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Entscheidungen

StPO

Ordnungsmittelbeschluss, Aussageverweigerung, Begründung,

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 20.12.2017 - 33 Qs 38/17

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung eines Ordnungsgeldbeschlusses, durch den dem Zeugen ein Ordnungsgeld wegen einer Aussageverweigerung auferlegt wird.


33 Qs 38/17
Landgericht Duisburg

Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
betreffend pp.
hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts - Jugendkammer - Duisburg auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 04.09.2017 - Az.
4 Ds 38/17 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 20.12.2017 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.
Am 2428.2016 stellte der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag gegen den inzwischen nicht rechtskräftig verurteilten pp. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2016 als Beschuldigter polizeilich vernommen. Im Hauptverhandlungstermin am 04.09.2017 im Verfahren gegen
wurde der Beschwerdeführer als Zeuge richterlich vernommen. Es ist im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe 500,- EUR, ersatzweise je 50,- EUR pro Tag Ordnungshaft, gegen den Beschwerdeführer festgesetzt worden, da der Beschwerdeführer sich weigerte, eine Aussage zu machen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.09.2017 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist aus formellen Gründen begründet.

Letztlich kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht vor Gericht auszusagen aus § 48 Abs. 1 S. 2 StPO verstoßen und das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund im Sinne des § 70 Abs. 1 S. 2 StPO verweigert hat. Rechtlich unerheblich ist es daher auch, ob beim Beschwerdeführer die Schwelle eines Anfangsverdachts, der ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO begründen könnte, überschritten war.

Denn weder dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.09.2017, dem Ordnungsgeldbeschluss vom 04.09.2017 noch der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2017 lässt sich entnehmen, dass der Tatrichter sich bei seiner Entscheidung innerhalb des ihm nach den Umständen des Einzelfalls eröffneten weiten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Annahme eines Anfangsverdachts gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2010, BeckRS 2010, 49081; BGH, Beschluss vom 06.08.2002, BeckRS 2002, 30276571; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377) sowie den richtigen Entscheidungsmaßstab unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit zugrunde gelegt hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO/Senge, 7. Auflage 2013, § 55 Rn. 4; OLG Köln BeckRS 2013, 08021).

Die Wertung des Tatrichters, dem Beschwerdeführer stehe derzeit (im Zeitpunkt des Erlasses des Ordnungsgeldbeschlusses) kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu und er habe seine Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, lässt sich anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehen. Es ist anhand der Ausführungen im Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.09.2017 und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2017 nicht erkennbar, ob der Tatrichter den Akteninhalt, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Eine entsprechende Wertung und Würdigung durch den Tatrichter bei Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses ist nicht feststellbar und damit auch nicht überprüfbar. Aufgrund der fehlenden Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses kann das Beschwerdegericht auch nicht nachprüfen, ob der Tatrichter seine Entscheidung im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat.


Einsender: RA P. Vogt, Duisburg

Anmerkung:


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