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Entscheidungen

Gebühren

Fahrtkosten, Erstattung, Verteidiger am Wohnort

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Chemnitz, Beschl. v. 14.12.2017 - 10 Ds 940 Js 2084/12

Leitsatz: Es kann einem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten in einer immer mobiler werdenden Welt nicht zugemutet werden sich bei der Suche nach einen Verteidiger auf Rechtsanwälte aus seinem Wohnort zu verlassen. Jedenfalls sind die Kosten zu erstatten sein, die bei einer Fahrt zu einem Verteidiger innerhalb von 2 Stunden Fahrt entstehen.


Abteilung für Strafsachen
Aktenzeichen: 10 Ds 940 Js 2084/12
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
ergeht am 14.12.2017
durch das Amtsgericht Chemnitz - Strafrichter -
nachfolgende Entscheidung:

Auf die Erinnerung des Verteidigers des Angeklagten pp. Rechtsanwalt Stephan, werden die Kosten im Verfahren auf 2.885,62 € festgesetzt. Diese Kosten sind mit 5 % über dem Basiszinssatz ab 06.07.2017 zu verzinsen.

Gründe:
Der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Stephan beantragte am 05.07.2017, beim Amtsgericht Chemnitz eingegangen am 06.07.2017, die Festsetzung der Kosten in Höhe von 2.885,62.

Festgesetzt wurden durch die Rechtspflegerin jedoch nur 2.762,81 €, da die Rechtspflegerin nur die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes ansetzte, die bei Beauftragung eines Anwaltes am Wohnsitz des Angeklagten, mithin in Schneeberg, entstanden wären.

Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten pp. Rechtsanwalt Stephan am 08.08.2017 zugestellt, am 14.08.2017 ging dessen Erinnerung hiergegen am Amtsgericht Chemnitz und damit innerhalb der Erinnerungsfrist ein.

Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten pp. Rechtsanwalt Stephan auf Erstattung seiner Anreise aus Dresden ist jedoch zu Recht erfolgt. Es kann einem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten in einer immer mobiler werdenden Welt schlicht und ergreifend nicht zugemutet werden sich bei der Suche nach einen Verteidiger auf Rechtsanwälte aus seinem Wohnort zu verlassen. Jedenfalls werden die Kosten zu erstatten sein, die bei einer Fahrt zu einem Verteidiger innerhalb von 2 Stunden Fahrt entstehen. Das betrifft vorliegend in jedem Fall die Kosten des Verteidigers des Angeklagten
Rechtsanwalt Stephan. Ob darüberhinaus auch Kosten von Verteidigern zu erstatten sind, die noch weiter entfernt ihren Kanzleisitz haben, kann dahinstehen.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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