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Entscheidungen

StPO

Verständigung, Rechtsmittelverzicht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2017 - 1 RVs 42/17

Leitsatz: Der Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts steht die Regelung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO nicht entgegen, wenn dem Urteil keine Verständigung gemäß § 257c StPO unter - zumindest informeller (vgl. BGH, NStZ 2014, 113) - Beteiligung des Gerichts vorangegangen ist. Eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO kommt bei einer Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ohne gestaltende Beteiligung des Gerichts nicht in Betracht.


In pp.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt X in X zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2017 insbesondere Folgendes ausgeführt:

„I.
… Das Amtsgericht - Schöffengericht - Unna hat den Angeklagten am 12.04.2016 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (Bl. 129 - 132R d.A.).

Auf die hiergegen rechtzeitig eingelegte (Bl. 124 - 125 d.A.) Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Dortmund die Berufungshauptverhandlung am 20.10.2016 (Bl. 195 - 206 d.A.) und 26.10.2016 (Bl. 235 - 238 d.A.) durchgeführt.

Im Rahmen des Fortsetzungstermins am 26.10.2016 hat - ausweislich des Protokolls - eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Nach Unterbrechung hat der Pflichtverteidiger „nach Rücksprache und im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Angeklagten“ die Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden, der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat der Beschränkung zugestimmt (Bl. 236 d.A.).

Mit Urteil vom selben Tag hat das Landgericht Dortmund die Berufung des Angeklagten verworfen (Bl. 240 - 247 d.A.).

Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat der Angeklagte im Einverständnis mit seinem Pflichtverteidiger die Annahme des Urteils und den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden, der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Rechtsmittelverzicht erklärt (Bl. 238 d.A.).

Gegen das ihm auf Anordnung des Vorsitzenden vom 23.11.2016(Bl. 253 d.A.) am 03.12.2016 (Bl. 248, 248R d.A.) zugestellte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26.10.2016 hat der Angeklagte mit am 02.11.2016 bei dem Landgericht Dortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seines (neuen) Verteidigers vom selben Tag (Bl. 239 d.A.) Revision eingelegt und diese mit am 02.01.2017 bei dem Landgericht Dortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 258 - 265 d.A.) begründet.

Der Nebenkläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 01.02.2017 (Bl. 284 d.A.) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (auch) im Revisionsverfahren beantragt.

II.
1.Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Sie erweist sich jedoch als unzulässig, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund bereits am 26.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Angeklagte hat eindeutig, vorbehaltlos, ausdrücklich und damit wirksam auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil angenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Diese Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58 Aufl. 2015, § 302 Rn. 21 m.w.N.), soweit nicht der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erklärung verhandlungsunfähig gewesen ist (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 302 Rn. 8a m.w.N), dem Urteil eine Verständigung gemäß § 257 c StPO vorausgegangen (§ 302 Abs. 2 StPO) oder der Wille des Erklärenden in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist (zu vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 1961 – 2 StR 485/60 – = BGHSt 17, 14-21, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bestehen nicht.

b) Der Wirksamkeit des von dem Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht steht - entgegen der Auffassung des Angeklagten - nicht die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO entgegen, da dem Urteil eine Verständigung gemäß § 257 c StPO nicht vorausgegangen ist.

Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält - worauf die Revision zutreffend hinweist - Feststellungen gemäß § 273 Abs. 1 a S. 1 oder 3 StPO nicht, sodass es insoweit seine Beweiskraft (§ 274 StPO) verliert und im Freibeweisverfahren zu prüfen ist, ob und ggfls. mit welchem Inhalt eine Verständigung getroffen worden ist, wobei der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Verständigung darzulegen hat (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 273 Rn. 12 c, § 320 Rn. 26g m.w.N.).

Dem Revisionsvorbringen ist insoweit zu entnehmen, dass vor Vernehmung der von dem Angeklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen eine Verständigung zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft andererseits dahingehend zustande gekommen sein soll, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund bei Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung der Rechtsfolgen durch den Angeklagten die Ermittlungen in den weiteren dort gegen den Angeklagten anhängigen und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren nicht wieder aufnehmen werde. Der Angeklagte habe hierauf seine Berufung beschränkt.

Bereits bei Zugrundelegung dieses Verfahrensganges liegt eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO nicht vor, da das Gericht insoweit nicht gestaltend mitgewirkt hat, sondern lediglich die Erklärungen des Angeklagten, seines Verteidigers sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entgegengenommen hat. Darüberhinausgehende Zusagen ö.ä durch das Gericht werden durch den Angeklagten nicht vorgetragen und erscheinen angesichts der späteren Berufungsverwerfung auch nicht plausibel.

Eine Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft lässt die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts jedoch nicht entfallen, da eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 2 StPO mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der Vorschrift des § 257 c StPO bewusst die Möglichkeit von Zusagen der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, gerade auch im Hinblick auf Einstellungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO, nicht einschränken und solche Zusagen auch nicht der nach Verständigungen gemäß § 257 c Abs. 2 und 3 StPO eintretenden Bindungswirkungen unterwerfen wollen (zu vgl. BT-Drucksache 16/12310, S. 13). Das eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO voraussetzende Verbot eines Rechtsmittelverzichts kann daher nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Verständigungen unter Einbindung des Gerichts erfassen.

c) Dem Revisionsvorbringen kann auch keine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die Ausfluss in dem von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht findet, entnommen werden. Ungeachtet dessen, dass der Verfahrensablauf in dem angefochtenen Urteil anders dargestellt wird, wird durch den Angeklagten gerade nicht behauptet, dass der Rechtsmittelverzicht Voraussetzung der durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten endgültigen Einstellung der bei der Staatsanwaltschaft Dortmund anhängigen Verfahren gewesen sei.

Da die Revision bereits auf Grundlage ihres Vorbringens als unzulässig zu verwerfen ist, habe ich von der Einholung dienstlicher Stellungnahmen abgesehen.

2. Der Antrag des Nebenklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht die nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers enthält.

Zudem ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Revisionsverfahren gemäß § 397 a Abs. 2 S. 1 StPO auch nicht erforderlich, da allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, die nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig ist und es nicht ersichtlich ist, dass der Nebenkläger seine Interessen nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (zu vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015– 1 StR 52/15 –, zitiert nach juris).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat zur Frage der Unzulässigkeit der Revision nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und bemerkt ergänzend, dass nach dem Revisionsvorbringen des Angeklagten auch keine informelle Verständigung erfolgt ist, auf welche die - in der Antragsschrift vom 08.05.2017 versehentlich als § 302 Abs. 2 StPO bezeichnete - Regelung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO entsprechend anzuwenden wäre (vgl. BGH, NStZ 2014, 113).

Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrages des Nebenklägers mag dahinstehen, ob es angesichts der bei den Akten befindliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04. August 2016 noch ergänzend der Vorlage einer entsprechenden aktuellen Erklärung bedurft hätte, da eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schon angesichts der Unzulässigkeit der Revision nicht erforderlich ist.


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