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Entscheidungen

Zivilrecht

Fläche zur Erholung und Freizeitgestaltung, öffentlicher Verkehr

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 14.09.2017 - 22 U 174/16

Leitsatz: 1. Eine Teilklage auf Schmerzensgeld ist zulässig, wenn sie auf auf einen individualisierbaren Teil beschränkt wird. Das ist der Fall, wenn sie zeitlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bemessen werden soll.
2. Ein Bereich, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient ist dem öffentlichen Verkehr mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit der StVO, wenn er jedenfalls zeitweise allgemein zugänglich ist. Dass nur bestimmte Fahrzeugarten zugelassen sind, steht dem nicht entgegen.
3. In einem Bereich, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient, kommen die Vorschriften der StVO über den Fließverkehr nur eingeschränkt zur Anwendung. Es gilt vorrangig die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO.


In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht, den Richter am Kammergericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2016 verkündete Urteil dess Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 297/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.

Gründe:

I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten als den Arbeitgeber eines Herrn  U Ansprüche aus einem Fahrradunfall am 17. März 2015 auf dem Tempelhofer Feld geltend. Der Mitarbeiter des Beklagten befand sich an diesem Tag mit einer Gruppe von ihm betreuter Kinder im Alter von acht bis vierzehn Jahren ebenfalls auf dem Tempelhofer Feld. Sie fuhren dabei mit Kettcars, die sie sich dort ausgeliehen hatten, auf einer etwa 15 bis 10 mtr. breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt. Die Kettcars fuhren dabei etwa in der Mitte der Bahn nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar war für vier Personen vorgesehen. Es wurde von einem Kind gelenkt. Herr U saß hinten rechts. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten auf seinem Fahrrad herannahenden Kläger. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig.

Der Kläger hat erstinstanzlich ein durch das Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld nebst Zinsen verlangt, dessen Höhe er mit 7.000 EUR bis 13.000 EUR als angemessen ansieht. Weiter hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Unfall vom 17. März 2015 einzustehen habe. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz sei nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, welche rechtswidrige Handlung der Mitarbeiter U begangen haben soll. Es fehle schon an einer ausreichenden Behauptung eines Fehlverhaltens des Mitarbeiters. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass der Mitarbeiter die Kinder in ausreichendem Maße über die Nutzung der Kettcars informiert und während der Nutzung auf die Einhaltung dieser Regeln geachtet habe. Auch die vom Zeugen angegebene Anweisung, leicht nach rechts zu fahren, sei nicht sorgfaltswidrig gewesen. Die Anweisung diente dazu, den notwendigen Abstand zum links fahrenden weiteren Kettcar herzustellen. Darüber hinaus habe sich der Zeuge durch einen leichten Schulterblick davon überzeugt, dass der Platz rechts für ein leichtes Lenken nach rechts ausreichend war. Weiteres konnte nicht verlangt werden. Darüber hinaus sei eine Haftung auch wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Denn dieser habe entgegen den Regelungen der §§ 1 Abs. 2, 5 StVO, die hier anwendbar seien, weil das Tempelhofer Feld als öffentliche Grünflächenanlage eine öffentliche Verkehrsfläche sei, versucht rechts zu überholen. Selbst wenn man ein solches Überholen für zulässig hielte, hätte er den Überholvorgang durch Warnzeichen ankündigen müssen. Hierzu war er schon deshalb verpflichtet, weil die Kettcars erkennbar von Kindern gesteuert wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten, den Behauptungen der Parteien, den in erster Instanz gestellten Anträgen sowie den Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird auf seine am 18. August 2016 verkündete Entscheidung verwiesen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. August 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 26. September 2016, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. November 2016 mit einem am 23. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung unter Beibehaltung seiner bisherigen Behauptungen sein erstinstanzliches Begehren weiter. Weiter behauptet er – erstmals mit der Berufung -, der Zeuge U habe den Kläger gesehen und gleichwohl das Kommando gegeben “und jetzt alle nach rechts”, woraufhin der Fahrer das Kommando wiederholt und alle Kettcars ungefähr mit 45° nach rechts gefahren seien.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin, Geschäftsnummer
43 O 297/15, vom 18. August 2016,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu beanspruchendes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem am 17. März 2015 in Berlin auf dem Tempelhofer Feld stattgefundenen Unfall zu ersetzen, insoweit dieser nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


II.


I. Die Berufung ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO ist mit dem Eingang der Berufungsschrift am 26. September 2016 gewahrt. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Klägervertreter erfolgte zwar am 24. August 2016. Der 24. September 2016 war aber ein Samstag, so dass die Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 26. September endete. Die Berufungsbegründung ist nach der Verlängerung bis zum 24. November 2016 fristgerecht am 23. November 2016 eingegangen. Die inhaltlichen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind eingehalten.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht ist allerdings zu Recht von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Wegen der Ausführungen zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Soweit der Kläger, wie sich aus der Fassung des Antrags ergibt, lediglich ein Schmerzensgeld begehrt, das nach den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umständen zu bemessen ist, liegt zwar die Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes vor, weil das Schmerzensgeld grundsätzlich einheitlich zu bemessen ist, so dass alle diejenigen Schadensfolgen zu berücksichtigen sind, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und die in die Entscheidung einfließen können (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 –, juris Rdn. 20; vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f. und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441). Durch die Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Folgen ist aber eine ausreichende Individualisierung gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 –, juris Rdn. 7). Eine Beschränkung nur auf einen auf Ausgleich oder Genugtuung gerichteten Teil des Schmerzensgeldes, was unzulässig wäre, findet nicht statt.

III. Ob der Kläger trotz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs auch materiellrechtlich lediglich einen Teilbetrag einklagen konnte, wofür spricht, dass noch nicht absehbar ist, ob eine weitere Operation zur Materialentfernung erforderlich werden wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 –, juris Rdn. 11f.), kann dahinstehen. Denn das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen den Beklagten verneint. Die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor, weil es bereits an einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung fehlt.

1. Insoweit ist dem bei dem Beklagten angestellten Betreuer U nicht vorzuwerfen, dass er mit der Kindergruppe und den Kettcars überhaupt auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes gefahren ist. Das Tempelhofer Feld ist zwar für den öffentlichen Straßenverkehr geöffnet. Denn insoweit kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf eine straßenrechtliche Widmung, sondern allein auf eine tatsächliche Eröffnung für den Verkehr mit Einwilligung des Berechtigten an (vgl. BGH v. 04.03.2004 - 4 StR 377/03 - juris Rn. 7 - BGHSt 49, 128-130; BGH v. 25.04.1985 - III ZR 53/84 - juris Rn. 8; Heß in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 6; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben, weil das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich gemacht ist. Dass die Öffnung zeitlich begrenzt ist und auch nicht jeder Verkehr zugelassen ist, ändert nichts (vgl. OLG Zweibrücken v. 22.09.1989 - 1 U 211/88 - juris Rn. 44; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 15). Aus diesem Grund finden sowohl das Straßenverkehrsgesetz als auch die Straßenverkehrsordnung Anwendung. Das bedeutet aber nicht, dass das Befahren der äußeren Fahrbahn mit Kettcars verboten wäre. Diese sind zwar als besondere Fortbewegungsmittel iSd § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, so dass insoweit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO die Beschränkungen der Fahrbahnbenutzung nach § 25 Abs. 1 StVO eingreifen müssten. Diese Regelungen gelten aber auf dem Tempelhofer Feld nicht. Denn das Tempelhofer Feld ist als Freizeitgelände gedacht. Die Flächen dienen nicht der Verkehrsführung zur Fortbewegung, also dem Fließverkehr, sondern nach § 6 des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes vom 14. Juni 2014, GVBl. Berlin 2014, 190, der Freizeitgestaltung und Erholung. Dann aber gelten diejenigen Vorschriften der StVO, die gerade der Leichtigkeit des Verkehrs dienen, nicht. Die Rechtslage ist mit der Situation auf allgemein zugänglichen Parkplätzen vergleichbar, die die unmittelbare Anwendung der für den Fließverkehr geltenden Vorschriften ausschließt (vgl. BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 - juris Rn. 11 - Kundenparkplatz eines Baumarktes; BGH v. 26.01.2016 - VI ZR 179/15 - juris Rn. 11 - Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums; BGH v. 09.03.1961 - 4 StR 6/61 - BGHSt 16, 7-12 - Gaststättenparkplatz). Die Fahrbahnen des Tempelhofer Feldes dürfen deshalb auch mit Rollschuhen, Inline-Skates und Kettcars befahren werden. Die einzelnen Verhaltenspflichten sind dann an § 1 Abs. 2 StVO auszurichten.

2. Aber auch unter Anwendung des Maßstabs des § 1 Abs. 2 StVO kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht.

a) Der von dem Kläger behauptete Unfallverlauf, das Kettcar, mit dem er zusammengestoßen ist, sei wie die anderen Kettcars auch nach rechts um 45° ausgeschwenkt und habe den von ihm eingehaltenen (seitlichen?) Sicherheitsabstand von fünf bis sieben Metern aufgebraucht, hat sich trotz der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben. Denn der Zeuge U hat angegeben, dass der Kläger zwar nicht direkt hinter dem Kettcar gefahren ist, aber doch nur ein Stück rechts versetzt. Er sei dabei schon sehr dicht dran gewesen, noch nicht einmal ein bis zwei Meter. Auch dass eines der Kinder seine Aufforderung etwas nach rechts zu Fahren, um ausreichenden Seitenabstand einzuhalten, durch das Kommando “alle nach rechts” aufgegriffen habe, ist insoweit im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung bestehen nicht und sind von dem Kläger auch nicht aufgezeigt worden, so dass der Senat hieran nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist.

b) Aber auch unter Zugrundelegung des von dem Zeugen geschilderten Unfallverlaufs ergibt sich keine rechtswidrige unerlaubte Handlung. Denn nach der Schilderung des Zeugen war das Ausweichen nach rechts notwendig, um einen ausreichenden Abstand zu dem parallelfahrenden Kettcar zu erhalten. Mit einer solchen Reaktion musste aber der hinter den Kettcars fahrende Kläger rechnen. Gerade bei Gruppenfahrten muss immer mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Fahrzeuge nicht die Spur halten, sondern ihre Position nach links oder rechts ändern. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die Fahrzeuge durch Kinder gelenkt worden sind. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob das Nebeneinanderfahren der Kettcars überhaupt zulässig war. Denn dies war für den Kläger erkennbar, wie sich aus seinen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung am 14. Juli 2016 ergibt, so dass er sich darauf einstellen konnte.

c) Dann aber kommt es nicht darauf an, dass der Zeuge die Anordnung gegeben hat, den Seitenabstand durch ein Fahren nach rechts zu verändern, ohne zuvor sich vollständig darüber vergewissert zu haben, ob der gesamte rechte Bereich frei war und ob nicht unmittelbar hinter den Kettcars ein Fahrrad fährt. Die mit der Berufung geltend gemachte Behauptung, der Zeuge U habe den Kläger gesehen und gleichwohl das Kommando gegeben “und jetzt rechts”, ist den Angaben des Zeugen nicht zu entnehmen. Der Zeuge hat vielmehr erklärt, dass er das Kind, das das mit ihm besetzte Kettcar führte, aufgefordert habe nach rechts zu fahren, um den Seitenabstand zu dem daneben fahrenden Kettcar zu erhöhen. Eine Aufforderung an alle Kettcars hat er danach nicht abgegeben. Die Aufforderung diente darüber hinaus dazu, dass an den rechten Rand der Strecke gefahren werden sollte.

d) Auf die weitere in der ersten Instanz diskutierte Frage, ob der Kläger nicht als verpflichtet anzusehen gewesen wäre, vor dem Überholversuch Klingelzeichen zu geben, kommt es nicht mehr an, wobei der Senat durchaus der Auffassung ist, dass die Abgabe von Gefahrzeichen bei der Annäherung an die Kettcars durchaus angemessen gewesen wäre.

e) Dahinstehen kann nach alledem auch, ob der Vortrag des Beklagten zu einer Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichen würde und inwieweit die Belehrungen des Zeugen U an die von ihm betreuten Kinder ausreichend waren.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Anwendung des § 713 ZPO scheidet aus. Der Senat hat zwar den Gebührenstreitwert nach Anhörung des Klägers im Termin vom 14. September 2017 in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf einen Betrag festgesetzt, der unter dem für die notwendige Rechtsmittelbeschwer festgesetzten Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt. Dies war gerechtfertigt. Die für die Bemessung des Feststellungsantrags notwendige Abschätzung der möglichen Auswirkungen des Unfalls musste niedriger ausfallen. Dies beruht, dass der Kläger ein Psychologiestudium begonnen und abgeschlossen hat. Die Unfallfolgen haben insoweit keinen großen Einfluss auf den Berufsweg. Das gleich gilt hinsichtlich der Prognose in Bezug auf die Möglichkeit, dass dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zustehen könnte. Dass diese Bewertung auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand hätte, kann der Senat aber nicht mit ausreichender Sicherheit annehmen.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um eine Entscheidung eines Einzelfalles, so dass es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO fehlt.


Einsender: VorsRiKG Dr.Müther

Anmerkung:


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