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Entscheidungen

OWi

Inbegriffsrüge, Verfahrensrüge, Anforderungen,

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.08.2017 - 3 Ws (B) 182/17 - 122 Ss 81/17

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung der Inbegriffsrüge.


KAMMERGERICHT
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 15. August 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. April 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG verworfen.


Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Betroffene beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt des in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Auszugs aus dem Fahreignungsregister verwertet, so ist diese Rüge unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des §§344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügenden Form begründet worden ist.

Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (vgl. BGH StraFo 2016, 347; NStZ 2014, 604; NJW 2001 , 2558; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; KG StV 2013, 433; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 185, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit: vgl. BVerfG NJW 2005, 1999). Die Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben objektiv richtig (vgl. BGH StraFo 2011 , 318), mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrifi — ohne Rückgriff auf die Akte und auf das Hauptverhandlungsprotokoll— erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 — 2 StR 34/13 juris; Saarländisches OLG Verkehrsrecht aktuell 2016, 103; Gertckein KK, StPO 7. Aufl., § 344 Rn. 38-39 m.w.N.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 79 Rn. 27d). Wenn dem geltend gemachten prozessualen Fehler entgegenstehende Tatsachen nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft im Raum stehen, so ist für einen erschöpfenden Vortrag auch die Darstellung gegenläufiger, rügevernichtender Umstände erforderlich (vgl. BGH bei Sander, NStZ-RR 2007, 97 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Januar 2009 — 1 Ss 96/08 — , juris; Senat VRS 130, 251).

Diesen Anforderungen genügt das Rügevorbringen nicht. Aus den Urteilsgründen, auf die der Senat wegen der Sachrüge zurückgreifen konnte, ist ersichtlich, dass sich der Betroffene, der zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war, zur Sache über seinen Verteidiger geäußert hat. Er habe gewusst, dass an der betreffenden Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt gewesen sei, weil er dort etwa ein Jahr zuvor bereits einmal „geblitzt" worden sei (UA S. 2). Aus den Gründen des Urteils ergeben sich daher ernsthaft in Erwägung zu ziehende Anhaltspunkte, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung den Inhalt der maßgeblichen Eintragung im Fahreignungsregister im Rahmen der abgegebenen Einlassung zumindest im Wesentlichen mitgeteilt und das Tatgericht seine Überzeugung von der bußgeldrechtlichen Vorbelastung des Betroffenen auf die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung gestützt hat. Hierfür spricht auch der Inhalt der Beschwerdebegründung, in der auf einen Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2017 hingewiesen und der nur auszugsweise wieder gegeben wird. Um den formellen Anforderungen der Verfahrensrüge zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, den Inhalt der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung erschöpfend wiederzugeben, auch auf die Gefahr hin, dass dadurch dem Rügevorbringen der Boden entzogen wird. Soweit der Verteidiger in der Stellungnahme auf die Antragsschrift der Generalsstaatsanwaltschaft ausgeführt hat, die Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhandlung habe allein beinhaltet, dass der Betroffene an der gleichen Stelle fast exakt ein Jahr vorher bereits „geblitzt" worden sei, so genügt dieser kurze Hinweis weder dem Vollständigkeitsgebot noch ist er innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG erfolgt.


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