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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Beschwerde, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Beschl. v. 25.01.2018 - 5 Qs 12/18

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Akteneinsicht ablehnende Entscheidung.


Landgericht Oldenburg
Beschluss
5 Qs 12/18
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:.

wegen Ordnungswidrigkeit hat das Landgericht - 5. Große Strafkammer - Oldenburg am 25.01.2018 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 08.01.2017, mit dem der Antrag auf Akteneinsicht in die Messdaten der in diesem Verfahren gegenständlichen Messakte abgelehnt wurde, wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Delmenhorst hat den im Rahmen der Hauptverhandlung am 08.01.2018 gestellten Antrag des Betroffenen über seinen Verteidiger, ihm Akteneinsicht in die Messdaten der in diesem Verfahren gegenständlichen Messakte zu gewähren. mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen, ebenso auf die Begründung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 09.01.2018.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Gemäß § 305 StPO i.V.m. § 46 OWIG sind Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde entzogen. Dies sind solche Entscheidungen, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen und mit ihm in einem inneren Zusammenhang stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten (Meyer-Goßner, StPO, 56, Auflage, § 305 Rn. 4).

Bei der vorliegend beantragten Maßnahme handelt es sich letztlich nicht um einen Antrag auf Akteneinsicht. sondern vielmehr auf Erweiterung des Akteninhalts. Demnach stehen der Antrag und die Entscheidung direkt im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Die ablehnende Entscheidung ist mithin der Beschwerde gem. S 305 StPO entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 1 i. V. m. S 46 OWiG.

Bührmann Franz Riethmüller
Vorsitzender Richter em Landgericht Rlchter am Landgericht
Ausgefertigt
Landgericht Oldenburg, 26.01.2018 Richter am Landgericht
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Redelfs, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschåfisst
Seite 212


Einsender: RA A. Ritter, 4, 30880 Laatzen

Anmerkung:


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