Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Urteilsgründe, Bezugnahme, Eichschein, Abstandsunterschreitung, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.03.2018 - 3 Ss OWi 284/18

Leitsatz: 1. Bei Eichscheinen handelt es sich ebenso wie bei Konformitätsnachweisen, Messprotokollen, Schulungsnachweisen, Gerätestammkarten oder Videodistanzauswertungen um Urkunden und nicht um die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildungen, weshalb eine Bezugnahme gem. § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I 3 StPO ausscheidet.
2. Erfüllt die Abstands- oder Geschwindigkeitsmessung die Voraussetzungen eines ‚standardisierten‘ Messverfahrens und ergibt sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei, dass der Verkehrsverstoß unter Vornahme des gebotenen Toleranz-abzugs ermittelt wurde, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sach-lich-rechtlichen Urteilsmangel dar, wenn sich die Verurteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des Messverfahrens, die errechnete Geschwin-digkeit und ggf. die Länge des vorwerfbaren Abstandes beschränkt. Denn diese Angaben bilden die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweis-würdigung, weshalb ein Beruhen des Urteils i.S.v. § 337 I StPO auf einer unzu-lässigen Bezugnahme auf Urkunden ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.


In pp.
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung (§§ 4 I 1 i.V.m. 49 I Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den Feststellungen steuerte der Betr. am Nachmittag des 28.03.2017 einen Pkw auf einer BAB, wobei er in Höhe der Messstelle bei einer gefah-renen Geschwindigkeit von 158 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug statt des gebote-nen Mindestabstandes von 79 m lediglich einen solchen von 32 m und damit von weni-ger als 5/10 des halben Tachowertes (vgl. Nr. 12.7.1 Tab. 2 Anh. BKat) einhielt. Seine gegen das Urteil gerichtete, mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 79 I 1 Nrn. 1 u. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Betr. auf (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG).
1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht, dass das AG rechtsfehlerhaft „wegen der Einzelheiten“ auf die bei den Akten befindlichen und jeweils das als ‚standardisiert‘ anerkannte verfahrensgegenständliche Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystems ‚VKS 3.0‘ betreffenden Eichscheine des Bay. Landesamts für Maß und Gewicht vom 24.01.2017 und des Landesamts für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz vom 17.11.2016 gemäß § 71 I i.V.m. § 267 I 3 StPO Bezug genommen hat.
a) Denn bei den Eichscheinen handelt es sich ebenso wie bei Konformitätsnachweisen, Messprotokollen, Schulungsnachweisen, der sog. ‚Lebensakte‘ bzw. Gerätstammkarte oder Videodistanzauswertungen um (regelmäßig zu verlesende) Urkunden i.S.v. § 249 StPO und gerade nicht um die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildungen i.S.v. § 267 I 3 StPO, weshalb eine Bezugnahme nach dieser Vorschrift ausscheidet; der Tatrichter hat diese Beweismittel vielmehr im Urteil in einer aus sich heraus verständli-chen Form zu würdigen (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 07.08.2017 – 3 Ss OWi 996/17 = BA 55 [2018], 78 und OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2017 – 4 RBs 152/17 [bei juris]; ferner schon OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2004 – 1 Ss [OWi] 210 B/04 = DAR 2005, 97 = StraFo 2005, 120 = NStZ 2005, 413; OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2009 – 3 Ss OWi 948/08 = NStZ-RR 2009, 151 = NZV 2009, 303 [Ls.] sowie OLG Schleswig, Beschl. v. 06.01.2011 – 1 Ss OWi 209/10 = VA 2011, 64; s. auch Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 71 Rn 42 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Gieg HB OWi-Verfahren 5. Aufl. [2018] Rn. 144, jew. m.w.N.).
b) Jedoch greift die Beanstandung der Rechtsbeschwerde hier deshalb nicht durch, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler be-ruht (§ 337 I StPO). Denn zur Erfüllung der gebotenen sachlich-rechtlichen Darstel-lungsanforderungen bedurfte es der Mitteilung der gedanklichen Inhalte der Eichscheine oder gar einer Auseinandersetzung mit diesen im Urteil nicht.
aa) Erfüllt die Abstandsmessung – wie hier vom AG rechtsfehlerfrei festgestellt – die Voraussetzungen eines als ‚standardisiert‘ anerkannten Messverfahrens i.S.d. Rspr. des BGH (grundlegend BGHSt 39, 291/301 ff. = NJW 1993, 3081 = DAR 1993, 474 u. BGHSt 43, 277, 282 ff. = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214 = DAR 1998, 110) und ergibt sich aus den Gründen des Bußgeldurteils zweifelsfrei, dass die dem Betr. vorge-worfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte unter Vornahme des gebotenen Tole-ranzabzugs ermittelt wurden, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils i.S.v. § 71 I i.V.m. § 267 I StPO dar, wenn sich die Ver-urteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des angewendeten Messver-fahrens, die errechnete Geschwindigkeit des Betr. und die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug beschränkt. Die Angaben zum Messverfah-ren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvoll-ziehbaren Beweiswürdigung. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Erörterung weiterer tatsächlicher Voraussetzungen dieses vom Rechtsbeschwerdegericht anzule-genden Prüfungsmaßstabes im Urteil wäre daher überflüssig (vgl. neben BGH a.a.O. u.a. KG, Beschl. v. 12.11.2015 – 122 Ss 111/15 = NStZ-RR 2016, 27 = VRS 129 [2015], 155 = NZV 2016, 293 und v. 02.99.2015 – 3 Ws [B] 447/15122 Ss 125/15 sowie zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2017 – 3 Ss OWi 836/17 [bei juris] m. Anm. Krenberger, jurisPR-VerkR 25/2017 Anm. 6), sofern nicht ausnahmsweise auf-grund der Art des Verkehrsverstoßes weitere Feststellungen, beim Abstandsverstoß mit Blick auf seine Vorwerfbarkeit und bei Vorliegen eines substantiierten Einwands etwa zur sog. ‚Beobachtungsstrecke‘ und etwaigen außergewöhnlichen Fahrmanövern und hierdurch dem Betr. nicht vorwerfbare Abstandsunterschreitungen (z.B. unerwarteter Spurwechsel mit Einscheren eines überholenden Fahrzeugs oder plötzliches Abbrem-sen des Vorausfahrenden), geboten sind (Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 156, 158 ff. m.w.N.).
bb) Diesen Mindestanforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht, weshalb es sowohl bei der Errechnung der Geschwindigkeit des Betr. als auch bei der hieraus ab-geleiteten Bestimmung des Abstandes sogar keiner Mitteilung der Toleranzwerte mehr bedurft hätte, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfeh-lergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen und damit beim Ergebnis berück-sichtigt wurden (st.Rspr.; vgl. [für ViBrAM-BAMAS] OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 382 = DAR 2007, 657 = VRR 2007, 475 [Krumm]; [für Brückenabstandsmessverfahren VAMA] OLG Bamberg ZfS 2013, 290 = VM 2013, Nr 30 = VRR 2013, 111 [Deutscher]; vgl. auch OLG Brandenburg VRS 108, 121 = DAR 2005, 162 und NStZ 2005, 413 [jew. für Geschwindigkeitsermittlungen mittels VIDISTA-R]; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256; vgl. ferner schon BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f sowie OLG Bamberg, Beschl. v. 19.7.2017 – 3 Ss OWi 836/17; OLG Bamberg NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396 und OLG Bamberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 3 Ss OWi 1394/16 = DAR 2017, 91; Burhoff[Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 152, 154 ff. m.w.N.; Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 4 StVO Rn 26; Bur-mann/Heß/Hühnermann/Jahnke a.a.O. § 4 StVO Rn 7; Gutt/Krenberger ZfS 2015, 664, 666).
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Dies gilt insbesondere auch, soweit das AG mit sorgfältiger und mit der st.Rspr. des Beschwerdegerichts im Einklang befindlicher Begründung die Notwendigkeit des Fahrverbots aufgrund der spezifischen, eine auffällige Rückfallgeschwindigkeit aufweisenden Vorahndungslage des Betr. mit einem beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß § 25 I 1 [2. Alt.] StVG außer-halb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV begründet (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ sowie zum Begriff der ‚inneren Zu-sammenhangs‘ vgl. OLG Bamberg NJW 2007 3655 = ZfS 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr 51; DAR 2013, 213 = VM 2013, Nr 21 = ZfS 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 55; DAR 2014, 277 = ZfS 2014, 411; VM 2015, Nr 15 = ZfS 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr. 58 = NZV 2016, 50 und VM 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59; vgl. ferner Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. [2017] § 25 StVG Rn. 15; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenver-kehrsrecht 25. Aufl. [2018] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Deutscher, HB OWi-Verfahren 5. Aufl. [2018], Rn. 1510, insbes. Rn. 1521 ff., jew. m.w.N) und keine Veranlassung gesehen hat, etwa mit Blick auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot (zu den Anforderungen an die Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung des Gerichts einer-seits und die Substantiierungsobliegenheiten des Betr. bzw. seiner Verteidigung ande-rerseits vgl. neben OLG Bamberg, Beschl. v. 22.04.2013 – 2 Ss OWi 339/13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55 = NZV 2014, 98 = VRR 2013, 310 [Deutscher] u.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = BA 51 [2014], 353 und 26.06.2015 – 2 OWi 3 SsBs 32/15 [bei juris] sowie KG, Beschl. v. 12.03.2012 – 162 Ss 310/11 = VRS 123 [2012], 64, jew. m.w.N.) von dem verwirkten Fahrverbot abzusehen. […]


Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".