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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Nötigungsversuch, Rücktritt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2017 - 1 Ss 25/17

Leitsatz: 1. Die Ankündigung eines Übels für den Fall einer bestimmten Reaktion auf ein etwaiges zu-künftiges Verhalten des Täters kann eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB sein. Be-reits durch die Androhung eines derart bedingten Übels kann eine Strafbarkeit wegen ver-suchter Nötigung begründet werden.
2. Von einer solchen versuchten Nötigung kann der Täter unter Umständen dadurch, dass er von dem zur Bedingung für die Übelszufügung gemachten eigenen zukünftigen Verhalten Abstand nimmt, strafbefreiend zurücktreten.


1 Ss 25/17
Oberlandesgericht Celle
Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.,
wegen versuchter Nötigung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 8. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-len der Landeskasse zur Last.

Gründe:
Das Amtsgericht Stadthagen – Strafrichter – hatte den Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23 StGB zu einer Geld-strafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des An-geklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg mit Urteil vom 10. Januar 2017 als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten.

Die zulässige Revision des Angeklagten führt zu dessen Freispruch.

I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wollte sich am 1. August 2015 an einer Demonstration von Neonazis in B. N., dem so genannten „Trauermarsch“ zum „W.“, beteiligen. Weil der Bahnverkehr in Richtung B. N. ab dem Bahnhof H. eingestellt war, mussten die Versammlungsteilnehmer etwa 45 Minuten zu Fuß von H. nach B. N. laufen. Der Angeklagte beteiligte sich an diesem in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 13.45 Uhr stattfindenden Fußmarsch, der von der Poli-zei begleitet und über Nebenstraßen geleitet wurde. Aus Sicherheitsgründen wurden die Teilnehmer dieses Demonstrationszuges von den diesen begleitenden Polizeibeamten an-gehalten, am rechten Fahrbahnrand zu laufen, denn die Straßen, über die sich die De-monstranten in Richtung B. N. bewegten, waren nicht abgesperrt. Der Angeklagte ging in-nerhalb des Zuges der Veranstaltungsteilnehmer an der Spitze des Marsches. Dabei trug er eine etwa einen Meter lange und etwa fünf Zentimeter dicke Fahnenstange bei sich. Neben dem Angeklagten ging der Polizeibeamte K.

Der Angeklagte ging während des Fußmarsches – entgegen der polizeilichen Anweisung – wiederholt mitten auf der Straße. Der Polizeibeamte K. forderte ihn deshalb mehrfach auf, sich zurück an den rechten Fahrbahnrand zu begeben und in den Zug der Veranstaltungs-teilnehmer einzuscheren. Der Angeklagte widersetzte sich diesen Aufforderungen wieder-holt. Der Polizeibeamte K. wandte deshalb letztlich einfache körperliche Gewalt gegen den Angeklagten an, indem er diesen leicht am linken Arm schob und so an den rechten Fahr-bahnrand zurückführte.

Der Angeklagte reagierte auf die Aufforderungen und das leichte Schieben des Polizeibe-amten K., indem er anschließend zu diesem sagte: „Pass auf oder ich knüppel dich nieder!“

Der Angeklagte tätigte diese Äußerung gegenüber dem Polizeibeamten K., damit dieser es unterlassen sollte, ihn ein weiteres Mal an die rechte Fahrbahnseite und in den Demonstra-tionszug zu verweisen. Der Polizeibeamte K. nahm die Drohung ernst, und zwar insbeson-dere angesichts der Fahnenstange, die der Angeklagte mit sich führte.

In der Folgezeit versuchte der Angeklagte indes nicht mehr, in der Mitte der Straße zu ge-hen.

II.

Der Angeklagte ist freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Ein Freispruch durch das Revisi-onsgericht erfolgt, wenn die fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ge-macht hat und weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und erschöpfender Beweiswür-digung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208 m.w.N.; KK-StPO-Gericke, 7. Aufl. 2013, § 354 Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht.

a) Zwar hat der Angeklagte ausweislich der getroffenen Feststellungen des Landge-richts den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23 StGB erfüllt. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten K. „Pass auf oder ich knüppel dich nieder!“ stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB dar. Mit dieser Drohung wollte der Angeklagte erreichen, dass der Polizeibeamte K. den Angeklagten im Falle von dessen erneutem Ausscheren aus dem Zug der Marschierenden in die Mitte der Fahrbahn nicht ein weiteres Mal an die rechte Fahr-bahnseite verweisen, sondern gewähren lassen würde. Der Angeklagte wollte den Beamten K. mithin durch die ausgesprochene Drohung zu einer Unterlassung polizeilichen Einschrei-tens und zur Duldung einer Handlung des Angeklagten veranlassen.

Unerheblich ist, dass der beabsichtigte Nötigungserfolg nur hätte eintreten können, wenn der Angeklagte erneut in die Mitte der Fahrbahn getreten wäre, also der Eintritt des Tater-folges von einer weiteren Handlung des Angeklagten und damit einer Bedingung abhängig war. Denn eine Nötigung kann auch dergestalt begangen werden, dass der Täter das Opfer durch eine Drohung dazu veranlasst oder (im Falle eines Nötigungsversuchs wie hier) ver-anlassen will, beim Eintritt eines bestimmten zukünftigen Ereignisses eine bestimmte Hand-lung vorzunehmen oder zu unterlassen. Der Eintritt dieser Bedingung braucht dabei zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung nicht sicher festzustehen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 1 StR 288/61, BGHSt 16, 386). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Eintritt der Bedingung, unter der sich das Tatopfer in bestimmter Weise verhalten soll, vom jederzeit realisierbaren Willen des Nötigenden abhängt, ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel für den Fall, dass sich das Opfer bei Eintritt der Bedingung nicht wie vom Täter gewollt verhält, tatbestandsmäßig im Sinne des § 240 Abs. 1 StPO und stellt ein unmittelbares An-setzen zur Tatbestandsverwirklichung dar. Durch den Ausspruch der – bedingten – Dro-hung mit körperlicher Gewalt hat der Angeklagte daher vorliegend die Versuchsschwelle überschritten und eine versuchte Nötigung begangen. Denn ein – grundsätzlicher strafbarer – Versuch liegt vor, sobald der Täter mit der Anwendung der Nötigungsmittel beginnt (Schönke-Schröder/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl. 2014, § 240 Rn. 37; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 56).

b) Von dieser versuchten Nötigung ist der Angeklagte ausweislich der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen indes strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten.

aa) Die versuchte Nötigung war nicht fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn aus der Sicht des Täters zum Zeitpunkt unmittelbar nach Ende der letzten Ausfüh-rungshandlung der angestrebte Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder zur Hand lie-genden Mitteln nicht ohne Ingangsetzen einer völlig neuen Handlungs- und Kausalkette erreicht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2014, NStZ-RR 2015, 105; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 24 Rn. 7 m.w.N.). Irgendwelche Anhalts-punkte dafür, dass der Angeklagte im Anschluss an seine ausgesprochene Drohung davon ausging, den Nötigungserfolg nicht erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Insbesonde-re spricht nichts dafür, dass der Angeklagte angenommen haben könnte, der Polizeibeamte K. habe seine Drohung nicht ernst genommen und werde ihn auf jeden Fall ungeachtet der Drohung erneut an den Straßenrand verweisen und gegebenenfalls mit Gewalt dorthin zu-rückdrängen, sollte er erneut in die Mitte der Straße treten. Zwar hat das Landgericht in seinen Urteilsfeststellungen ausgeführt, der Polizeibeamte K. habe nach der vom Angeklag-ten ausgesprochenen Drohung seinen Einsatzleiter über diese verständigt und sei nicht mehr auf gleicher Höhe wie der Angeklagte gelaufen, sondern sei an der Spitze des Zuges gegangen. Im Hinblick darauf, dass nach den getroffenen Feststellungen auch der Ange-klagte an der Spitze des Demonstrationszuges ging, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte könne im Hinblick darauf, dass sich der Polizeibeamte K. nicht mehr direkt neben ihm aufhielt, geglaubt haben, dieser werde ein erneutes Heraustre-ten des Angeklagten auf die Mitte der Straße nicht bemerken oder sonst aus anderen Gründen als wegen der ausgesprochenen Drohung nunmehr davon absehen, erneut auf den Angeklagten einzuwirken, so dass seine Drohung den beabsichtigten Nötigungserfolgt nicht mehr hätte bewirken können.

bb) Der Versuch war vorliegend unbeendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter im Anschluss an die letzte Ausführungshandlung (sogenannter Rücktrittshorizont) glaubt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handelns (BGH, Beschluss vom 27. November 2014, NStZ-RR 2015, 105; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 24 Rn. 14). Der Angeklagte wusste nach dem Ausspruch seiner Drohung jedoch zweifelsohne, dass der beabsichtigte Nötigungserfolg – das Unterbleiben eines erneuten Einschreitens des Polizeibeamten – nur würde eintreten können, wenn er – der Angeklagte – erneut aus dem Demonstrationszug heraus in die Mitte der Straße treten würde. Ohne weiteres Zutun des Angeklagten konnte mithin der Taterfolg – wie dem Angeklagten aufgrund der Gesamtsitua-tion ohne Zweifel klar war – nicht eintreten.

cc) Von diesem nicht fehlgeschlagenen, aber unbeendeten Versuch ist der Angeklagte zurückgetreten, indem er im weiteren Verlauf der Ereignisse aus eigenem Antrieb und damit freiwillig davon Abstand nahm, erneut aus dem Demonstrationszug herauszutreten und sich auf die Mitte der Straße zu begeben. Denn dadurch hat er eine Handlung nicht vorgenom-men, die erforderlich gewesen wäre, damit der Nötigungserfolg hätte eintreten können. Zum Rücktritt vom unbeendeten Versuch genügt es in aller Regel – und auch hier –, wenn der Täter untätig bleibt (BGH, Beschluss vom 27. November 2014, NStZ-RR 2015, 105; Fi-scher, StGB, 64. Aufl. 2017, § 24 Rn. 26).

2. Der Senat schließt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht eingelassen hat, aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die einen Schuldspruch gegen den Angeklagten tragen wür-den.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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