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Entscheidungen

Zivilrecht

Mietwagenkosten, Ersatz, Vermietungsassistent

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ansbach, Beschl. v. 11.12.2017 - 1 S 970/17

Leitsatz: 1. Der Fraunhofer Mietpreisspiegel stellt eine taugliche Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten dar.
2. Der Geschädigte kann den Nachweis, dass ihm kein günstigerer Tarif für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges als der von ihm eingegangene Vertrag in der konkreten Anmietsituation möglich gewesen ist, nicht durch die Angaben eines von dem Vermietungsunternehmen eingeschalteten Vermietungsassistenten“ führen, der bei anderen Unternehmen wegen möglicher günstiger Tarife anrufen und Erkundigungen einholen soll.


Landgericht Ansbach
1 S 970/17
In dem Rechtsstreit pp.
wegen Schadensersatz
erteilt das Landgericht Ansbach - 1. Zivilkammer - durch den Präsidenten des Landgerichtsm den Richter und die Richterin am Landgericht am 11.12.2017 folgenden
Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vorn 25.08.2017, Az. 2 C 192/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Mit der Berufung wird geltend gemacht, das Erstgericht habe die Vermietassistentin der Streithelferin zu den von ihr mit Konkurrenzunternehmen geführten Telefonaten vernehmen müssen: Dies trifft jedoch nicht zu. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg an, wonach das Konzept der Vermietassistenten bereits vom Ansatz her ungeeignet ist und deswegen keine ordnungsgemäße Preisabfrage darstellt (vgl. beiliegende Verfügung des OLG Nürnberg v. 8.11.2017, dort 8.5). Die Vernehmung der Vermietassistentin war daher nicht erforderlich. Das Amtsgericht hat die erforderlichen Mietwagenkosten zu Recht durch Schätzung ermittelt. •
Es wird empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Auf die damit verbundenen Kostenvorteile wird hingewiesen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung: Berufungsentscheidung zu AG Weißenburg, Urt. v. 25.08.2017 - 2 C 192/17


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