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Entscheidungen

StPO

Richterliche Vernehmung, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 26.03.2018 - 10a Qs 33/18

Leitsatz: Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO gilt auch für die richterliche Vernehmung in Zusammenhang mit einer Haftbefehlseröffnung.


10a Qs 33/18
Landgericht Halle
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG,
hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Halle als Beschwerdekammer am 26.03.2018 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 29. Januar 2018 aufgehoben und dem Betroffenen für die Dauer des Haftverkündungstermins vor dem Amtsgericht Halle vom 29. Januar 2018 Rechtsanwalt L aus Braunschweig als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.
Unter dem 4. Januar 2018 erließ das Amtsgericht Halle gegen den Betroffenen Haftbefehl. Dem Betroffenen liegt zur Last, am 23. Mai 2017 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei Schusswaffen mit sich geführt zu haben. Strafbar als Verbrechen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 beantragte der Verteidiger seine Beiordnung.

Am 29. Januar 2018 fand Termin zur Haftbefehlsverkündung vor dem Amtsgericht Halle statt. Der im Termin erschiene Rechtsanwalt L beantragte, ihn für den Haftverkündungstermin statt des abwesenden Rechtsanwalts F. gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beizuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle vom selben Tag wurde Rechtsanwalt F. als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Der Antrag des Rechtsanwalts L dagegen wurde abgelehnt, Zur Begründung führte das Amtsgericht Halle aus, dass der vorliegende Fall von der Vorschrift nicht erfasst sei, sondern lediglich zur Wahrung des Konfrontationsrechts des bei der Vernehmung eines Belastungszeugen nicht anwesenden Angeklagten gedacht sei.

Gegen diesen Beschluss legt Rechtsanwalt L mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 Beschwerde ein.

Der Betroffene befand sich in anderer Sache bis zum 16. Januar 2018 in Haft in der JVA Volkstedt.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 12. Januar 2018 legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14 Februar 2018 Beschwerde ein, Zur Begründung führte er aus dass es sich um eine schwierige Rechtslage, insbesondere wegen der Vorsatz/ Fahrlässigkeitsfrage, handele. Zudem stehe der Betroffene noch unter Bewährung.

Die Staatsanwaltschaft Halle beantragte, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Das Amtsgericht Halle half der Beschwerde mit Verfügung vom 5. März 2018 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Halle — Beschwerdekammer zur Entscheidung vor.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig und begründet.

Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO bestellt das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Halle erfasst die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO zur Überzeugung der Kammer auch richterliche Vernehmungen des Beschuldigten im Rahmen einer Haftvorführung wie im vorliegenden Fall. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gibt es keine Einschränkungen, sondern die Vorschrift spricht ganz allgemein von richterlichen Vernehmungen (so auch Prof. Dr. Schlothauer, StV 2017, 557). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht ebenfalls für die Anwendung auf Fälle der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung. Die Vorschrift ist Ausprägung der Richtlinie EU 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016. Danach heißt es unter Art. 4 Abs. 4 a):

„wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich dieser Richtlinie einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird".
Aber auch die Bedeutung der Vernehmung gebietet hier eine Beiordnung, denn vorliegend geht es um die Frage, ob gegen den Betroffenen Haftbefehl ergeht bzw. die Haft aufrechterhalten oder der Haftbefehl aufgehoben wird, mithin um die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen eines Haftverkündungstermins hat auch sonst erhebliche Bedeutung für das weitere Verfahren, sodass eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten und erforderlich erscheint, denn nach § 254 StPO können Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis in der Hauptverhandlung verlesen werden. Erklärungen des Angeklagten gegenüber einem Richter können auch durch Zeugenvernehmung des damals vernehmenden Richters in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Diese Vorschrift beschränkt die Dauer der Beiordnung zeitlich auf die Situation der Vernehmung, sodass Rechtsanwalt L. lediglich für die Dauer des Haftverkündungstermins als notwendiger Verteidiger statt des abwesenden Rechtsanwalts F. beizuordnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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