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Entscheidungen

Gebühren

Übernachtungskosten, auswärtiger Rechtsanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Würzburg, Beschl. v. 11.07.2017 - W 8 M 17.30937

Leitsatz: Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind nur dann angemessen und erstattungsfähig, wenn die Hin- oder Rückreise zum Termin am selben Tag nicht zumutbar ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens liegt.


Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
In der Verwaltungsstreitsache
pp.
wegen Antrags auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 8. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 11. Juli 2017 folgenden
Beschluss
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger (Erinnerungsführer) haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Kläger (Erinnerungsführer und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juni 2017, in dem die vom Klägerbevollmächtigten als Auslagen geltend gemachten Übernachtungskosten nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden.

Der Klägerbevollmächtigte reiste im Verfahren W 6 K 16.31048 zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2016, 11:00 Uhr schon am Vortag aus Münster nach Würzburg an und übernachtete in Würzburg.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die im Einzelnen dargelegten Kosten festzusetzen (insgesamt 1.667,35 EUR). Enthalten waren unter anderen verauslagte Übernachtungskosten in Höhe von 126,20 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Juli 2013 beauftragt hätten. Die weitere Vertretung des Unterzeichnenden sei auch angezeigt, obwohl die Kläger später nach Klingenberg umverteilt worden seien.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger auf 1.547,35 EUR fest. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Da die Beauftragung des Bevollmächtigten bereits vor der Verteilung der Kläger nach Zirndorf erfolgt sei und eine entsprechende Vertretung in zahlreichen Verfahren gegeben gewesen sei, hätten vorliegend die Reisekosten des Bevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt werden können, da von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden könne und es den Klägern nicht zumutbar gewesen sei, für das vorliegende Verfahren den Anwalt zu wechseln und einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt zu beauftragen. Bei der Ladung auf 11:00 Uhr sei jedoch die Anreise am Tag der mündlichen Verhandlung möglich und zumutbar gewesen, um rechtzeitig zum Termin zu erscheinen. Mangels Notwendigkeit einer vorherigen Übernachtung seien die beantragten Hotelkosten daher nicht festsetzungsfähig.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 beantragten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 die Entscheidung des Gerichts sowie, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses die angemeldeten Übernachtungskosten festzusetzen.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Bei einer Terminszeit von 11:00 Uhr sei die Anreise des Prozessbevollmächtigten mit einem Verkehrsmittel, insbesondere mit dem Pkw oder dem Zug nicht zumutbar gewesen. Für die Anreise werde wenigstens eine Zeit von fünf Stunden benötigt. Zu einer normalen Anreise kämen die normale Verzögerung und die Notwendigkeit von Pausen hinzu. Deshalb sei es nicht zumutbar, sich zu so früher Stunde auf den Weg zu machen. Um die Terminswahrnehmung sicherzustellen, sei die Anreise am Tag vorher notwendig gewesen. Nur so habe sichergestellt werden können, dass der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig und ausgeruht zum Termin erscheinen könne, um die Interessen der Kläger wahrzunehmen.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht mit Datum vom 2. März 2017 zur Entscheidung vor. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschluss und führte ergänzend aus: Ausgehend von einem Reisebeginn um 06:00 Uhr und eine ca. vierstündigen Fahrtdauer erscheint es auch unter Berücksichtigung einer Pause sowie der rechtzeitigen Ankunft am Terminsort zumutbar, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Besondere Umstände, die eine Verzögerung der Reisezeit hätten begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 6. März 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schriftsatz vom 15. März 2017 ergänzend: Er habe nicht die Absicht gehabt, morgens bereits um 06:00 Uhr loszufahren, das heiße um 04:30 Uhr bereits aufzustehen und sich dann mit dem Pkw auf die Autobahn zu begeben, um eventuell in einen Stau zu geraten. Damit dürfte die rechtzeitige und ausgeruhte Ankunft bei Gericht nicht gewährleistet gewesen sein. Es reiche nicht aus anzukommen. Es sei auch notwendig, dass der Prozessbevollmächtigte ausgeruht und verhandlungsfähig an der Verhandlung teilnehmen könne. Dies sei bei einer Terminierung um 11:00 Uhr in der Morgenszeit nur durch eine Übernachtung und einer Anreise am Vortrag möglich gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens W 6 K 16.31048 und die Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

II.
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 165 Rn. 3).

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 4. Januar 2017 erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 wurde vom Klägerbevollmächtigten lediglich insoweit angegriffen, als der Kostenfestsetzungsbeschluss die geltend gemachten Übernachtungskosten in Höhe von 126,20 EUR nicht als erstattungsfähig anerkannt und insgesamt nur 1.547,35 EUR statt der beantragten 1.667,35 EUR als festgesetzt hat.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin hat die vom Klägerbevollmächtigten beantragten Aufwendungen betreffend die Übernachtungskosten gemäß Nr. 7006 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zutreffend als nicht erstattungsfähig anerkannt.

Denn nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Die Erstattungsfähigkeit der Auslagen der Anwälte richtet sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 7. Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 und in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 2. März 2017 die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten Erwägungen dazu zutreffend aufgeführt. Darauf kann Bezug genommen werden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin an.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als auswärtigen Rechtsanwalt dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil er wegen der Vorbefassung und der früheren Vertretung der Kläger „gute Gründe“ für die Beauftragung des Bevollmächtigten bestanden (vgl. 6 OVG, B.v. 3.11.2016 - 1 F 12/16 - NVwZ-RR 2017, 311; BayVGH, B.v. 10.6.2015 - 22 C 14.2131 - BayVBl 2016, 63; vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 29.8.2014 - W 6 M 14.736 jeweils m.w.N.). Dies steht auch nicht im Streit.

Jedoch sind die konkret geltend gemachten Übernachtungskosten nicht angemessen. Denn sonstige Auslagen, zu denen auch die Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts gehören, sind nach Nr. 7006 VV RVG als Auslagen nur erstattungsfähig, soweit sie angemessen sind. Gerade bei den Übernachtungskosten ist die Angemessenheit zu prüfen. Nur wenn eine Übernachtung erforderlich ist, sind die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten zu vergüten. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Übernachtung zweckmäßig, jedenfalls aber wenn eine Hin- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hiervon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Reiseantritt vor 06:00 Uhr morgens läge bzw. die Rückreise nach 22:00 Uhr abends angetreten werden müsste (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 7006 VV RVG Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist eine Reise, die ein Beteiligter in der maßgeblichen Situation zur Führung des Rechtsstreits und zum Erreichen des angestrebten Prozesserfolges als sachdienlich ansehen darf. Wegen der so genannten Kostenminimierungspflicht ist jeder Beteiligte, dies bezieht sich auch auf den Bevollmächtigten, verpflichtet, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich das mit der Wahrung der prozessualen Belange vereinbaren lässt. Nur solche Aufwendungen sind erstattungsfähig, die ein objektiver und verständiger Beteiligter, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt ihres Anfalls (ex-ante-Sicht) nach Art und Höhe als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen würde, um das mit ihnen zu befördernde prozessuale Ziel unter voller Berücksichtigung seiner sämtlichen berechtigten Belange zu erreichen (vgl. BFH, B.v. 15.6.2015 - III R 17/13 - AGS 2015, 412; Kunze in Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Hrsg. Posser/Wolff, 41. Edition, 1.4.2017, § 162 Rn. 51 und 78.3).

Ausgehend davon waren die Übernachtungskosten (Hotel) in Höhe von 126,20 EUR mangels Angemessenheit nicht erstattungsfähig. Denn erstattungsfähige Prozesskosten sind die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, am Tag des Termins der mündlichen Verhandlung anzureisen. Einem Bevollmächtigten kann es etwa nicht abverlangt werden, die in der Rechtssache notwendig werdenden Reisen in der Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte seine Wohnung vor 06:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, müsste dieser nicht durchführen. Dem Bevollmächtigten ist nicht zuzumuten, die Reise vor 06:00 Uhr anzutreten. Ein Reisantritt ab 06:00 Uhr ist indes im Regelfall zumutbar (vgl. OLG LSA, B.v. 8.6.2016 - 12 W 36/16 [KfB] - AGS 2016, 593; OLG Nürnberg, B.v. 13.12.2012 - 12 W 2180/12 - AGS 2013, 201; OLG Koblenz, B.v. 21.9.2010 - 14 W 528/10 - AGS 2012, 50; Hanseatisches OLG Hamburg, B.v. 3.3.2010 - 4 W 249/09 - AGS 2011, 463).

Demnach verfängt der Einwand des Prozessbevollmächtigten nicht, ihm sei nicht zuzumuten gewesen, schon um 06:00 Uhr seine Reise zum Termin anzutreten. Von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr (5 Stunden) war ausreichend Zeit, insbesondere mit dem Pkw von Münster nach Würzburg anzureisen. Bei einer laut Routenplaner knapp vierstündigen Fahrtdauer erscheint es auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Pause sowie einer rechtzeitigen Ankunft am Terminsort zumutbar, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Bei einem Fahrtbeginn um 06:00 Uhr bestand auch ein ausreichender zeitlicher Puffer. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, etwa das hohe Alter des Prozessbevollmächtigten, bekannte erhöhte Staugefahren oder winterliche Straßenverhältnisse (vgl. OLG LSA, B.v. 8.6.2016 - 12 W 36/16 [KfB] - AGS 2016, 593) wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht sonst ersichtlich. Subjektive Schlafgewohnheiten rechtfertigen keine Ausnahme.

Hinzu kommt, dass das Gericht den Termin eigens auf 11:00 Uhr terminiert hatte, um eine Anreise am Reisetag zu ermöglichen. Ein Verlegungsantrag wurde nicht gestellt, insbesondere nicht eine spätere Terminierung am Verhandlungstag. Im Übrigen ist es beim Verwaltungsgericht Würzburg - wie wohl auch bei den meisten anderen Gerichten - gängige Praxis, bei kurzfristigen verkehrsbedingten Verschiebungen ohne Nachteile für den Betreffenden auf das (unverschuldet verspätete) Erscheinen des Prozessbevollmächtigten zu warten.

Die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Kürzung der erstattungsfähigen Kosten ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Erinnerung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Auch die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG hat nicht von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012, 603).


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