfall 2015 darauf verständigt, dass unregelmäßige Atemalkoholtests durchgeführt würden. Diese hätten nicht einmal zu einer Beanstandung geführt. Außerdem habe eine Polizeiärztin erst am 24. August 2017 festgestellt, dass die Größe seiner Leber wie auch die hier vorliegenden Leberwerte keinen Rückschluss auf einen Alkoholismus zuließen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier – 3 K 3674/17.TR – auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass bei dem Beklagten eine Alkoholerkrankung vorliege und es im Jahr 2015 zu einem klassischen Rückfall gekommen sei. Die gegenteilige Behauptung des Beklagten könne nach den bisherigen Untersuchungen und Feststellungen des Gesundheitsamts A als widerlegt angesehen werden. Bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2004 habe das Gesundheitsamt bei dem Beklagten eine Alkoholsuchterkrankung festgestellt. Diese Erkrankung sei auch der Grund für die Entziehungstherapie des Beklagten in der Fachklinik K gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte jetzt nach über 13 Jahren ausführe, dass bei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholerkrankung vorgelegen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Alkoholkrankheit massiv verdränge und sich mit dieser nicht auseinandersetze. Durch dieses Verhalten zeige der Beklagte erneut, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen sei, so dass aufgrund der Gesamtzahl der Dienstpflichtverletzungen sowie der negativen Prognosen von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Privatsphäre gestellt. Diesen hat der Senat abgelehnt. Wegen der Gründe wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. März 2018 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, die beigezogenen Personal-, Verwaltungs- und Strafakten sowie auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte sich durch den Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholsuchterkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten sowie durch sein Verhalten anlässlich des Verkehrsunfalls am 16. November 2014 eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, welches unter Berücksichtigung aller Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht.

Zur Begründung wird daher zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit Blick auf das Vorbingen des Beklagten ist ergänzend und vertiefend folgendes auszuführen:

I.

Der Beklagte hat sich durch seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten, sein Verhalten anlässlich des Verkehrsunfalls am 16. November 2014 sowie durch den Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholsuchterkrankung eines Dienstvergehens schuldig gemacht.

1. Am 16. November 2014, gegen 16:05 Uhr, war der Beklagte in der M-Straße in G in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er zog eine bis zur Hüfte gehende, neongelbe Regenjacke ohne Landeswappen mit einem reflektierenden Aufdruck „Polizei“ im Brustbereich über die Zivilkleidung an. Bei Eintreffen der aufnehmenden Polizeibeamten äußerte der andere Unfallbeteiligte, der gehemmt und unsicher wirkte, unmittelbar, dass er den Unfall verursacht habe. Nach den Schilderungen beider Unfallbeteiligter und der Inaugenscheinnahme der Unfallspuren stand jedoch für die aufnehmenden Polizeibeamten fest, dass der Beklagte der Unfallverursacher sei. Die Polizeibeamten versuchten, den Beklagten zu belehren, woraufhin dieser den Beamten direkt ins Wort fiel und wörtlich äußerte: „Nein, das werden Sie nicht tun.“ Die Polizeikommissarin N wiederholte daraufhin den Vorwurf und die Belehrung.

Der Beklagte versuchte abermals, sie zu unterbrechen und äußerte: „Das werden Sie garantiert nicht tun, ich war Verkehrsrechtsdozent.“ Durch den anwesenden Polizeikommissar O wurde der Beklagte abermals auf die Situation hingewiesen, woraufhin der Beklagte fragte, wen er in Verkehrsrecht gehabt habe. Nachdem dieser ihm geantwortet hat, dass dies nichts zur Sache tue, entgegnete der Beklagte wörtlich und in einem herablassenden Ton: „Bestimmt den P, Sie hätten mal lieber bei mir den Unterricht besucht.“ Die weiteren Ausführungen zur rechtlichen Einschätzung und Bewertung des Verkehrsunfalls durch Polizeikommissarin O bedachte er mit süffisanter Miene, spöttischem Grinsen, für jeden sichtbarem Augenverdrehen und einem verächtlichen Schnauben. Das Gespräch fand unmittelbar vor dem anderen Verkehrsunfallbeteiligten und Zeugen statt. Auf dem Parkplatz herrschte reger Publikumsverkehr. Nachdem der Beklagte den Unfallort verlassen hatte, erklärte der andere Unfallbeteiligte, dass der Beklagte in sein Auto hineingefahren sei, er sich jedoch unsicher gewesen sei.
Durch sein Verhalten in dieser Situation hat der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – sowie gegen seine Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei aus § 115 Landesbeamtengesetz – LBG – verstoßen. Dies alles hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

Der Beklagte hat den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Polizeikommissarin N und Polizeikommissar O den Sachverhalt völlig falsch beurteilt und namentlich übersehen hätten, dass es sich um einen provozierten Unfall gehandelt habe. Ihm als anerkanntem und erfahrenem Verkehrsrechtler sei dies indes klar gewesen.
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass seine Würdigung des Unfallgeschehens die Richtige war und ist, so ändert dies an der disziplinarrechtlichen Bewertung nichts. Selbstverständlich ist es dem Beklagten wie jedem anderen Bürger unbenommen, Polizeibeamtinnen und –beamte auf einen vermeintlichen Irrtum hinzuweisen und so zu versuchen, seine Rechte zu wahren. Eklatant dienstpflichtwidrig ist es hingegen, in einer solchen Situation – durch das Tragen einer Regenjacke mit Polizeiaufdruck – die besondere Autorität der Polizei für private Zwecke in Anspruch zu nehmen und im Dienst befindliche Kolleginnen und Kollegen durch ungebührliches, anmaßendes Verhalten in der Öffentlichkeit zu diskreditieren.
2. Am 23. Oktober 2015 hat der Beklagte durch zwei selbstständige Handlungen vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Darüber hinaus hat er in einem Fall dadurch fahrlässig fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet und sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts H vom 15. Februar 2016 – 3220 JS 32394/15 – in Verbindung mit dem Strafbefehl in dieser Sache vom 29. Dezember 2015:

10
„Fall 1:
Am 23.10.2015 gegen 13 Uhr fuhren Sie mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen , zur -Tankstelle in der Qstraße in R, obwohl Sie aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig waren. Dabei war Ihre alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für sie unübersehbar.

Fall 2:
Nachdem Sie ihren Pkw betankt und an der Kasse der Tankstelle bezahlt hatten, stiegen Sie gegen 13:10 Uhr erneut in ihr Fahrzeug ein mit dem Wissen, aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig zu sein. Als Sie losfuhren und die Tankstelle verließen, mussten Sie an dem Pkw des Zeugen S vorbeifahren. Infolge Ihrer alkoholbedingten verminderten Reaktions– und Konzentrationsfähigkeit streiften Sie den Pkw des Zeugen im hinteren Bereich der Fahrerseite. Obwohl Sie den Unfall wahrnahmen, verließen Sie die Unfallstelle, ohne sich um den Schaden zu kümmern und die erforderlichen Feststellungen durch die Geschädigten zu ermöglichen. An dem Fahrzeug des Zeugen S entstand ein Sachschaden i.H.v. 2.381,07 Euro.

Die bei Ihnen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug um 17 Uhr 3,12 Promille.

Sie haben sich durch Ihr Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Vergehen, strafbar gemäß §§ 316 Abs. 1 (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 21, 69, 69a (Entziehung der Fahrerlaubnis), 52, 53, 54 StGB.“

Diese tatsächlichen Feststellungen sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – im vorliegenden, insoweit sachgleichen Disziplinarverfahren bindend. Durch die Trunkenheitsfahrt, die Unfallverursachung und die nachfolgende Verkehrsunfallflucht hat der Beklagte – außerdienstlich – in disziplinarrechtlich beachtlicher Art und Weise schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – verstoßen. Die vorsätzlichen Verkehrsstraftaten haben – ganz offensichtlich – einen engen Bezug zum Amt des Beklagten als Polizisten. Insbesondere deshalb sind sie im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, zumal der Beklagte lange als Verkehrsrechtsdozent gerade in diesem Bereich tätig war. Dies alles hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt, ohne dass der Beklagte hiergegen im Berufungsverfahren Einwände erhoben hätte.

3. Am 13. Juni 2016 hat der Beklagte im Dienst bereits Alkohol konsumiert und nach Dienstende im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts C vom 13. Juni 2016 – 5788 Js 25819/16 –:

„Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt,

am 13.06.2016 gegen 12:55 Uhr

in C

durch dieselbe Handlung

im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen und

ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten.

Nach einem reichlichen Alkoholgenuss nahmen Sie, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben, mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen , am öffentlichen Straßenverkehr teil. Dabei war ihre alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für sie unübersehbar. Zuletzt befuhren Sie die T Straße und U Straße.

Die bei Ihnen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug um 14:30 Uhr 1,52 Promille. Sie haben sich durch Ihr Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Vergehen strafbar gemäß §§ 316 Abs. 1 (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), 69, 69a (Entziehung der Fahrerlaubnis), 52 StGB, 21 Abs. 1 StVG.“

Diese Feststellungen können – wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat – dem Disziplinarverfahren nach § 16 Abs. 2 LDG zugrunde gelegt werden. Auch der Senat hat an ihrer Richtigkeit keinerlei Zweifel.

Damit hat der Beklagte abermals außerdienstlich und mit Vorsatz seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt und – darüber hinaus – gegen seine Dienstpflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit der Polizeidienstvorschrift 986 RP bezüglich des Umgangs mit Dienstwaffen und Munition in der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. April 2006 und die Dienstvereinbarung „Suchtprävention, Suchtmittelmissbrauch, Suchtkrankenhilfe“ des PP X vom 8. Juli 2014, wonach gemäß § 3 der Konsum von Alkohol und die Einnahmen sonstiger bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen während des Dienstes verboten sind und die 0,0–Promille–Grenze gilt, verstoßen. Auch dies alles hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, ohne dass der Beklagte hiergegen im Berufungsverfahren Einwände erhoben hätte.

4. Während die vorgeschriebenen Sachverhalte und deren disziplinarrechtliche Würdigung – mit Ausnahme der Maßnahmebemessung – zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitig sind, wendet der Beklagte sich im Berufungsverfahren vor allem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe durch einen Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholerkrankung gegen seine Gesunderhaltungspflicht als Ausprägung der Pflicht zum vollen Einsatz für den Beruf aus
§ 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich indes auch in dieser Hinsicht und auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten und der zur weiteren Aufklärung beigezogenen Akten des Gesundheitsamts A als zutreffend. Auf das angegriffene Urteil kann daher auch insoweit zunächst verwiesen werden.

a) Im Jahr 2003 kam es zu mehreren alkoholbedingten Auffälligkeiten beim Beklagten. Wie sich aus der Akte des Gesundheitsamts des J-Kreises ergibt, hatte der Beklagte bei einer dienstlichen Feier im November 2003 übermäßig Alkohol konsumiert. Anschließend kam es zu einem Partnerkonflikt mit seiner Ehefrau. Nach diesem Vorfall wurde dem Beklagten die Dienstwaffe entzogen und er unterzog sich in der Zeit vom 13. Januar bis 8. März 2004 einer Behandlung in der Fachklinik K mit dem Ziel, sein Problembewusstsein, seine Krankheitseinsicht und seine Behandlungsmotivation bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit aufzubauen und zu stabilisieren. Laut Entlassungsbericht vom 19. März 2004 konnten diese Rehabilitationsziele mangels Kooperationsbereitschaft und Behandlungsmotivation des Beklagten nicht erreicht werden. Das Gesundheitsamt des J-Kreises teilte aufgrund dieses Entlassungsberichts sowie aktueller Laborwerte mit Schreiben an das Polizeipräsidium X vom 1. Juni 2004 mit, das Therapieziel der Behandlung der Alkoholsuchterkrankung sei zwar nicht optimal erreicht, dennoch sei aber von einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit auszugehen. Der Beklagte sei glaubhaft alkoholabstinent. Zur Erhaltung der Polizeidienstfähigkeit würden jedoch die regelmäßige Teilnahme an einer Alkoholselbsthilfegruppe sowie regelmäßige Gespräche in der Sozialbetreuung des Polizeipräsidiums empfohlen. Ebenso werde für den Fall einer weiteren Alkoholabstinenz eine ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 wurde der Beklagte auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung hingewiesen und aufgefordert, die empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und regelmäßig zu bescheinigen. Darüber hinaus wurde der Beklagte auf seine Dienstpflichten hingewiesen und über die Konsequenzen eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit belehrt. Er müsse lebenslang absolut alkoholabstinent bleiben. Mit Erklärung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Beklagte, die erfolgte Belehrung zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben. Im Rahmen einer Nachuntersuchung teilte das Gesundheitsamt des J-Kreises mit Gutachten vom 21. März 2005 mit, dass sich der Verlauf beim Beklagten weiterhin günstig gestalte und er aufgrund dessen weiterhin uneingeschränkt dienstfähig sei.

Nach der Trunkenheitsfahrt am 23. Oktober 2015 mit einem Alkoholgehalt von über drei Promille wurde der Beklagte am 28. Oktober 2015 amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt des J–Kreises stellte mit Gutachten vom 14. Dezember 2015 fest:

1. Es besteht ein Alkoholmissbrauch ICD 10.11.2010.01 bei bekanntem Abhängigkeitssyndrom in der Vorgeschichte, aktuell wohl Rückfall.

2. Seiner bisherigen Tätigkeit kann der Untersuchte weiterhin nachgehen ohne Führen einer Dienstwaffe und ohne Schichtdienst.

3. Zumindest bis zur erfolgreich durchgeführten erneuten alkoholsuchtspezifischen Therapie.

4. Zur Erhaltung/Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ist aus amtsärztlicher Sicht eine erneute alkoholsuchtspezifische Therapie möglichst stationär erforderlich sowie die regelmäßige Betreuung durch Ihre Frau V. Regelmäßige Kontrolle der alkoholspezifischen Leberwerte alle 2-3 Monate wird empfohlen.

5. Nachuntersuchung nach erfolgter Alkoholsuchttherapie spätestens nach Ablauf von einem Jahr.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 wurde der Beklagte durch den Kläger aufgefordert, die vom Gesundheitsamt geforderten Maßnahmen durchzuführen und entsprechende Anträge bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung bis zum 10. Januar 2016 vorzulegen. In der Zeit vom 12. Januar 2016 bis 24. Mai
2016 führte der Beklagte in der Privatklinik I eine Therapie durch. Am 12. Februar 2016 wurde dem Beklagten von dort durch fachärztliches Attest bescheinigt, dass es „bis heute keinerlei Rückfälle von Alkoholmissbrauch gegeben habe. Daher sei von einer dauerhaften Abstinenz auszugehen.“ Aus dem Entlassbericht der Klinik vom 9. Juni 2016 geht hervor, dass der Beklagte dort wegen einer schweren depressiven Episode in Behandlung war.

Am 13. Juni 2016 kam es in C erneut zu einer Trunkenheitsfahrt des Beklagten mit 1,52 Promille und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das Gesundheitsamt wurde mit Schreiben vom 1. August 2016 über diesen Umstand sowie darüber unterrichtet, dass die Lebensgefährtin des Beklagten gegenüber der Dienststelle angegeben habe, dass der Beklagte weiterhin trinke und mit seinem Pkw unterwegs sei. Unmittelbar nach diesem Vorfall unterzog der Beklagte sich vom 17. Juni bis zum 30. September 2016 einer abermaligen stationären Behandlung in der Privatklinik I und zwar – wie sich aus dem Entlassungsbericht vom 30. September 2016 ergibt – wegen einer rezidivierenden depressiven Störung in einer schweren Episode.

b) Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den beigezogenen Akten. Aus ihm folgt, dass der Beklagte durch einen „Rückfall in die nasse Phase einer Alkoholerkrankung“ gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung als Ausprägung der Pflicht zum vollen Einsatz für den Beruf aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte stellt der Rückfall eines alkoholabhängigen Beamten in die Alkoholsucht für sich genommen noch keine Dienstpflichtverletzung dar. Vielmehr setzt ein Verstoß gegen die Pflicht zum vollen Einsatz für den Beruf aus § 34 Satz 1 BeamtStG voraus, dass der Rückfall dienstliche Auswirkungen hat, das heißt dienstliche Nachteile nach sich zieht. Eine Pflichtverletzung kommt danach etwa dann in Betracht, wenn der Beamte wegen des Rückfalls dauernd oder vorübergehend dienstunfähig wird, den Dienst wegen einer Entziehungskur versäumt oder sonst in seiner Dienst- und Einsatzfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 – 1 D 99/79 –; Urteil vom 14. November 1980 – 1 D 3.80 –; Urteil vom 9. Juli 1987 – 1 D 144.86 –; alle juris; auch Hummel u.a., BDG, 5. Aufl. 2012, B II. 5., Rdn. 16).
16

Ein solches Verhalten ist dem Beamten vorzuwerfen, wenn er den hierfür ursächlichen Rückfall in die Alkoholsucht verschuldet hat, das heißt, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies setzt voraus, dass er vor dem Rückfall in der Lage war, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, also dauerhaft alkoholabstinent zu leben. Dies kann nur angenommen werden, wenn nach einer erfolgreichen Entziehungsbehandlung die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte sei derart gefestigt, dass er Alkoholkonsum dauerhaft widerstehen könne. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt dem Bericht der behandelnden Ärzte über das Verhalten und die Entwicklung des Beamten während der Behandlung besonderes Gewicht zu. Allerdings können ein solcher Abschlussbericht bzw. eine Abschlussbegutachtung immer nur eine Prognose liefern, die notwendigerweise mit Unsicherheiten belastet ist. Besonderes Gewicht für die Beurteilung des Erfolgs einer Entziehungskur kommt daher immer auch einer ex-post-Betrachtung zu, in deren Rahmen namentlich die Länge der abstinenten Phase nach der Entlassung ein wichtiges Indiz liefern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 – ; Urteil vom 21. September 1994 – BVerwG 1 D 62.93 – und Urteil vom 27. November 2001 –1 D 64.00 –; alle juris; auch Hummel u.a., BDG, 5.Aufl. 2012, B II. 5., Rdn. 16).

Begeht ein als gefestigt geltender Beamter alkoholbedingte Pflichtenverstöße, kann ihm Vorsatz regelmäßig nur angelastet werden, wenn er zuvor – klar und unmissverständlich – über die Folgen eines Rückfalls belehrt worden ist. Die dienstliche Belehrung muss sich sowohl auf die medizinischen Folgen eines erneuten Alkoholkonsums als auch auf die dienst- und insbesondere die disziplinarrechtlichen Folgen alkoholbedingter Pflichtenverstöße erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1984 –1 D 13.83 – und Urteil vom 21. Juli 1986 – BVerwG 1 D 137.84 –, beide juris sowie auch Hummel u.a., BDG, 5. Aufl. 2012, B II. 5., Rdn. 16).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte durch einen „Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholerkrankung“ vorsätzlich seine Pflicht zu vollem Einsatz für den Beruf aus § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt.

Wenn er demgegenüber auch im Berufungsverfahren noch behauptet, er sei zu keinem Zeitpunkt alkoholabhängig gewesen, so dringt er damit nicht durch. Der Senat ist der Überzeugung, dass bei dem Beklagten seit langem eine Alkoholsuchterkrankung im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung besteht. Namentlich die im Berufungsverfahren beigezogene Akte des Gesundheitsamts des J-Kreises liefert hierfür zahlreiche sehr deutliche Anhaltspunkte. So heißt es schon in dem Entlassungsbericht der Fachklinik K vom 19. März 2004, bei dem Beklagten liege eine (psychische) Alkoholabhängigkeit vor. In der Suchtanamnese des Berichts wird des Weiteren – offensichtlich auf der Grundlage eigener Angaben des Beklagten – berichtet, dass dieser in den letzten zehn Jahren fast täglich zwei Liter Wein teilweise heimlich getrunken habe. Auch die Ärztin für Psychiatrie L bei dem Gesundheitsamt des J-Kreises spricht in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2005 von einer bei dem Beklagten bestehenden Alkoholabhängigkeit. Später – in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 – spricht sie von einem Alkoholmissbrauch bei bekanntem Abhängigkeitssyndrom. Der Senat hat danach keinerlei Zweifel, dass bei dem Beklagten jedenfalls seit 2003 eine Alkoholsuchterkrankung im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung besteht.

Spätestens im Oktober 2015 hat der Beklagte sodann einen Rückfall in die nasse Phase dieser Alkoholerkrankung erlitten. Die Umstände seiner unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten, namentlich die bei diesen Anlässen gemessenen hohen Blutalkoholkonzentrationen und sein Alkoholkonsum im Dienst zeigen, dass er zu dieser Zeit die Kontrolle über sein Trinkverhalten und damit über seine Alkoholsucht wieder verloren hatte.

Dieser Rückfall hatte auch Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gezeitigt. Die dienstliche Einsatzfähigkeit des Beklagten war und ist infolge seiner Alkoholsucht eingeschränkt. Nicht nur, dass sich der auch dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen befasste Beklagte mehrerer Straßenverkehrsdelikte schuldig gemacht hat mit der Folge, dass ihm seine Fahrerlaubnisse entzogen wurden. Angesichts seiner Alkoholproblematik ist auch das Führen einer Dienstwaffe durch den Beklagten ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass das Vertrauen in den Beklagten nicht zuletzt durch seinen Alkoholkonsum im Dienst derart beeinträchtigt ist, dass er sich aufgrund einer Absprache mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten unregelmäßigen Atemalkoholtests unterziehen musste. Auch dies beeinträchtigt den Dienstbetrieb.

Seinen Rückfall in die Alkoholsucht hat der Beklagte auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, herbeigeführt.

Der Beklagte wusste genau, was er tat, als er spätestens im Oktober 2015 wieder zum Alkohol griff. Er war mit Schreiben des Polizeipräsidiums X vom 18. Juni 2004 klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass er lebenslang absolut alkoholabstinent bleiben müsse, und sowohl über die medizinischen als auch die dienstrechtlichen Folgen erneuten Alkoholgenusses aufgeklärt worden.

Des Weiteren ist der Senat nach umfassender Würdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles der Überzeugung, dass der Beklagte zwischenzeitlich – nach seiner Behandlung in der Fachklinik K im Jahr 2004 – in der Lage war, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, die Behandlung also in diesem Sinne und damit im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung erfolgreich war.

Zwar spricht der Entlassungsbericht der Fachklinik K vom 19. März 2004 unter anderem davon, dass das „Rehabilitationsziel“ aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft und mangelnder Behandlungsmotivation des Beklagten nicht habe erreicht werden können. Hieraus folgt aber nicht, dass der Beklagte durch die Therapie nicht in die Lage versetzt worden wäre, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten.

Wenn der Entlassungsbericht von dem „Rehabilitationsziel“ spricht, so meint er nämlich nicht die Fähigkeit des Beklagten zur Kontrolle seiner Alkoholabhängigkeit, auf die es hier ankommt. Rehabilitationsziel der Behandlung in der Fachklinik K war es vielmehr, Problembewusstsein, Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation des Beklagten bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit aufzubauen und zu stabilisieren. Demgemäß spricht das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung des JKreises in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 an das Polizeipräsidium X auch nur davon, dass das Therapieziel der Behandlung der Alkoholsuchterkrankung bei dem Beklagten „nicht optimal“ erreicht werden konnte. Gleichzeitig wird unter anderem auf der Grundlage aktueller Laborergebnisse festgestellt, dass der Beklagte zurzeit glaubhaft alkoholabstinent lebe. Zu einem ähnlichen Ergebnis führte die amtsärztliche Nachuntersuchung etwa ein Jahr nach der Behandlung. In der Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie L vom 14. März 2005 heißt es, dass der Beklagte weiterhin abstinent lebe, was seine Laborparameter wohl bestätigten, oder zumindest „sozial verträglich“ trinke.

Auch für die darauffolgenden Jahre bis 2015 gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wieder die Kontrolle über seine Alkoholsucht verloren hätte. Im Gegenteil hat der Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung – nach ausdrücklicher Aufklärung des Vorsitzenden über die Rechtslage – nochmals bestätigt, von 2004 bis 2015 seine Alkoholsucht unter Kontrolle gehabt und weitgehend abstinent gelebt zu haben. Nach alledem ist – trotz des skeptischen Entlassungsberichts der Fachklinik K – unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich der langen Abstinenzphase des Beklagten davon auszugehen, dass die Entziehungsbehandlung in der Fachklinik K in dem Sinne erfolgreich war, dass sie den Beklagten in die Lage versetzt hat, seine Alkoholsucht dauerhaft zu kontrollieren.

Anhaltspunkte für eine etwaige Schuldunfähigkeit des Beklagten entsprechend § 20 des Strafgesetzbuchs – StGB – liegen nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1993 – 1D 31. 92 – juris, Rdn. 21 m.w.N.).

Für solche schweren Persönlichkeitsveränderungen bestehen bei dem Beklagten keine Anhaltspunkte. Weder waren solche Persönlichkeitsveränderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erkennbar noch ergeben sich Hinweise hierauf aus den beiden Entlassungsberichten der Privatklinik I, welche der Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Oktober 2017 eingereicht hat.

Auch die Depressionserkrankung des Beklagten schließt sein Verschulden an seinem Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholsucht nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt des Rückfalls in die nasse Phase seiner Alkoholsucht aufgehoben gewesen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten vorgelegten Entlassungsberichte der Privatklinik I – welche die Depressionserkrankung des Beklagten ausführlich beschreiben – weisen vielmehr sehr deutlich auf das Gegenteil hin. Der Bericht vom 9. Juni 2016 etwa bezeichnet den Beklagten zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Klinik als „wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und formalgedanklich geordnet“. Es bestehe kein Anhalt für „inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen“.

Ob der Beklagte zum Zeitpunkt seines Rückfalls wegen seiner Depression oder aus anderen Gründen vermindert schuldfähig war, kann an dieser Stelle offenbleiben. Einer verminderten Schuldfähigkeit kann allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung Bedeutung zukommen. Die Schuldhaftigkeit der Dienstpflichtverletzung als solche schließt sie nicht aus.

Ebenfalls unerheblich ist, ob der Beklagte zu der Zeit des Griffes zum ersten Glas die Scheidungsabsicht seiner Ehefrau eröffnet bekommen hat. Wenn er daraufhin – gegebenenfalls im Zusammenspiel mit einer aufkommenden Depression – das Bedürfnis verspürte, Alkohol zu sich zu nehmen, hätte er sich dem widersetzen bzw. – als er merkte, dass ihm dies nicht gelang – sich seinem Dienstherrn offenbaren und wieder in Behandlung begeben müssen. Zumindest hätte er darauf bedacht sein müssen, Alkohol nur in einem angemessenen zeitlichen Abstand zu seinem Dienst zu sich zu nehmen. Auf gar keinen Fall hätte er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen dürfen und dies erst Recht nicht, nachdem ihm bereits die Fahrerlaubnis entzogen war. Der Beklagte hat seinen Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholerkrankung mithin vorsätzlich und damit schuldhaft herbeigeführt.
Die vom Beklagten angeführte neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verschuldensbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG – (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 10 AZR 99/14 – juris) ist auf das Disziplinarrecht nicht übertragbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser neueren Entscheidung erkannt, dass bei einem Rückfall in die nasse Phase einer Alkoholerkrankung ein Verschulden regelmäßig nicht mehr angenommen werden kann. Ein Verschulden soll vielmehr nur noch im Einzelfall in der Regel auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens bejaht werden dürfen.

Diese Rechtsprechung kann auf das Disziplinarrecht indes nicht übertragen werden. Der Verschuldensbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG unterscheidet sich sehr deutlich von demjenigen des Disziplinarrechts. Während § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG einen Fall des „Verschuldens gegen sich selbst“ regelt und ganz wesentlich der Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen dient, bildet das Verschulden im Disziplinarrecht letztlich das Maß der Verhaltensanforderungen des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, die in einem besonderen wechselseitigen Dienst- und Treueverhältnis miteinander verbunden sind.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf das Disziplinarrecht zu übertragen hieße daher letztlich, alkoholsüchtige Beamte von ihrer Verantwortung für den weiteren Verlauf der Krankheit und damit von ihrer Gesunderhaltungspflicht auch dann weitgehend zu entbinden, wenn sie – wie der Beklagte – die Kontrolle über ihre Sucht wiedererlangt haben. Aus dienstrechtlicher Sicht würde ihnen so jeder Anreiz genommen, sich gegen die Alkoholerkrankung zu stemmen. Dies wäre wenig sachgerecht.

Auch die vom Bundesarbeitsgericht angeführten, neueren medizinischen Erkenntnisse über die Alkoholkrankheit sprechen dagegen, alkoholsüchtige Beamte gleichsam vollständig aus ihrer Verantwortung für die weitere Entwicklung der Krankheit zu entlassen.

Das Bundesarbeitsgericht erkennt ausdrücklich an, dass Entstehung der Alkoholkrankheit und ein Rückfall auch bei Risikogruppen durch willensgesteuerte Handlungen beeinflussbar seien. Den heutigen medizinischen Erkenntnissen könne lediglich nicht entnommen werden, dass der willensgesteuerte Anteil derart im Vordergrund stehe, dass er als vorsätzliches oder besonders leichtfertiges Verhalten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gewertet werden könne (vgl. BAG, a.a.O., Rdn. 21).

Dieser auch vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Teil eigenverantwortlicher Entscheidungsmacht bildet den Anknüpfungspunkt für den disziplinarrechtlichen Verschuldensvorwurf bei einem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit. Die Multikausalität der Alkoholkrankheit ist erst bei der Feststellung des Ausmaßes des Verschuldens im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen.

II.

Der Beklagte hat sich durch das unter I. geschilderte Verhalten eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Abwägung aller Umstände unausweichlich macht.

Dabei sieht der Senat den eindeutigen Schwerpunkt seiner Verfehlungen bei seinen unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten in Verbindung mit seinem Fehlverhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014. Schon diese Vorfälle und die von ihnen ausgehende Vertrauensbeeinträchtigung machen unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten seine Dienstentfernung unausweichlich. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene disziplinarrechtliche Relevanz des Rückfalls des Beklagten in die nasse Phase seiner Alkoholerkrankung kommt es daher entscheidungstragend nicht an.

1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen richtet sie sich nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 –, NVwZ-RR 2012, 658; stRspr). Ist eine erzieherische Einwirkung in diesem Sinne wegen eines vollständigen Vertrauensverlustes hingegen nicht mehr möglich, so ist der Beamte vom Disziplinargericht aus dem Dienst zu entfernen.

2. Der Beklagte hat schon durch seine Straftaten sowie durch sein Verhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren. Seine Entfernung aus dem Dienst ist daher auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte unumgänglich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll im Disziplinarverfahren zur Beurteilung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstliche Straftat entstanden ist, im Ausgangspunkt auf den für diese Straftat gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung vom Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 u. 2 C 13.10 – juris).

Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für derartige mittelschwere Straftaten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG Urteil vom 19. August 2010, a.a.O.). Reicht der gesetzliche Strafrahmen hingegen bis zu drei Jahre, reicht der Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme schon aus diesem Grund bis zur Dienstentfernung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 28.12 –, juris).

Der Beklagte wurde wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) verurteilt. Die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Wegen der Verkehrsstraftaten des Beklagten ist mithin ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet.

Hiervon ausgehend kam vorliegend unter Abwägung aller für und wider den Beklagten sprechenden Umstände und Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat durch seine Straftaten und das Verhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig und unwiederbringlich verloren.

Die Straftaten des Beklagten wiegen sehr schwer. Schon die erste Tat beging der Beklagte während und unter dem Druck eines laufenden Disziplinarverfahrens, das nach dem Vorfall am 16. November 2014 gegen ihn eingeleitet worden war. Er wusste also, dass er wegen seines vorangegangenen Fehlverhaltens gleichsam unter besonderer Beobachtung seines Dienstherrn stand. Außerdem war ihm namentlich angesichts der Geschehnisse in den Jahren 2003 und 2004 sowie aus der klaren und unmissverständlichen schriftlichen Aufklärung seines Dienstherrn vom 18. Juni 2004 wohl bewusst, dass er ein Alkoholproblem hat und sich daher des Alkoholgenusses enthalten muss. Gleichwohl setzte er sich am 23. Oktober 2015 hochgradig alkoholisiert an das Steuer seines PKW, beschädigte ein fremdes Auto erheblich und beging danach Unfallflucht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H am 15. Februar 2016 beteuerte der Beklagte sodann, er wolle so etwas nie mehr erleiden und hoffe, dass es nun bergauf gehe. Entgegen diesen Beteuerungen und obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, setzte der Beklagte sich nur knapp vier Monate später erneut hochgradig alkoholisiert ans Steuer. Unmittelbar nach dem Dienst fuhr er – noch dazu ohne Fahrerlaubnis – mit seinem PKW so nah an seiner Dienststelle vorbei, dass er von seinem Vorgesetzten gesehen wurde. Den Alkohol hatte er bereits während der Dienstzeit getrunken.

Ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zeigte der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Zu seiner Rechtfertigung brachte er vor, er habe nur deshalb das Auto genommen, um zum Dienst kommen zu können. Sein Vorgesetzter habe ihn gleichsam „ins offene Messer“ laufen lassen. Statt ihn abzuhalten, habe er ihn ins Auto steigen und losfahren lassen, nur um ihn wenig später auf frischer Tat zu stellen. Der Klägervertreter bestritt diese Version. Der Vorgesetzte des Beklagten habe ihm gegenüber beteuert, dass er den Beklagten zufällig aus dem Fenster hinaus in seinem PKW gesehen habe und daher – in Kenntnis der Vorgeschichte – eingeschritten sei. Gleichwohl hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise Reue gezeigt.

Zu diesen, bereits für sich äußerst schwerwiegenden Verfehlungen tritt das Fehlverhalten des Beklagten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 hinzu. Der Beklagte nahm hier – durch das Tragen der Regenjacke mit dem Aufdruck „Polizei“ – unberechtigterweise die Autorität der Polizei für seine privaten, eigennützigen Zwecke in Anspruch. Darüber hinaus diskreditierte er die dienstlich mit dem Unfall befassten, deutlich jüngeren Kollegen in aller Öffentlichkeit durch sein unangemessenes, anmaßendes, unflätiges Verhalten, das – unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hatte – weit über eine angemessene Verteidigung seiner Rechte in der gegebenen Situation hinausging.

Von Unrechtsbewusstsein oder gar echter Reue war bei dem Beklagten auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts zu sehen. Vielmehr beharrte er wortreich und mit Nachdruck darauf, dass nur er die Unfallsituation richtig und die diensthabenden Kollegen völlig falsch beurteilt hätten. Dass sein Verhalten ganz unabhängig hiervon dienstpflichtwidrig war, hat der Beklagte sich auch mehrere Jahre nach dem Vorfall nicht einmal ansatzweise vor Augen geführt.

Demgemäß unterstützt auch das Bild von der Persönlichkeit des Beklagten – welches sich der Senat aus den Akten und aufgrund der mündlichen Verhandlung machen konnte – die Einschätzung, dass eine Entfernung aus dem Dienst hier schlechterdings unumgänglich ist. Wie sich mit großer Deutlichkeit aus den Berichten und Stellungnahmen in der Akte des Gesundheitsamts des J-Kreises ergibt, hatte und hat der Beklagte ganz offenkundig keine angemessene Einsicht in seine Alkoholerkrankung. Außerdem fehlt ihm eine angemessene Einsicht in sein hier in Rede stehendes Fehlverhalten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten als auch im Hinblick auf sein Verhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014.

Bliebe der Beklagte im Dienst, so müsste daher künftig gleichsam jederzeit mit ähnlichem Fehlverhalten des Beklagten gerechnet werden, zumal seine persönlichen Lebensverhältnisse nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung weiterhin schwierig sind und daher auch in Zukunft leicht wieder zum Auslöser für Entgleisungen werden könnten. Ein derart uneinsichtiger, pflichtvergessener und labiler Beamter ohne jede Aussicht auf Besserung ist gerade im Polizeidienst schlechterdings untragbar.

Wesentliche Milderungsgründe, die vor diesem Hintergrund ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Seine dienstlichen Leistungen in der Vergangenheit vermögen die Schwere der Verfehlung nicht aufzuwiegen. Sie gehen nicht, jedenfalls nicht wesentlich über das hinaus, was von jeder Beamtin und jedem Beamten erwartet werden kann. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei bei seiner früheren Dienststelle vermutlich angesichts seiner guten Leistungen faktisch zweiter Stellvertreter der Dienststellenleitung gewesen und zudem eine landesweit bekannte Größe auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, so hat dies so keinen Niederschlag in seinen dienstlichen Beurteilungen gefunden und dürfte in erster Linie seinem subjektiven Empfinden entsprechen. Seine diesbezüglichen Behauptungen waren unsubstantiiert und würden angesichts des massiven Vertrauensverlusts in den Beklagten auch – als zutreffend unterstellt – nichts an seiner Entfernung aus dem Dienst ändern.

Der Beklagte vermag sich hinsichtlich seiner Verkehrsstraftaten auch nicht wesentlich entlastend auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB berufen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst verwiesen.

Die Schuldfähigkeit des Beklagten war danach im Zeitpunkt der Taten vor allem wegen seiner hohen Alkoholisierung unter Abwägung aller Gesichtspunkte auch nach Einschätzung des Senats jedenfalls nicht erheblich vermindert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – juris, Rdn. 30).

Nach der Vorgeschichte war dem Beklagten namentlich aufgrund der ausdrücklichen Mahnung durch seinen Dienstherrn am 18. Juni 2004 wohl bewusst, dass er sich jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten hatte. Auch wusste er als Polizist und noch dazu ehemaliger Verkehrsrechtsdozent sehr genau, dass er nicht alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen und erst recht nach einem Unfall nicht ohne weiteres den Unfallort verlassen durfte. Seine diesbezüglichen, auch dienstrechtlichen Pflichten und deren große Bedeutung waren für den Beklagten zur Überzeugung des Senats daher – trotz hoher Alkoholisierung – ohne weiteres einsehbar und er hätte auch danach handeln können.

Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kann bei dem Beklagten daher nicht ausgegangen werden, und zwar auch dann nicht, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er zur Zeit seiner Straftaten zusätzlich bereits unter Depressionen litt. Namentlich aus den Entlassungsberichten der Privatklinik I ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten infolge seiner Depression so beeinträchtigt gewesen sein könnte, dass sich dies auf die Beachtung der hier in Rede stehenden, ausgesprochen leicht einsehbaren Pflichten ausgewirkt hätte. Auch das Verhalten des Beklagten nach den Taten – welches in den einschlägigen Strafakten beschrieben ist – lässt nicht den Schluss zu, dass er in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein könnte. Trotz hoher Alkoholisierung überblickte er in beiden Fällen offenkundig die Sach- und Rechtslage und verhielt sich – weitgehend – situationsadäquat, auch wenn aus dem Einsatzbericht über den 23. Oktober 2015 eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zu erkennen ist.

Selbst wenn man indes – dementgegen – von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausginge, wäre dieser Milderungsgrund nicht geeignet wäre, in der Gesamtschau der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen und der Gewichtung der einzelnen Verfehlungen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Selbst wenn die Verkehrsverstöße im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden wären, wären diese Pflichtenverstöße dennoch in Verbindung mit dem Fehlverhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 geeignet, die Höchstmaßnahme zu stützen, zumal alle Vorfälle einen sehr engen Bezug zu dem Amt des Beklagten als Polizisten aufweisen und daher das Vertrauen in ihn in besonderer Weise erschüttern.

Auch sonst sind entlastende Gesichtspunkte nicht ersichtlich. Insbesondere sind die anhaltenden familiären Probleme des Beklagten aus Sicht des Senats nicht geeignet, ihn im Hinblick auf seine Verkehrsverstöße und sein Fehlverhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 zu entlasten.

Der Beklagte hat mithin – durch seine Verkehrstraftaten und das Verhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 – das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig und unwiederbringlich verloren, so dass seine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Eine positive Prognose kann ihm nicht mehr gestellt werden.

Nachdem der Beklagte bereits anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 gezeigt hatte, wie weit es sich von seinen Pflichten als Beamter und Polizist entfernt hat, beging er – während des laufenden Disziplinarverfahrens – schwerwiegende Verkehrstraftaten unter massivem Alkoholeinfluss, obwohl er angesichts einer Vorgeschichte durch seinen Dienstherrn ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er sich jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten habe. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H versicherte der Beklagte, dass er so etwas nie mehr erleiden wolle, und gab seiner Hoffnung Ausdruck, dass es nun wieder bergauf gehe. Gleichwohl und trotz des weiterhin laufenden Disziplinarverfahrens setzte der Beklagte sich nur wenige Monate später unmittelbar nach dem Dienst erneut stark alkoholisiert und noch dazu ohne Fahrerlaubnis ans Steuer und fuhr – offenbar ohne Entdeckungsangst – mit seinem PKW in Sichtweite an seiner Dienststelle vorbei, und zwar nachdem er bereits im Dienst Alkohol zu sich genommen hatte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte sodann nochmals eindrucksvoll bestätigt, dass er eine angemessene Einsicht weder in seiner Alkoholerkrankung – die er weiterhin leugnet – noch in sein Fehlverhalten hat. Vielmehr wurde sehr deutlich, dass der Beklagte dazu neigt, sein eigenes Verhalten in völlig unangemessener Weise zu rechtfertigen und anderen die Verantwortung zuzuschieben. So hatten – nach seinem Dafürhalten – die Polizisten, die den Unfall am 16. November 2014 aufnahmen, die Lage völlig verkannt. Sein unmittelbarer Vorgesetzter habe ihn bei seiner Trunkenheitsfahrt im Juni 2016 „ins Messer laufen lassen“. Der Beklagte hat sich danach nicht nur eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Angesichts der fehlenden Einsicht in seine Alkoholerkrankung und sein Fehlverhalten ist auch damit zu rechnen, dass er in Zukunft wieder vergleichbare Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Ein solcher Polizeibeamter ist für den Dienstherrn und für die Allgemeinheit schlechterdings untragbar.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Hat ein Beamter – wie hier der Beklagte – durch vorwerfbares Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig und unwiederbringlich verloren und fehlt damit die Grundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504; OVG RP, Urteil vom 8. Mai 2009 - 3 A 10242/09.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

3. Machen mithin schon die Verkehrsstraftaten des Beklagten sowie sein Verhalten anlässlich des Unfalls am 16. November 2014 seine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich, so gilt dasselbe erst recht, wenn man seinen schuldhaften Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholkrankheit in die Betrachtung miteinbezieht. Denn auch hierin liegt eine Dienstpflichtverletzung von einigem Gewicht. Der Rückfall ist – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – Ausdruck einer Haltlosigkeit sowie einer Willens– und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Beamten, namentlich eines Polizisten unvereinbar ist.

Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht maßgeblich dadurch entlasten, dass ihn die Trennung von seiner Ehefrau aus dem Gleichgewicht gebracht habe und hierin möglicherweise das Schlüsselereignis zu sehen sei, dass ihn zum ersten Glas Alkohol verleitet habe. Dasselbe gilt, soweit der Beklagte behauptet, letztlich habe ihn seine Depressionserkrankung wieder zum Alkohol greifen lassen. Der Beklagte hätte sich dem Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens widersetzen müssen. Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach labil ist. Wenn er dann festgestellt hätte, dass er dem Drang in der gegebenen Situation nicht zu widerstehen vermochte, so hätte er sich seinem Dienstherrn offenbaren und sich erneut in eine Therapie begeben müssen. Dies hat der Beklagte versäumt. Dafür, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Hinblick auf diese für ihn äußerst leicht einsehbaren Pflichten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen wären, ist für den Senat nicht erkennbar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – juris, Rdn. 30).

4. Gründe, die einen Ausschluss oder eine Verlängerung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrags nach § 70 LDG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.


Einsender: entnommen IWW

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".