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Entscheidungen

StPO

Verwerfung, Einspruch, Strafbefehlsverfahren, Vertretungsvollmacht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2017 - 1 OLG 24 Ss 6/17

Leitsatz: Nach § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO kann sich der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Das Erscheinen des Vertreters ermöglicht aber nicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, der seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat.


BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp
Verteidiger:
1. Rechtsanwalt pp1.
2. Rechtsanwalt pp2
wegen Körperverletzung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 06.09.2017 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. September 2016 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dresden zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Dresden verurteilte den Angeklagten am 19. September 2016 wegen Körperverletzung, Beleidigung in drei Fällen und Bedrohung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beanstandet insoweit, dass unter Verletzung seines Anwesenheitsrechts zur Sache verhandelt und ein Aussetzungsantrag seines Verteidigers nicht verbeschieden worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. Bereits die zulässig erhobene Verfahrensrüge, die Hauptverhandlung habe in unzulässiger Weise in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden
(§ 338 Nr. 5 StPO), greift durch.

1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Dresden hatte in vorliegender Sache am 15. Januar 2016 das Hauptverfahren eröffnet und ab dem 26. Mai 2016 die Hauptverhandlung durchgeführt. Nachdem der Angeklagte im Termin vom 09. August 2016 nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Angeklagten wegen der oben genannten Taten gemäß § 408 a StPO einen Strafbefehl erlassen und gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Nach rechtzeitig eingegangenem Einspruch hat das Amtsgericht am 19. September 2016 erneut Hauptverhandlungstermin bestimmt. Mit Schreiben vom 18. August 2016 hat der Angeklagte hinsichtlich dieses Termins die Bewilligung eines Vorschusses für Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt, da er jetzt in Bonn aufenthältlich sei. Aus einem Vermerk des Strafrichters vom 22. September 2016 ergibt sich, dass dieser Antrag beim Amtsgericht am 19. August 2016 eingegangen, aber erst am 15. September 2016 diesem vorgelegt worden ist. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht erfolgt. Den Hauptverhandlungstermin am 19. September 2016 hat der Angeklagte nicht wahrgenommen. Allerdings hat er am 12. September 2016 seinem Verteidiger, Rechtsanwalt pp1, eine schriftliche Vertretungsvollmacht folgenden Inhalts ausgestellt:

„Herr pp. erteilt Herrn Rechtsanwalt pp1 aus Dresden schriftliche Vertretungsvollmacht in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden - Strafrichter - mit dem Aktenzeichen 231 Ds 301 Js 24500/14.

Diese Vollmacht ermächtigt nicht zur - Rücknahme, Beschränkung und Verzicht von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen - Abgabe von Erklärungen zur Sache.

Der Vollmachtgeber erklärt ausdrücklich: Ich habe keinerlei Vertrauen zu Rechtsanwalt pp1. Die Erteilung der Vertretungsvollmacht dient nur dem Zweck der Verhinderung nachteiliger Folgen für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 2 StPO). Der Vollmachtgeber hält die Rüge, unverteidigt im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO zu sein, vollumfänglich aufrecht.

Der Vollmachtgeber möchte nach wie vor von einem ersuchten Richter vernommen werden, § 233 StPO.

Zur Erteilung der Vertretungsvollmacht sieht sich der Vollmachtgeber durch das Gericht genötigt, da auch ein Fahrtkostenvorschuss bisher nicht ausgezahlt worden ist oder das Amtsgericht Bonn angewiesen worden ist, Fahrkarten auszustellen."

Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des Angeklagten statt. Ein Aussetzungsantrag der Verteidigung wurde nicht verbeschieden.

2. Das Amtsgericht hätte nicht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache verhandeln dürfen, da die Voraussetzungen des § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gegeben waren. Danach kann sich der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Das Erscheinen des Vertreters ermöglicht aber nicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, der seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat (OLG Karlsruhe StV 1986, 289; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 411 Rdnr. 4).

So liegt der Fall aber hier. Zwar liegt eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den Verteidiger Rechtsanwalt pp1. Dieser ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte sie nur deshalb ausgestellt hat, weil er negative Folgen hinsichtlich eines Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin, den er aufgrund der ausstehenden Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses und der ihm dadurch nicht möglichen Anreise von Bonn nicht wahrnehmen könne, befürchtete. Damit ergibt sich aber, dass der Angeklagte die Absicht hatte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass das Amtsgericht jedenfalls nicht hätte verhandeln dürfen, ohne den rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Fahrtkostenzuschuss zu verbescheiden. Eine Verhandlung in dessen Abwesenheit gemäß § 41 1 Abs. 2 Satz 1 StPO kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verstößt danach gegen § 338 Nr. 5 StPO, wonach ein Urteil stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Das Urteil unterliegt bereits aus diesem Grunde der Aufhebung, so dass es auf die vom Angeklagten weiter erhobene Verfahrensrüge und die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht mehr ankommt.

Die Entscheidung ergeht einstimmig (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).


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