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Entscheidungen

StPO

Dringender Tatverdacht, Internetbestellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 19.01.2018 - 1 Ws 20/18

Leitsatz: Zum dringenden Tatverdacht bei BtM-Bestellungen im Internet-


In dem Strafverfahren gegen
derzeit in Untersuchungshaft in d. Justizvollzugsanstalt
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Vergehens nach S 29 BtMG
hier: weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 11.12.2017
erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am
19. Januar 2018 folgenden
Beschluss
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten jegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 11.12.2017 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit seiner weiteren Beschwerde vom 20.12.2017 wendet sich der Beschuldigte gegen den Beschluss der 6. Strafkammer des Landgerichts Traunstein vom 11.12.2017, mit dem seine Beschwerde vom 28.11.2017 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 09.11.2017 als unbegründet verworfen wurde.

Der weiteren Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.12.2017 nicht abgeholfen.
Die zulässige weitere Beschwerde (SS 310, 306 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Anordnung und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen besteht der erforderliche dringende Tatverdacht.

Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist. Hierbei muss der dringende Tatverdacht aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden.
Dieser dringende Tatverdacht besteht bezüglich der im Haftbefehl aufgeführten drei Taten gegen den Beschuldigten bei Gesamtbetrachtung der aus den vorgelegten Zweitakten ersichtlichen gegenwärtigen Stand der Ermittlungen.

Der Beschuldigte ist Adressat aller drei Postsendungen, die am pp. und bei der Post sichergestellt wurden. Er war zur Tatzeit unter der auf den Postsendungen angegebenen Anschrift gemeldet und auch tatsächlich wohnhaft. An seiner Wohnungsklingel und seinem Briefkasten befand sich nur sein Namensschild. Die Postsendung, die am pp. bei der Post in pp. sichergestellt wurde, wurde per Einschreiben versandt. Daher hätte diese Postsendung nur vom Beschuldigten persönlich oder von einer von ihm bevollmächtigten Person in Empfang genommen werden können.

Bei der am pp. in der vom Beschuldigten bewohnten Doppelhaushälfte durchgeführten Durchsuchung wurde in zwei Zimmern im 1 . Obergeschoss jeweils ein BtM-Crusher mit Marihuana-Anhaftungen und in einem Raum im Erdgeschoss ein Laminiergerät, eine Feinwaage und eine Geldbetrag in Höhe von 575 € vorgefunden. Hierbei wurde möglicherweise nur ein Zimmer im Obergeschoss vom Beschuldigten bewohnt, die beiden anderen Zimmer von zwei. dort nicht gemeldeten Mitbewohnern. Alle Zimmer waren aber für den Beschuldigten frei zugänglich.

Völlig fernliegend ist, dass irgendeine, nicht in der vom Beschuldigten bewohnten Doppelhaushälfte wohnhafte Person, die Bestellungen im Namen des Beschuldigten aufgegeben hat und beabsichtigte, die jeweiligen Sendungen aus dem Briefkasten des Beschuldigten zu entnehmen. Denn dieser Besteller wäre bewusst das Risiko eingegangen, dass ihn die Sendungen nicht erreichen. Es bestand hierbei unter anderem die Gefahr, dass der tatsächliche Adressat der Sendung, nämlich der Beschuldigte, der von einem dritten Besteller beabsichtigten Entnahme aus dem Briefkasten zuvor gekommen wäre und den Inhalt entweder für sich behalten oder vernichtet hätte oder den Fund der Polizei gemeldet hätte. Die dritte Person wäre bei der zweiten und dritten Bestellung das Risiko eingegangen, dass Ermittlungen der Polizei bereits eingeleitet worden waren und er bei dem Versuch der Entnahme der Lieferung aus dem Briefkasten festgestellt würde. Zudem bestand für diese Person die Gefahr beim Herausnehmen der Lieferung aus dem Briefkasten des Beschuldigten von Dritten beobachtet zu werden, die den Beschuldigten oder Polizeikräfte hiervon in Kenntnis gesetzt hätten. Ferner liegt es fern, wie auch das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dass eine nicht in der Doppelhaushälfte des Beschuldigten wohnhafte Person wiederholt an die Adresse des Beschuldigten derart große Mengen an teuren Betäubungsmitteln bestellt, nachdem ihr das Abfangen der jeweiligen Postsendungen misslungen ist. Insoweit wird im vollen Umfang auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen

Fernliegend ist auch, dass einer der beiden Mitbewohner des Beschuldigten die Bestellungen auf den Namen des Beschuldigten ohne dessen Kenntnis abgegeben hat. Denn auch hier bestand die Gefahr, dass den Adressaten die Bestellung tatsächlich erreicht hätte. Zudem wurde die Postsendung vom per Einschreiben an den Beschuldigten versandt, so dass diese Postsendung, wie bereits ausgeführt, nur vom Beschuldigten persönlich oder von einer von ihm bevollmächtigten Person in Empfang genommen werden könnte.

Nachvollziehbar ist jedoch, dass die dritte Lieferung per Einschreiben an den Beschuldigten versandt wurde, um sicherzustellen, dass ihn seine Bestellung erreicht. Denn die beiden vorausgehenden Bestellungen hatten den Beschuldigten nicht erreicht. Nach der Mitteilung des Adressaten an den Versender der Lieferung, dass ihn vorausgehende Lieferungen nicht erreicht hatten, wurde so eine sichere Art der Versendung gewählt.

Zu Recht hat das Landgericht auch Fluchtgefahr angenommen.

In Verbindung mit der im Falle einer Verurteilung drohenden hohen Straferwartung ergibt sich hieraus in Zusammenschau mit dem Fehlen tragfähiger fluchthemmender Bindungen eine Fluchtgefahr, der durch mildere Mittel (Außervollzugssetzung des Haftbefehls) nicht begegnet werden kann, auch wenn


Das Rechtsmittel war daher als unbegründet zu verwerfen.
Für die Richtigkeit der Abschrift
Münchenßå01.2018
JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Einsender: Dr.F.Eder Florian, 83395 Freilassing

Anmerkung:


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