Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Analphabet

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Chemnitz, Beschl. v. 17.05.2017 - 2 Qs 200/17

Leitsatz: Für die Notwendigkeit einer Verteidigung genügt es, wenn an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.


2 Qs 200/17
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers
ergeht am 17.05.2017
durch das Landgericht Chemnitz - 2. Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Döbeln vom 02.05.2017 (Az. 3 Ds 430 Js 9339/17) aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Jürgen Just als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er ist Analphabet. Ihm liegt gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 14.03.2017 gefährliche Körperverletzung in 4 tateinheitlichen Fällen zur Last. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 21.04.2017 beantragte er die Bestellung seines Verteidigers zum Pflichtverteidiger.

Er beruft sich darauf, dass eine Pflichtverteidigerbestellung gern. § 140 Abs. 2 StPO geboten sei, weil die Sach- und Rechtslage schwierig sei und weil er nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Döbeln vom 02.05.2017 legte der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 09.05.2017 Beschwerde ein.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Antrag vom 21.04.2017, den Beschluss vom 02.05.2017, die Beschwerdeschrift vom 09.05.2017 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor.

Für die Notwendigkeit einer Verteidigung genügt es, wenn an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, § 140, Rdnr. 30 m.w.N.).

Im Falle des Angeklagten bestehen solche Zweifel bereits auf Grund der Tatsache, dass dieser Analphabet ist. Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten und behauptet, er sei seinerseits von den mutmaßlichen Geschädigten angegriffen worden. Es wird deshalb im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht notwendig sein, die mutmaßlichen Geschädigten als Zeugen zu hören und deren Aussagen vor dem Hintergrund einer abweichenden Sachverhaltsschilderung des Angeklagten zu würdigen. Der Verteidiger des Angeklagten hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass eine sachgerechte Verteidigung zum einen Akteneinsicht voraussetzt und dass es ferner im Rahmen der Hauptverhandlung notwendig sein wird, den Zeugen Vorhalte aus den Vernehmungsprotokollen zu machen und auch das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten zu überprüfen. Dies ist dem Angeklagten als Analphabet ohne Verteidiger nicht möglich (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 1983 — 3 Ws 45/83 —, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01. September 1992 — 1 Ss 256/92 juris; Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 09.11.2007, 12 Qs 57/07, veröffentlicht in: NJW 2008, 454).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J. Just, Hamburg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".