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Entscheidungen

OWi

Absehen vom Fahrverbot, verkehrspsychologische Schulung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 02.01.2018 - 3 Ss OWi 1704/17

Leitsatz: Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können.


In pp.
Das AG hat gegen die Betr. im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) wegen einer am 04.10.2016 auf einer BAB mit einem Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h (§§ 41 II, 49 III Nr. 4 StVO) eine Geldbuße von 360 Euro festgesetzt. Von der Verhängung eines wegen dieser Tat im Bußgeldbescheid neben einer dort festgesetzten Geldbuße von 220 Euro angeord-neten einmonatigen Fahrverbots hat es demgegenüber abgesehen, da es aufgrund der freiwilligen Teilnahme der Betr. an einer im Zeitraum vom 06.03.2017 bis 07.04.2017 an 6 Terminen zu jeweils 50 Minuten als Einzelschulungen wahrgenommenen verkehrs-psychologischen Beratung und eines die Schulung belegenden Teilnahmezertifikats eines Fachpsychologen für Verkehrspsychologie die Überzeugung gewonnen hat, dass die im Rahmen einer früheren Hauptverhandlung persönlich angehörte Betr. ihre Ein-stellung zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften „deutlich positiv verändert“ hat. Mit ihrer wegen der in der Hauptverhandlung vom 30.05.2017 gemäß § 67 II OWiG wirk-sam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch die-sen betreffenden Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das AG kein Fahrverbot gegen die Betr. angeordnet hat. Das Rechtsmittel führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung des Sache an das AG.
Aus den Gründen:
I. Die nach § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Erwägungen, aufgrund derer das AG von der Verhängung eines Fahrverbots gegen die Betr. abgesehen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand-halten.
1. Allerdings hat das AG zunächst zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für den von der Betr. aufgrund der Vorahndungslage an sich verwirkten Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 25 I 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV er-kannt. Denn gegen die Betr. wurde zuletzt wegen einer am 09.06.2016 begangenen und erst seit dem 30.09.2016, mithin nur 4 Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h neben einer Geldbuße von 240 Euro bereits ein einmonatiges Fahrverbot fest-gesetzt. Darüber hinaus trat die Betr. schon am 24.03.2015 und nochmals am 09.02.2016 jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km und 21 km einschlägig in Erscheinung, weshalb sie mit Geldbu-ßen über 120 Euro und 70 Euro geahndet wurde; Rechtskraft dieser Vorahndungen trat am 12.05.2015 und 28.05.2016 ein.
2. Auch folgt aus § 4 II 2 BKatV nicht, dass stets ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter auch in den Regelfällen des § 4 II 2 BKatV ein Ermes-sensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemesse-nen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809; OLG Bamberg VRS 114, 379 = VM 2008 Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 & StVG § 25 Nr. 40 = VRR 2008, 272). Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betr. besondere Um-stände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbe-reich. Die tatrichterliche Entscheidung wird vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat.
3. Mit dieser Maßgabe vermögen die bisherigen Feststellungen und Wertungen des AG eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach den §§ 25 I 1 2. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu rechtfertigen (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ vgl. u.a. OLG Bamberg NJW 2007 3655 = ZfS 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VM 2013, Nr. 21 = ZfS 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55; DAR 2014, 277 = ZfS 2014, 411; OLG Bamberg VM 2015, Nr. 15 = ZfS 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr. 58 = NZV 2016, 50 und VM 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. [2017] § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. [2016] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1510 ff., jeweils m.w.N.). Insbesondere durfte von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot nicht allein wegen der von der Betr. freiwillig absolvierten verkehrspsychologischen Einzelschulungen abgese-hen werden.
a) Die in der BKatV vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen eines Betr. aus (vgl. §§ 1 II, 3 I BKatV). Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter stra-ßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von der verwirkten Regelahndung daher selbst in Verbindung mit einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (st.Rspr. des Senats, vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m.w.N.); im Gegenteil: Die Auffassung liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der ausdrücklichen Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gerade für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich aus § 4 II 2 BKatV zu entnehmenden Wertung als unvereinbar anzusehen wäre.
b) Nichts anderes kann für die auf eigene Kosten absolvierte freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischen Einzelschulungen gelten, so sehr die dort anhand fachpsycho-logischer Unterweisung gewonnen Erkenntnisse auch für eines nachhaltige und begrü-ßenswerte Veränderung des zukünftigen Verkehrsverhaltens Betroffener beitragen mögen. Eine Ausnahme vom Fahrverbot kann aufgrund der vom Gesetzgeber verfolg-ten Zielrichtung und der Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betr. sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer werten-den Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden können (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 - 2 Ss OWi 265/08 = VRS 114, 379 = VM 2008, Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 = VRR 2008, 272 [Gieg] und 29.07.2015 – 2 Ss OWi 727/15 = DAR 2015, 656 = VM 2015, Nr. 71 = NStZ 2016, 162 = OLGSt StVG § 25 Nr. 61; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.02.2013 - Ss [B] 14/13 [bei juris] jeweils für freiwillige Teil-nahme an einem sog. ‚Aufbau-’ bzw. ‚Fahreignungsseminar‘; speziell für freiwillige Teil-nahme am verkehrspsychologischen Schulungsmodell ‚Mobil PLUS Prävention‘ zuletzt OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.05.2017 – 1 OWi 2 SsBs 5/17 = ZfS 2017, 471; vgl. im gleichen Sinne dezidiert [„Freikaufverfahren für begüterte Betr.“] König a.a.O. § 25 StVG Rn. 25 und Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 20.10.2017], § 4 BKatV, Rn. 48 ff., jeweils m.w.N. auf die abweichende untergerichtli-che Rspr.; a.A. Burhoff [Hrsg.]/Deutscher a.a.O. Rn. 1299 ff. und derselbe, NZV 2014, 145, 147; vgl. in diesem Sinne wohl auch Krenberger, ZfS 2017, 471 f. [Anm. zu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.05.2017 – 1 OWi 2 SsBs 5/17]). Derartige Umstände hat das AG jedoch gerade nicht festgestellt.
aa) Zwar kann auch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schu-lung durchaus als weiteres Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden. Gleichwohl sind Zielrichtung und Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots mit derjenigen einer verkehrspsychologischen Beratung und der Teilnahme an psychologischen Schulungen nicht vergleichbar. Mit dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot soll dem Betr. seine Verfeh-lung deutlich vor Augen geführt und er ausdrücklich zur Beachtung der Verkehrsvor-schriften angehalten werden, weshalb es der Gesetzgeber für erforderlich hält, bei einem Versagen, das deutlich über den üblichen nur bußgeldbewehrten Verfehlungen liegt, eindringlich auf den Betroffenen dort einzuwirken, wo er gefehlt hat, nämlich bei der Ausübung seiner Berechtigung zum Führen von Kfz im Straßenverkehr. Mit der Erziehungs- und Denkzettelfunktion des Regelfahrverbots ist folglich ein fühlbarer und abschreckender Einschnitt gerade in die persönliche Handlungsfreiheit des Betroffenen in diesem Bereich intendiert (OLG Bamberg a.a.O.; vgl. auch schon BayObLGSt 1994, 118; NZV 1996, 374 und DAR 1999, 221; OLG Düsseldorf VRS 93, 226).
bb) Demgegenüber verfolgt die verkehrspsychologische Einzelschulung ebenso wie die regelmäßig preisgünstigeren Formen der psychologischen Gruppenschulung die zu-künftige Legalbewährung der Teilnehmer unter besonderer Berücksichtigung und Auf-arbeitung von biographischem Werdegang, Vorgeschichte der Tat und Tatanreizen mit dem Ziel der Entwicklung individuell zugeschnittener tragfähiger Vermeidungsstrategien. Unabhängig von der Freiwilligkeit schränkt die Teilnahme an einer solchen Schulung die persönliche Freiheit der Teilnehmer in einem ungleich geringerem Ausmaß ein als ein zu verhängendes Fahrverbot, was nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Be-troffenen die nicht unerheblichen Kosten der Schulung selbst zu tragen haben (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.).
c) Feststellungen dazu, dass durch ein nur einmonatiges, wenn auch wiederholtes Fahrverbot bereits die berufliche Existenz der Betr. konkret bedroht, insbesondere ein Arbeitsplatzverlust zu gegenwärtigen ist, hat das AG nicht getroffen. Auch fehlen Aus-führungen dazu, dass und in welchem Umfang die Betr. berufsbedingt in besonderer Weise gerade auf die Selbstnutzung eines Kfz angewiesen ist und ein Fahrverbot des-halb z.B. nicht durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder aber durch die Einreichung von Urlaub zumindest für einen Teil der Fahrverbotsdauer kompensiert werden kann.
II. Nach alledem beruht das Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Re-gelverbots auf einer nicht tragfähigen Begründung. Aufgrund des sachlich-rechtlichen Begründungsmangels ist auf die Rechtsbeschwerde der StA die angefochtene, auf-grund der wirksamen Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Entscheidung mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der engen Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße (vgl. hierzu u.a. Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 24.10.2017], § 25 StVG, Rn. 54 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 955, jeweils m.w.N.) betrifft die Aufhebung nicht nur die Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Mangels ausrei-chender tatsächlicher Feststellungen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung (§ 79 VI 1. Alt. OWiG) verwehrt, zumal nicht auszuschließen ist, dass das AG in einer neuen Hauptverhandlung durchaus noch (ergänzende) Feststellungen zu der Frage treffen kann und wird, ob ein (nur) einmonatiges Fahrverbot für die Betr. eine unver-hältnismäßige Härte darstellt, wozu freilich ggf. weitere Feststellungen zu treffen und Beweise zu erheben sein werden.


Einsender: RiOLG a.D. Dr. Georg Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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