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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Geldfälschung, minder schwerer Fall, Strafzumessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 28.04.2017 - 767 Ls-700 Js 2292/16 -16/17

Leitsatz: Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 146 Abs. 3 StGB liegt nicht vor, wenn die Qualität der Geldscheine nicht derart dilettantisch ist, dass die Unechtheit der Geldscheine auf den ersten Blick zu erkennen ist, sondern vielmehr so, dass sie auch aus Tätersicht unter Zugrundelegung eines späteren Einsatzes durchaus werthaltig erscheinen.


Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Geldfälschung

hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlungen vom 28.03.2017 und 28.04.2017
an denen teilgenommen haben:

am 28.04.2017 für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

- §§ 263 Abs. I, Abs. II, 146 Abs. I Nr. 3, 22, 23, 52 StGB

Gründe:

Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er befindet sich seit 2014 in Deutschland und studiert hier an der Universität Y Informatik im Be-reich der IT-Sicherheit. Es handelt sich um ein Master-Studium, nachdem er bereits in X einen Bachelor erworben hatte. Der Angeklagte reiste nach Deutschland mit 10.000,00 EURO ein. Er erhält monatlich von seiner Familie etwa 500,00 EURO Un-terhalt und verdient als Mitarbeiter der Post zwischen 800,00 und 1.200,00 EURO monatlich im Rahmen eines Nebenjobs neben dem Studium. Er lebt in einem Stu-dentenwohnheim in Y und zahlt hier etwa 260,00 EURO Miete monatlich.

Zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor dem 29.07.2016 verschaffte sich der Angeklagte über das so-genannte „Darknet“ 35 falsche 50,00 EURO-Geldscheine. Hierfür zahlte er 480,00 EURO. Er hatte vor, das Geld zu nutzen, um „Abenteuer“ zu erleben. Die Qualität des Falschgeldes war zwar nicht gut, es war jedoch durchaus geeignet, mit echtem Geld verwechselt zu werden. Wegen des Aussehens der Geldscheine wird auf die nicht maßstabsgerechten Abbildungen der Geldscheine (Bl. 10 bis 12 und 51 d.A.) Bezug genommen.
Am 29.07.2016 suchte der Angeklagte sodann mit einigen der Geldscheinen ein Bor-dell auf der Steinstraße in Dortmund auf. Er verabredete hier sexuelle Dienste mit der Zeugin Z. Es handelte sich hierbei um normalen Geschlechtsverkehr. Dieser soll-te 20,00 oder 30,00 EURO kosten. Dabei verhielt es sich so, dass der Angeklagte nach dem Vertragsschluss mit der Zeugin dieser den Geldschein überreichte. Die Zeugin nahm den Geldschein als echten Geldschein an. Da sich jedoch in dem Bor-dell an der Decke auch eine Schwarzlichtlampe befindet, konnte die Zeugin erken-nen, dass mit dem Geldschein etwas nicht in Ordnung war. Sie nahm dies zum An-lass, den Geldschein auf einem Prüfgerät ihres Chefs zu prüfen. Dort stellte sich die Fälschung des Geldscheins endgültig heraus. Der Angeklagte wollte die Flucht er-greifen, wurde jedoch durch die Zeugin festgehalten. Hierauf wurde der Polizeibeam-te B aufmerksam, der hinzukam und den Angeklagten festhielt. Bei der Durchsu-chung eines mitgeführten Rucksacks des Angeklagten konnten drei weitere gefälsch-te 50,00 EURO-Geldscheine aufgefunden werden. Weitere 31 Geldscheine mit 50,00 EURO-Wert konnten bei einer Durchsuchung am 20.10.2016 in der Wohnung des Angeklagten im Studentenwohnheim in Y aufgefunden werden.

Der Angeklagte war umfassend geständig. Das Geständnis war auch glaubhaft.

Das Gericht hat ergänzend die Zeugin Z vernommen.
Diese schilderte die Übergabe des Falschgeldes und die Entdeckung der Unechtheit der übergebenen Geldscheine, wie sie oben geschildert wurde.

Der Zeuge B wurde ebenfalls vernommen.
Dieser schilderte, dass er im Rahmen einer Zivilstreife auf dem Vorfall aufmerksam geworden war. Er sei dann zu dem Angeklagten und der Zeugin hingegangen und habe den Angeklagten festgehalten. Er habe dort dann die Geldscheine entdeckt. Die Geldscheine seien eher schlechter Qualität gewesen, doch sei dies erst auf den zweiten Blick erkennbar gewesen.

Das Gericht hat die Geldscheine in Augenschein genommen, um sich von der Quali-tät der Geldscheine zu überzeugen. Es handelt sich um die im Rahmen der tatsäch-lichen Feststellungen näher dargestellten Geldscheine auf den dort bezeichneten Aktenseiten, auf die gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten des Aussehens der Geldscheine Bezug genommen wird.

Der Angeklagte war dementsprechend wegen versuchten Betruges gemäß den §§ 263 Abs. I, Abs. II, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Geldfälschung (§ 146 Abs. I Nr. 3 StGB) zu verurteilen.

Bei der Strafzumessung war dabei auszugehen von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 146 Abs. I StGB. Ein minderschwerer Fall im Sinne des Abs. III kam nicht in Betracht. Es lag bei den von dem Angeklagten bestellten und besessenen Geldmen-gen nicht nur ein bloßer Bagatellfall vor. Auch war die Qualität der Geldscheine nicht derart dilettantisch, dass die Unechtheit der Geldscheine auf dem ersten Blick zu erkennen war. Die Geldscheine hatten Originalgröße und waren mit den Originalfar-ben eines üblichen 50,00-EURO-Scheines versehen. Der Angeklagte hatte für die Geldscheine dementsprechend einen recht hohen Betrag gezahlt, nämlich einen sol-chen von 480,00 EURO für 35 Stück Papier. Allein dies zeigt, dass bereits bei An-kauf der Geldscheine davon ausgegangen wurde, dass dieser unter Zugrundelegung eines späteren Einsatzes durchaus werthaltig für den Täter sein würden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den einen 50,00-EURO-Schein, den er der Zeugin übergeben hatte, durchaus geeignet hielt, die Zeugin darüber zu täu-schen, dass es sich um echtes Geld handelt. Aus der Tatsache, dass die Zeugin aufgrund des Schwarzlichtes sofort misstrauisch wurde, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Geldscheinen dementsprechend um eine schlechte Qualität gehandelt hat, die einer Fälschung im Verkehr sofort erkennen ließen.
Hierfür spricht auch die Äußerung des Zeugen B, der zwar erklärte, nicht häufig mit Falschgeld zu tun gehabt zu haben, jedoch gelegentlich schon einmal als Polizist Falschgeld in Händen gehalten zu haben. Der Zeuge B erklärte, dass die Fälschung der 50,00-EURO-Scheine, die er bei dem Angeklagten gefunden habe erst auf den zweiten Blick erkennbar gewesen seien. Auch die weiteren Umstände der Tat, näm-lich das Geständnis und die Tatsache, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, lassen neben fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen keinen Schluss auf ei-nen minderschweren Fall zu.

Es war dementsprechend von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, die das Gericht auch als tat- und schuldangemessene Sanktion festge-legt hat. Das Gericht hat dabei jedoch schon zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass er selbst einen wirtschaftlichen Schaden bereits dadurch erlitten hat, dass er für die Geldscheine 480,00 EURO bezahlt hat und die Geldscheine nunmehr nicht mehr einsetzen kann. Zudem ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und geständig. Auch aus der Tatsache, dass es sich bei den Fälschungen nicht um eine hervorragende Quali-tät handelte, hat das Gericht Strafmilderungsgründe entnommen.

Die Freiheitsstrafe von einem Jahr konnte das Gericht zur Bewährung aussetzen.
Der Angeklagte lebt in geordneten Verhältnissen. Er studiert in Deutschland und ist fleißig. Er hat aufgrund eines Nichterscheinens im Hauptverhandlungstermin einige Tage Untersuchungshaft hinter sich gebracht, die ihn offensichtlich sehr beeindruckt haben, so dass das Gericht davon ausgehen kann und muss, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lassen und in Zukunft sein Leben straffrei führen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.


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