Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 01.03.2018 - 729 OWi 15/18 [b]
Leitsatz: Ist der Betroffene obdachlos und drogenabhängig und sind auch Taschenpfändungsversuche erfolglos geblieben, so ist eine Erzwingungshaftanordnung mangels Zahlungsfähigkeit nicht möglich.
729 OWi 15/18 [b]
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen pp.
Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil die Be-troffene feststellbar zahlungsunfähig ist. Hier sind die Verfahren 729 OWi 15-20/18 [b] anhängig, in denen es stets um die Vollstreckung von Bußgeldern wegen Kon-sums harten Drogen Kokain/Heroin in der Öffentlichkeit geht. Aus den Vorwürfen ergibt sich, dass die Betroffene drogenabhängig ist. Zudem ist sie obdachlos. Schließlich hat - erwartungsgemäß unter diesen Umständen - zuletzt eine durch die Stadt in Auftrag gegebene Taschenpfändung zu dem Ergebnis geführt, dass keine pfändbaren Sachen vorhanden waren. Vor diesem bedauernswerten Hintergrund darf das Gericht davon ausgehen, dass die Betroffene zahlungsunfähig ist. Sämtli-che Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft waren damit zurückzuweisen.
Dortmund, 01.03.2018
Amtsgericht
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