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Entscheidungen

OWi

Drogenfahrt, qualifizierte Ahndung, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 08.08.2017 - 3 Ss OWi 958/17

Leitsatz: Auch bei einer Fahrt unter der Wirkung eines berauschenden Mittels i.S.v. § 24a II StVG setzt eine qualifizierte Ahndung nach Nr. 242.1 BKat voraus, dass die Vorahndung nach § 24a StVG schon im Tatzeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der späteren bußgeldrechtlichen Ahndung im Fahreignungsregister eingetragen war.


In pp.

Das AG verurteilte den Betr. am 06.04.2017 in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbe-scheid vom 19.10.2016 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Tatzeit: 13.08.2016) zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und ordnete gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot an. Im Erlasszeitpunkt des Bußgeldbescheids war im Fahreignungsregister (FAER) eine seit 21.09.2016 rechtskräftige Vorahndung wegen einer gleichartigen, am 09.06.2016 begangenen Ordnungswidrigkeit eingetragen. Auf die mit der Sachrüge begründete Rechtsbe-schwerde des Betr. hat das OLG das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es das Bußgeld auf 500 Euro ermäßigt und ein Fahrverbot lediglich für die Dauer eines Monats angeordnet hat.
Aus den Gründen:
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechts-beschwerde ist teilweise begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat zum Schuldspruch […] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III Satz 1 OWiG).
2. Die Ausführungen des AG zum Rechtsfolgenausspruch halten dagegen der rechtli-chen Überprüfung nicht stand. Denn das AG ist aufgrund seiner rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zu Unrecht vom Vorliegen der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat und nicht lediglich von der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Fall-konstellation ausgegangen, weil es auf das Vorliegen einer Voreintragung im Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht im allein maßgebenden Zeitpunkt der Tatbegehung ab-gestellt hat.
a) Nach den §§ 24a I-V StVG, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat ist im Regelfall eine Geldbuße von 1.000 Euro sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen, wenn der Betr. „bei Eintragung“ einer Entscheidung nach § 24a StVG im FAER ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a II StVG genannten berauschenden Mittels geführt hat. Dies war nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Bereits nach dem klaren Wortlaut von Nr. 241.1 BKat („Kraftfahrzeug […] geführt bei Eintragung […] einer Entscheidung nach § 24a StVG“) knüpft die Annahme eines Wiederholungsfalles an eine bereits zum Tatzeitpunkt im FAER eingetragene einschlägige Vorahndung an. Es entspricht auch Sinn und Zweck der Wertentscheidung des Verordnungsgebers, dass eine Sanktionsverschärfung gegenüber dem in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Regelfall nur dann geboten ist, wenn der Betr. im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung eine für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorahndung und den mit ihr verbundenen Warnappell missachtet hat. Insoweit ähnelt Nr. 242.1. BKat der Bestimmung des § 4 II 2 BKatV, die bei mehrfachen gleichgelagerten Verkehrsverstößen im Regelfall von einem beharrlichen Fehlverhalten ausgeht und verschärfte Sanktionen vorsieht, wenn der Betr. trotz rechtskräftiger Vor-ahndung erneut eine einschlägige Ordnungswidrigkeit begeht. Damit entspricht es auch der gesetzlichen Systematik, bei Vorliegen einer wertungsmäßig gleich gelagerten Sachverhaltskonstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht auf den der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides oder der tatrichterlichen Entscheidung eine gleichartige Vorahndung im FAER eingetragen ist; die Vorahndung muss vielmehr bereits im Tatzeitpunkt vorgelegen haben (vgl. mit Blick auf Nr. 241.1 BKat im gleichen Sinne schon OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2016 – 2 Ss OWi 129/16 = ZfS 2016, 469 = VM 2016, Nr. 36 = BA 53 [2016], 323; Hent-schel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 24a StVG Rn. 27).
b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betr. die verfahrensgegenständliche Tat am 13.08.2016 verübt, während die Rechtskraft der Entscheidung über den weite-ren Verkehrsverstoß des Betr. auf den 21.09.2016 datiert und somit feststeht, dass diese Verurteilung zum Tatzeitpunkt nicht im FAER eingetragen sein konnte.
3. Ob im Einzelfall bereits die Zustellung des Bußgeldbescheides wegen der am 09.06.2016 begangenen Ordnungswidrigkeit und der damit verbundene Warnappell an den Betr. eine Erhöhung des in § 4 III BKatV, Nr. 242 BKat normierten Bußgelds hätte rechtfertigen können (vgl. neben OLG Bamberg a.a.O. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris]), kann dahinstehen. Ausgehend von der am 21.09.2016 eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids und der üblichen Bearbei-tungszeiten der Bußgeldbehörde schließt es der Senat aus, dass dieser dem Betr. vor dem 13.08.2016 und damit vor der verfahrensgegenständlichen Tat zugestellt wurde.
II. Der Senat kann aufgrund der vorgenannten Umstände in der Sache selbst entschei-den (§ 79 VI OWiG). Neben der vorgesehenen (Regel-) Geldbuße nach § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat in Höhe von 500 Euro ist deshalb gegen den Betr. ein Fahrverbot lediglich für die Dauer eines Monats anzuordnen. Umstände, die es gebieten könnten, von dem verwirkten Regelfahrverbot ausnahmsweise abzuweichen, oder welche die An-nahme rechtfertigen könnten, der Zweck des Fahrverbots könne allein mit einer Geld-buße erreicht werden, sind nicht ersichtlich. Der beschränkte Vollstreckungsaufschub nach § 25 IIa StVG war nicht zu gewähren, da zwischen Tat und Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot gegen den Betr. verhängt wurde. […]


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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