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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Sicherstellung, Pkw, Verkehrsrowdy

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Köln, Beschl. v. 06.02.2017 - 20 L 3178/16

Leitsatz: Zur Sicherstellung von Pkws bei einem Intensivtäter des Straßenverkehrs.


In pp.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.12.2016 (20 K 00000/16) gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Antragsgegners vom 25.11.2016 betreffend die Sicherstellung der Fahrzeuge BMW Z4 und Nissan Z350 wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das am 25.11.2016 sichergestellte Fahrzeug BMW M3 an ihn herauszugeben, hat keinen Erfolg.

Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag des Antragstellers war unter Berücksichtigung der Antragsbegründung dahingehend zu verstehen, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht nur hinsichtlich der an ihn gerichteten Verfügung vom 25.11.2016 und damit hinsichtlich der insoweit sichergestellten Fahrzeuge BMW Z4 und Nissan Z350 begehrt wird, sondern auch hinsichtlich des BMW M3, der Gegenstand der Sicherstellungsverfügung ist, die der Antragsgegner am selben Tag und unter demselben Aktenzeichen erlassen hat und deren Adressat der Vater des Antragstellers, Herr T. X. , ist.

Hinsichtlich der an den Antragsteller gerichteten Verfügung war das Antragsbegehren als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verstehen. Hinsichtlich des BMW M3 war der behauptete Anspruch auf Folgenbeseitigung, der im Hauptsachverfahren mit einer isolierten Leistungsklage zu verfolgen wäre, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingegen in Gestalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO geltend zu machen.

Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn es spricht nach summarischer Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage ganz Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung.

Dies gilt in formeller Hinsicht zunächst deshalb, weil der Antragsgegner im Rahmen seiner Aufgabe, der Gefahrenabwehr, für die Verhütung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW originär zuständig ist.

Darüber hinaus ist die Sicherstellung der Fahrzeuge BMW Z4 und Nissan Z350 auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Nach § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Die Voraussetzungen dafür sind hier gegeben.

Die Sicherstellung der Kraftfahrzeuge dient im vorliegenden Fall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Konkret soll die weitere Begehung von Straftaten im Wege des Führens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch den Antragsteller verhindert werden.

Unter einer polizeilichen Gefahr ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass sich mit jedem Verstoß gegen eine Rechtsnorm eine Gefahr realisiert hat und damit ein Schaden im vorgenannten Sinne eingetreten ist.

§ 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Aber auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58 und Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage 2011, Rn. 8 ff.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in allernächster Zukunft erneut ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr führen wird.

Diese Annahme stützt sich auf die große Zahl der Fälle, in denen der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Der am 00.00.0000 geborene, polizeibekannte Antragsteller war zu keiner Zeit Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es ist – auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Straf- bzw. Ermittlungsakten - davon auszugehen, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindesten 20 Fällen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Es muss zudem angenommen werden, dass der Antragsteller in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zugleich weitere Rechtsverstöße begangen hat. Neben teils ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, dem Missbrauch von Kennzeichen etc. ist nach gegenwärtiger Sachlage auch die Verwirklichung folgender Straftatbestände anzunehmen: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315 c StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Es sprich zudem ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller Anfang Oktober 2015 anlässlich eines vorgegebenen Autokaufs ein Fahrzeug während der Probefahrt unterschlagen und mit diesem in der Folgezeit wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen hat. In mehreren Fällen ist der Antragsteller polizeilichen Aufforderungen anzuhalten nicht nachgekommen und hat sich den Kontrollen jeweils durch eine in besonderem Maße rücksichtslose Flucht entzogen, so geschehen am 29.12.2015 und zuletzt am 26.08. und 14.09.2016. Darüber hinaus werden in zwei Fällen Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht gegen den Antragsteller geführt.

Der konkreten Darstellung der Vorfälle durch den Antragsgegner ist der Antragsteller in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Weiteren auf die detaillierten Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 25.11.2016 und in der Antragserwiderung vom 06.01.2017 Bezug genommen. Darin hat der Antragsgegner zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass, soweit Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft in den benannten Fällen vorgenommen worden sind, diese (vorläufig) auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 StPO, d.h. im Hinblick auf in anderen Verfahren zu erwartende Strafen und Maßregeln, erfolgt sind. Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist lediglich ein einziges Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bislang nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und das obwohl der Antragsteller die Tat zugestanden hat.

Die vom Antragsgegner zutreffend aufgezeigte Konstanz und Selbstverständlichkeit, mit der der Antragsteller Straftaten durch und während seiner Teilnahme am Straßenverkehr begangen hat, spricht im Übrigen dafür, dass nur ein Teil seiner Taten zur Anzeige gebracht worden sein dürfte, so dass davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl der Taten um ein Vielfaches höher sein dürfte.

Allein die dokumentierten Taten belegen jedoch, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr agiert und bei dieser Fahrweise letztlich schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen billigend in Kauf nehmen muss.

Der Antragsteller ist als Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte zu bezeichnen. Er ist offenkundig in keiner Weise in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Zugleich zeigen die Vorfälle, dass Vorgaben anderer und die Versuche, von außen regulierend auf ihn einzuwirken, nicht nur ohne Erfolg geblieben sind, sondern noch zu gesteigerten Regelverstößen geführt haben.

Wiederholte polizeiliche Vorhalte, Gefährderansprachen sowie Versuche des Antragsgegners, über den Vater auf den Antragsteller einzuwirken, haben keinerlei Verhaltensänderung bewirkt. Dazu dürfte beigetragen haben, dass nach summarischer Prüfung einiges dafür spricht, dass der Vater und auch der Großvater des Antragstellers nicht nur Kenntnis von dessen strafbaren Verhalten hatten, sondern dies auch gedeckt und ihn dadurch in der Begehung von Straftaten noch bestärkt haben.

Ein erstes Strafverfahren wurde gegen Antragsteller wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 14.09., 20.09. und 28.09.2014 und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetztes geführt (000 Js 00/00). Das Verfahren ist am 06.05.2015 gem. § 45 Abs. 2 JGG nach Auferlegung von 10 Sozialstunden durch die Staatsanwaltschaft Köln eingestellt worden. Es hat ersichtlich zu keiner Verhaltensänderung geführt.

Auch die nachfolgende Verurteilung vom 28.06.2016 durch das Amtsgericht Köln hat keinerlei Einsicht oder Verhaltensänderung des Antragstellers bewirkt. Denn der Antragsteller wurde – neben einer Diebstahlstat vom 29.01.2015 - der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen vom 21.08., 24.08. und 29.12.2015 schuldig gesprochen (000 Js 000/00). Die Verhängung einer Jugendstrafe blieb vorbehalten. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und die Erteilung einer Fahrerlaubnis ebenfalls für ein Jahr (bis zum 28.06.2017) gesperrt.

Der Antragsteller hat nur kurze Zeit später am 26.08. und 14.09.2016 – und damit unter noch laufender Bewährung - erneut ein Fahrzeug ohne Erlaubnis im Straßenverkehr geführt. Der polizeibekannte Antragsteller und sein Fahrzeug (BMW Z4) wurden durch die Beamten eindeutig erkannt. Der Antragsteller hat sich den polizeilichen Kontrollen auch in diesen Fällen – wie zuvor schon am 29.12.2015 - jeweils durch Flucht entzogen. Es ist davon auszugehen, dass er bei den anschließenden Verfolgungen durch die Polizei gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen sowie Ordnungswidrigkeiten begangen hat. So überfuhr der Antragsteller u.a. mehrfach mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit rote Ampeln bzw. benutzte zum Überholen und Abbiegen die Gegenfahrbahn, so dass kreuzende bzw. entgegenkommende Verkehrsteilnehmer eine Notbremsung durchführen mussten, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Ein Video der Flucht vom 26.08.2016 lag der Kammer zur Einsicht vor.

Der Antragsteller hat damit deutlich gemacht, dass er – auch in Ansehung der Konsequenzen seines Handelns für sich und andere - nicht beabsichtigt, sein Verhalten zu ändern.

Gegenteiligen Äußerungen des Antragstellers kann kein Glauben geschenkt werden. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang wiederholt und konsequent die Unwahrheit gesagt. So hat er noch am 16.11.2016 im Rahmen der Fallkonferenz den beteiligten Vertretern u.a. der Stadt Köln, der Polizei und der Staatsanwaltschaft Köln gegenüber erklärt, er sei seit dem gegen ihn verhängten Urteil vom 28.06.2016 nicht mehr Auto gefahren.

Vor diesem Hintergrund ist hier von einer Sachlage auszugehen, bei der jederzeit mit einer erneuten Begehung von Straftaten in Gestalt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dabei zugleich auch mit einer Gefährdung von Leib und Leben anderer im Straßenverkehr durch den Antragsteller gerechnet werden muss.

Dabei ist als gefahrerhöhend zu bewerten, dass der Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht geeignet ist. Bei einer derartig stark verfestigten fehlenden Steuerungsfähigkeit – wie im vorliegenden Fall – ist von einen charakterlichen Mangel auszugehen, der sich nicht von allein – d.h. nur durch Zeitablauf und ohne ärztliche bzw. therapeutische Hilfe – erledigt.

Die zur Abwehr der aufgezeigten Gefahr getroffene Entscheidung, die Kraftfahrzeuge des Antragstellers sicherzustellen, liegt auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig und insbesondere erforderlich, denn sämtliche anderweitigen Versuche, auf den Antragsteller einzuwirken, haben – wie ausgeführt - keine Wirkung gezeigt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Sicherstellung der Kraftfahrzeugschlüssel wäre zur Gefahrenabwehr ausreichend gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn allein durch die Sicherstellung von Fahrzeugschlüsseln wäre dem Antragsteller die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge nicht hinreichend sicher entzogen. Es kann im vorliegenden Fall nicht sicher angenommen werden, dass sämtliche Schlüssel abgegeben würden. Zudem bestünde unter Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer die Möglichkeit, Schlüssel über den Fahrzeughersteller nachmachen zu lassen. Ob der Antragsteller im Übrigen ausreichende kraftfahrzeugtechnische Kenntnisse besitzt, Fahrzeuge ohne Schlüssel in Gang zu setzen, bedarf daher keiner weiteren Überprüfung.

Dem Einwand des Antragstellers, dass jedenfalls die Sicherstellung des Nissan Z350 wegen fehlender Fahrtüchtigkeit dieses Fahrzeuges nicht erforderlich sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Antragsteller falsche Angaben zu diesem Fahrzeug gemacht hat, indem er ausgeführt hat, das Fahrzeug sei bislang nie in Deutschland zugelassen gewesen. Ausweislich des Zentralen Fahrzeugregisters war das Fahrzeug von 2013 bis Ende August 2015 auf eine Person aus Cuxhafen zugelassen und vom 13.08. bis 17.08.2016 mit dem Kölner Kurzkennzeichen K 0000 auf einen Herrn P. aus I. . Der Antragsteller hat hierzu schließlich mit Schriftsatz vom 20.01.2017 eingeräumt, dass es sich hierbei um einen Freund handelt. Auch ist davon auszugehen, dass – selbst wenn das Fahrzeug zuletzt noch nicht fahrtüchtig gewesen sein sollte, wofür es bislang keinen Beleg gibt – der Antragsteller aber ohne weiteres in der Lage wäre, die Fahrtüchtigkeit zeitnah herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Die Mittel dafür dürften dem Antragsteller auch nach eigenem Vorbringen jedenfalls nicht fehlen. Die Behauptung, es sei beabsichtigt gewesen, dieses Fahrzeug nur auf dem Nürburgring zu fahren, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn – wie oben ausgeführt – fehlt derartigen Angaben des Antragstellers jede Verlässlichkeit. Ungeachtet der Frage, ob nicht auch für das Befahren des Nürburgrings eine Fahrerlaubnis erforderlich wäre, lassen die genannten Fakten zudem nicht erkennen, dass der Antragsteller in der Lage wäre, sich tatsächlich an eine derartige „Selbstbeschränkung“ zu halten. So hat er schon bisher den allgemeinen Verkehrsraum faktisch als Rennstrecke missbraucht. Auch wenn bislang keine Auffälligkeiten des Antragstellers mit dem Nissan Z350 im Straßenverkehr bekannt geworden sind, muss angesichts der bekannten Sachlage befürchtet werden, dass der Antragsteller letztlich jedes der Fahrzeuge nutzt, das ihm zur Verfügung steht.

Gleichermaßen ist die Sicherstellung des BMW Z4 nicht unverhältnismäßig. Die Aussage, dass dieses Fahrzeug – jedenfalls nach der Verurteilung im Juni 2016 - nur verliehen, nicht aber vom Antragsteller gefahren wurde, muss nach den der Kammer vorliegenden, oben dargestellten Erkenntnissen als unwahr angesehen werden. Zudem ist anzunehmen, dass schon die frühere Herausgabe dieses Fahrzeuges nach einer ersten Sicherstellung vom 31.05.2016 mittels eines fingierten Vertrages über einen angeblichen Verkauf an Herrn Z. , d.h. mittels falscher Angaben, bewirkt wurde. Denn am Tag nach der Herausgabe wurde das Fahrzeug nicht auf Herrn Z. , sondern auf den Antragsteller zugelassen. Dass Herr Z. sich – wie angegeben - nach Vertragsschluss für ein anderes Fahrzeug entschieden habe, wird durch die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters nicht bestätig.

Im Übrigen spricht einiges dafür, dass der Antragsteller den BMW Z4 zuletzt noch am Tag der Sicherstellung im Straßenverkehr geführt hat. Denn sichergestellt wurde dieses Fahrzeug in der Friedensstraße in Köln vor der Wohnanschrift eines Freundes des Antragstellers, bei dem sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Sicherstellung aufhielt.

Die streitgegenständlichen Sicherstellungen der Fahrzeuge BMW Z4 und Nissan Z350 sind nach alldem nicht zu beanstanden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung verletzt ebenfalls keine Rechte des Antragstellers.

Es erscheint fraglich, ob der Anordnung der sofortigen Vollziehung hier überhaupt rechtliche Relevanz zukommt. Denn nach Lage Akten spricht durchaus einiges dafür, dass die Sicherstellung durch einen unmittelbaren Zugriff erfolgt und erst im Zuge der Maßnahme der schriftliche Bescheid übergeben worden ist. Diese Vorgehensweise spricht für eine Sicherstellung im Wege des Sofortvollzuges. Ein solches Vorgehen im Sofortvollzug ist nach § 50 Abs. 2 PolG NRW möglich, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Diese Voraussetzung lag hier vor, weil unter den gegebenen Umständen damit gerechnet werden musste, dass bei einer vorherigen Ankündigung der Maßnahme von Seiten des Antragstellers Bemühungen unternommen worden wären, diese zu unterlaufen.

Im Übrigen wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder formell zu beanstanden, weil sie den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, noch – aus den vorgenannten Gründen – materiell in Zweifel zu ziehen.

Angesichts dessen kann die formelle Einordnung der Maßnahme hier im Ergebnis dahin stehen.

Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anspruch, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den BMW M3 an ihn herauszugeben.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Der Antragsteller hat hier weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die begehrte Herausgabe stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Schon die erstgenannte Voraussetzung liegt hier ersichtlich nicht vor.

Dem Antragsteller steht zudem kein Herausgabeanspruch zu, wobei hier dahin stehen kann, ob der Antragsteller Eigentümer oder nur berechtigter Besitzer des BMW M3 ist.

Gem. § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ist die Herausgabe einer sichergestellten Sache ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung auch dieses Fahrzeuges zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sind weiterhin gegeben. Es ist anzunehmen, dass der Antragsteller dieses Fahrzeug in der Vergangenheit ebenfalls wiederholt im Straßenverkehr geführt hat (und zwar laut polizeilichen Feststellungen am 22.05.2016 und am 27.05.2016) und dies in naher Zukunft erneut zu erwarten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen entfallen seien, da das - bereits am 27.05.2016 als Tatmittel beschlagnahmte und seither in amtlicher Verwahrung befindliche - Fahrzeug am 08.07.2016 an Herrn I1. J. B. zum Preis von 20.000 Euro verkauft worden sei, so ist dieser Einwand des Antragstellers als unglaubhaft zurückzuweisen. Denn alles spricht dafür, dass es sich um einen fingierten Kaufvertrag handelt, den der Vater des Antragstellers aufgesetzt hat. Es erschein völlig realitätsfern, dass ein Fahrzeug mit einem Unfallschaden ohne Besichtigung und Probefahrt gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 Euro – der laut „Vertrag“ bereits übergeben worden sein soll - von einer Person erworben wurde, die nach der vom Antragsgegner vorgelegten Insolvenzbekanntmachung des Amtsgerichts Köln vom 12.07.2016 (AZ: 00 IN 000/00) kurz zuvor, und zwar am 29.06.2016, wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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