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Entscheidungen

OWi

Sonntagsfahrverbot, Milcherzeugnis, Quark

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2017 - 1 Ss (OWi) 15/17

Leitsatz: 1. Frische Milcherzeugnisse im Sinne der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertags-fahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind alle nicht wärmebehandelten und damit ständig kühlungsbedürftigen Milcherzeugnisse. Auf die Dauer der Haltbarkeit des konkreten Transportgutes im Einzelfall (Mindesthaltbarkeitsdatum) kommt es nicht an.
2.Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind die in der Anlage 1 zur Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) bezeichneten Produkte. Quark ist daher kein Milcher-zeugnis im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO, sodass der Transport von Quark nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterfällt.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ss (OWi) 15/17

In dem selbstständigen Verfallsverfahren pp.
wegen Verstoßes gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Ge-neralstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht – dieser zu Ziffer 1 als Einzelrichter – und den Richter am Oberlandesgericht am 26. Juni 2017 beschlossen:
1. Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Beset-zung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil des Amts-gerichts Stadthagen vom 9. Januar 2017 zur Fortbildung des Rechts nach-zuprüfen.
2. Die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsge-richts Stadthagen vom 9. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Verfallsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
1. Das Amtsgericht Stadthagen hat gemäß § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG im selbst-ständigen Verfallsverfahren gegen die Verfallsbeteiligte mit Urteil vom 9. Januar 2017 den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2048,44 € angeordnet.
Das Amtsgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Am 19. Juni 2016 – einem Sonntag – beförderte ein Arbeitnehmer der Verfallsbeteiligten mit einem Sattelzug der Verfallsbeteiligten 20 Tonnen Magerquark, der ein Mindesthaltbar-keitsdatum 16. Juli 2016 aufwies, von T. nach M. an der Ruhr. Auf dem Lieferschein war das Transportgut als „Sammelgut/Frischware +2°C“ bezeichnet. Die Fahrtstrecke von T. nach M. an der Ruhr betrug 621 km. Der LKW wurde von Beamten der Polizeidirektion H. um 16.20 Uhr, als er auf der BAB 2 in Fahrtrichtung D. fuhr, angehalten und auf dem Auto-bahnparkplatz „B. K.“ kontrolliert. Eine gültige Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Fei-ertagsfahrverbot führte der Fahrer des LKW nicht mit; die mitgeführte Ausnahmegenehmi-gung für „Lebensmittel, Terminware“ war aufgrund Ablaufs ihrer Befristung nicht mehr wirk-sam. Ein gegen den Fahrer des LKW eingeleitetes Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot wurde gemäß § 47 OWiG eingestellt.
Diesen Transport hat das Amtsgericht als Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gewertet. Das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot hat das Amtsgericht verneint. Das Amtsgericht hat insofern ausgeführt, frische Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO seien lediglich leicht verderbliche Lebensmittel von geringer Haltbarkeit, deren baldiger Transport auch während des an Sonn- und Feiertagen bestehenden Fahrverbots für den Lastwagen-Schwerverkehr erforderlich sei. Davon könne aber bei Lebensmitteln, die – wie dies hier der Fall gewesen sei – noch mehrere Wochen haltbar seien, nicht die Rede sein.
Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass die Verfallsbeteiligte von ihrem Auftraggeber für die verfahrensgegenständliche Tat einen Frachtlohn erlangte, wobei das Amtsgericht ausgehend von dem Frachttarif nach den „Kalkulationssätzen Gütertransport Straße“ ge-mäß § 29a Abs. 3 OWiG die Höhe des erlangten Frachtlohnes mit 2048,44 € bestimmt hat. In Anwendung des Bruttoprinzips und unter ausdrücklicher Ausübung eigenen Ermessens hat das Amtsgericht gemäß § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG den Verfall eines Betrages in der Höhe des ermittelten Frachtlohnes, also in Höhe von 2048,44 €, angeordnet.
2. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Verfallsbeteiligte, die den vom Amts-gericht festgestellten Sachverhalt nicht in Frage stellt, macht im Wesentlichen geltend, das transportierte Produkt – Magerquark – sei ein frisches Milcherzeugnis gewesen und unter-falle daher der gesetzlichen Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsverbot des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO; einer behördlichen Ausnahmegenehmigung habe es nicht be-durft. Die verfahrensgegenständliche Fahrt habe mithin keine Ordnungswidrigkeit darge-stellt, so dass für eine Verfallsanordnung zur Abschöpfung des erlangten Transportlohnes aus Rechtsgründen kein Raum sei. Auf das konkrete Haltbarkeitsdatum des Transportgutes komme es – entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts – nicht an. Die gesetzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sei allein deshalb erfüllt, weil das transpor-tierte Milcherzeugnis nicht als wärmebehandelt gekennzeichnet gewesen sei.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen. Sie hat unter anderem ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht eine Ausnahme vom Sonntags-fahrverbot nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO verneint, weil der baldige Transport, gerade an einem Sonntag, mit Blick auf die Mindesthaltbarkeit des Milchprodukts von fast einem Monat nicht geboten gewesen sei.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten ist unbegründet.

1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, ihr sei im verwaltungsbehörd-lichen Verfahren nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden, weist die General-staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend darauf hin, dass dieses Vorbringen schon deshalb unbehelflich ist, weil es allein darauf ankommt, ob die Verfallsbeteiligte im gerichtlichen Verfahren ausreichend rechtliches Gehör hatte. Letzteres aber wird mit der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die insoweit implizit erhobene Verfahrensrüge den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügt; sie ist jedenfalls unbegründet.

2. Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprü-fung des angefochtenen Urteils lässt keine im Ergebnis durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten erkennen. Insofern ist im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdebegründung und in ihrer Gegenerklä-rung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Folgendes auszuführen:

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO legt fest, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zu-lässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Da die verfahrensgegenständliche Transportfahrt am 19. Juni 2016 – einem Sonntag – mit einem LKW-Kühl-Sattelzug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 40 Tonnen durchgeführt wurde, unterfiel sie dem Sonntagsfahrverbot.
§ 30 Abs. 3 S. 2 StVO legt indes gesetzliche Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrver-bot fest. Sofern einer der normierten gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt ist, greift das Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO von Gesetzes wegen nicht ein; einer behördlichen Ausnahmegenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht.
Nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO unter anderem dann nicht, wenn frische Milch oder frische Milcherzeugnisse be-fördert werden.
Der vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte und auch von der Verfallsbeteiligten nicht in Frage gestellte Sachverhalt, auf den sich die Verfallsanordnung des angefochtenen Ur-teils stützt, unterfällt jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde nicht dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO.
a) Allerdings geht – worauf die Rechtsbeschwerde mit fundierten Ausführungen zutref-fend hinweist – die rechtliche Argumentation des Amtsgerichts, die von der Generalstaats-anwaltschaft in ihrer Antragsschrift an den Senat geteilt wird, fehl.
Milch und Milcherzeugnisse – und das Gleiche gilt für Fleisch- und Fleischerzeugnisse – unterfallen immer (schon) dann der gesetzlichen Ausnahme nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO, wenn es sich um „fri-sche“ Produkte handelt. Weitere Voraussetzungen normiert die StVO nicht. Ob ein Milcher-zeugnis „frisch“ im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO ist, bestimmt sich nach der Art des Produktes, nicht aber nach der konkreten Haltbarkeitsdauer im Einzelfall.
Die StVO definiert den Begriff des „frischen“ Produkts oder Erzeugnisses nicht. Die Ausle-gung hat sich daher am allgemeinen Begriffsverständnis, am verlautbarten Begriffsver-ständnis des Verordnungsgebers sowie am Zweck der gesetzlichen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu orientieren. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sind frische Milcherzeugnisse solche, die allenfalls wenige Wochen haltbar und ständig küh-lungsbedürftig sind, also zum zügigen Verzehr bestimmt und auf dem Transport, im Handel und beim Verbraucher gekühlt zu verwahren sind, weil bei einer ungekühlten Verwahrung, also bei Zimmertemperatur oder höheren Temperaturen, mit einem Verderben innerhalb weniger Stunden oder Tage zu rechnen ist. Der Begriff des „frischen Milcherzeugnisses“ wird typischerweise in Abgrenzung zum „haltbaren Milcherzeugnis“ verwendet. Darunter werden üblicherweise Milcherzeugnisse verstanden, die auch ohne permanente Kühlung über längere Zeit, in aller Regel mehrere Monate lang, aufbewahrt werden können, ohne zu verderben, wobei diese Haltbarkeit auf eine spezielle Wärmebehandlung zurückzuführen ist. Typische frische Milcherzeugnisse nach diesem allgemeinen Begriffsverständnis sind beispielsweise Joghurt, Dickmilch, Kefir und Buttermilch.
Dieses allgemeine Begriffsverständnis deckt sich mit dem verlautbarten Begriffsverständnis des Verordnungsgebers. Nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundes-verkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 – StV 12/36.42.30 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844) gelten als frische Milch Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, teilentrahmte (fettar-me) Milch, entrahmte Milch und Werkmilch, wenn sie gekennzeichnet sind als "Rohmilch", "Vorzugsmilch", "pasteurisiert" oder "hocherhitzt"; sie gelten als haltbare Produkte, wenn sie gekennzeichnet sind mit "ultrahocherhitzt, "sterilisiert" oder "H" + Milchsorte. Als frische Milcherzeugnisse werden in der Verlautbarung Sauermilcherzeugnisse, Joghurterzeugnis-se, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse, Sahneerzeugnisse, Mischmilcherzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen bezeichnet, so-fern die Kennzeichnungshinweise keine Angabe der Wärmebehandlung enthalten; sie gel-ten nach der Verlautbarung als haltbare Produkte, wenn sie gekennzeichnet sind mit "ultra-hocherhitzt", "sterilisiert", "wärmebehandelt" oder "H" + Produktbezeichnung.
Schon der Umstand, dass die Definition der „Frische“ der Verkehrsblattverlautbarung sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis deckt, spricht – auch wenn die Verkehrsblattver-lautbarung für den Senat nicht rechtlich bindend ist – dafür, der Auslegung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO die oben skizzierte allgemeine Begriffsdefinition des „frischen“ Milcher-zeugnisses zu Grunde zu legen. Hinzu kommt, dass die Definitionen der Verkehrsblattver-lautbarung dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausnahmen des § 30 Abs. 3 S. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO entsprechen und das hier skizzierte Verständnis des Begriffs des „frischen“ Milcherzeugnisses auch stimmig ist im Verhältnis zu den übrigen in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO normierten gesetzlichen Ausnah-men vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (vgl. zum Begriff des „frischen Fleischerzeugnis-ses“ OLG Celle, Beschluss vom 5. April 2017 - 1 Ss (OWi) 5/17). Die in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO gesetzlich normierten Ausnahmen sollen sicherstellen, dass der Transport von bestimmten leicht verderblichen Lebensmitteln auch (durchgängig) an Sonn- und Feierta-gen erfolgen kann, um die permanente Versorgung der Bevölkerung mit solchen ausge-wählten Lebensmitteln alsbald nach ihrer Produktion sicherzustellen beziehungsweise ohne verzichtbare Restriktionen zu ermöglichen. Dabei zeigt die Regelung des § 30 Abs. 3 S. 2 StVO in ihrer Gesamtheit, dass der Verordnungsgeber die Ausnahmen nicht besonders eng fassen wollte. Insbesondere scheidet bei gesetzessystematischer und teleologischer Inter-pretation ein Normverständnis dahingehend aus, dass nur solche Transporte von Lebens-mitteln im Schwerverkehr an Sonn- und Feiertagen qua gesetzlicher Ausnahmeregelung zulässig sind, die zwingend an dem betreffenden Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden müssen. Denn nähme man an, dass nur solche Fahrten von der Ausnahmeregelung erfasst seien, ohne die das transportierte Lebensmittel nicht am folgenden Montag oder auf den Feiertag folgenden Tag an die Bevölkerung verkauft werden könnte, hätte die Regelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO keinen Anwendungsbereich. Sie könnte dann allenfalls Le-bensmittel erfassen, die nur wenige Stunden haltbar sind, was aber bei den von § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO genannten Lebensmitteln, jedenfalls sofern eine durchgängige Kühlung sichergestellt ist, nicht der Fall ist. Die von § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO erfassten Lebens-mittel sind – jedenfalls bei der heutzutage unschwer möglichen permanenten Kühlung auch während ihres Transports mit Lastkraftwagen – auch bei einem denkbar restriktivsten Be-griffsverständnis so lange haltbar und verkehrsfähig, dass es ihres Transportes an Sonn- und Feiertagen nicht zwingend bedarf, sondern auch ein Transport zum Empfänger am betreffenden Vortag ihre Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigen würde. Dies gilt insbeson-dere für das ebenfalls von der gesetzlichen Ausnahmeregelung erfasste „leicht verderbliche Obst und Gemüse“. Auch die gesetzliche Zulassung von Leerfahrten durch § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StVO zeigt, dass der Normzweck weder eine besonders restriktive Interpretation des Begriffs des „frischen“ beziehungsweise „leicht verderblichen“ Produkts zulässt noch eine einzelfallbezogene Betrachtung erlaubt, ob der konkrete Transport zwingend an dem betref-fenden Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden musste. Denn Leerfahrten sind nie zwin-gend (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 Ss (OWi) 129/16, NStZ-RR 2016, 387). Ihre Zulassung auch an Sonn- und Feiertagen zeigt vielmehr, dass der Verordnungs-geber auch betriebswirtschaftliche Interessen des Transportgewerbes an geringen Stand-zeiten von (Kühl-)Lastkraftwagen und damit letztlich auch das Allgemeininteresse an einer preisgünstigen Versorgung mit frischen Lebensmitteln im Blick hatte. Hinzu kommt, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot jeweils um 22.00 Uhr des betreffenden Tages endet, so dass angesichts der guten Verkehrswege und kurzen Entfernungen in der Bundesrepublik in aller Regel auch bei einem Transportbeginn am Ausgangsort um 22.00 Uhr des Sonn- oder Feiertages ein Verkauf transportierter Lebensmittel am darauffolgenden Tag möglich ist.
Aus dem Vorgenannten folgt nicht nur, dass der Begriff des „frischen“ Milcherzeugnisses nicht auf nur kürzeste Zeit haltbare Lebensmittel reduziert werden darf, sondern die vorste-henden Überlegungen zeigen zudem, dass das Verständnis des Begriffes des „frischen“ Milcherzeugnisses – und das Gleiche gilt für die übrigen in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO auf-geführten Frischlebensmittel – nicht konkret-einzelfallbezogen davon abhängig gemacht werden darf, ob der in Frage stehende Transport unbedingt an dem betreffenden Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden musste (so bereits OLG Celle, Beschluss vom 5. April 2017 - 1 Ss (OWi) 5/17).
Entscheidend für ein Unterfallen eines Milcherzeugnisses unter die gesetzliche Ausnah-meregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO ist mithin allein, dass es sich beim dem Milcherzeugnis um ein frisches Produkt handelt, was (schon) immer dann zu bejahen ist, wenn es sich um ein allenfalls wenige Wochen haltbares und ständig kühlungsbedürftiges Milcherzeugnis handelt, also um ein solches, welches zum zügigen Verzehr bestimmt und auf dem Transport, im Handel und beim Verbraucher gekühlt zu verwahren ist (auf leichte Verderblichkeit abstellend und damit im Ergebnis ebenso wie hier OVG Lüneburg, Be-schluss vom 20. Juni 1997 – 12 M 2541/97, Nds.RPfl. 1997, 270). Dies sind alle nicht spe-ziell wärmebehandelten Milcherzeugnisse. Mit der genannten Verkehrsblattverlautbarung kann in der Praxis der Rechtsanwendung deshalb ein Milcherzeugnis als „frisch“ im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO angesehen werden, wenn es keine Angabe zur Wärmebe-handlung enthält und damit ständig kühlungsbedürftig ist. Dagegen unterfallen – im Ein-klang mit der Verkehrsblattverlautbarung – (nur) solche Milcherzeugnisse nicht der gesetzli-chen Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot, die einer spezifischen Wärmebehandlung zur langen Haltbar-keitsmachung unterworfen worden und entsprechend gekennzeichnet sind.
Das konkrete Haltbarkeitsdatum des im jeweiligen Einzelfall transportierten Milcherzeugnis-ses ist nur insofern von Relevanz, als es Rückschlüsse darauf zulässt, ob das betreffende Milcherzeugnis ein durch Wärmebehandlung länger haltbar gemachtes – und damit nicht der gesetzlichen Ausnahmeregelung unterfallendes – Milcherzeugnis ist oder ob es als „fri-sches“ Erzeugnis im Sinne des vorstehend dargelegten Begriffsverständnisses zu klassifi-zieren ist. Weil § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO – wie dargelegt – nicht darauf abstellt, ob das konkret in Frage stehende Produkt zwingend am betreffenden Sonn- oder Feiertag trans-portiert werden musste, darf dagegen nicht – wie es das Amtsgericht im angefochtenen Urteil getan hat – darauf abgehoben werden, dass zwischen dem Transporttag und dem Mindesthaltbarkeitsdatum des konkret transportierten Produkts eine längere Zeitspanne von etlichen Tagen oder einigen Wochen lag, so dass das Transportgut auch bei einem Trans-port zu einem späteren Zeitpunkt noch verkehrsfähig gewesen wäre und problemlos hätte verkauft werden können. Der Verordnungsgeber hat, wie der Wortlaut des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO zeigt und wie durch die vorgenannte Verkehrsblattverlautbarung bestätigt wird, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes allein von einer allgemeinen, einzelfallunab-hängigen Klassifikation des Transportgutes abhängig gemacht, nicht dagegen von der Dauer der Haltbarkeit und damit der Dauer der weiteren Verkehrsfähigkeit des konkreten Transportgutes im Einzelfall.
Die rechtliche Argumentation des Amtsgerichts widerstreitet damit, wie die Rechtsbe-schwerde zu Recht moniert, der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO.
b) Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde (im Ergebnis) unbegründet. Denn die Aus-nahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO greift vorliegend deshalb nicht ein, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Transportgut – Magerquark – nicht um ein Milcherzeugnis handelt.
Der in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO verwendete Begriff des Milcherzeugnisses ist legalde-finiert in der Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung – MilchErzV) vom 15. Juli 1970. Nach § 1 Abs. 1 der MilchErzV sind Milcherzeugnisse (nur) die in der Anlage 1 zur MilchErzV aufgeführten Erzeugnisse. Quark ist dort nicht aufgeführt. Auch nach der gesetzlichen Definition des Milcherzeugnisses in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz – MilchFettG) vom 28. Februar 1951 ist Quark kein Milcherzeugnis. Quark – auch Magerquark – ist viel-mehr ein Käse und unterfällt der Käseverordnung vom 24. Juni 1965. Hinreichende An-haltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber der StVO den Begriff des Milcherzeugnisses in dem im Jahr 1988 geschaffenen § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO nicht in dem – engen – Sinne der (lebensmittelrechtlichen) Legaldefinition der MilchErzV und des MilchFettG ver-standen wissen wollte, sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich kann und muss davon ausge-gangen werden, dass ein Gesetzgeber einen Begriff, der in einer Rechtsvorschrift bereits detailliert legaldefiniert ist, bei Verwendung in einer anderen Norm im Sinne der anderen-orts festlegten Legaldefinition verstanden wissen will. Ein hiervon abweichender Wille des Verordnungsgebers ist nicht feststellbar. Die Verordnungsmaterialien (vgl. BR-Drs. 577/87) verhalten sich hierzu nicht. Auch der Begründung zur Ferienreiseverordnung, deren Inhalt Vorbild für die aktuell geltende Fassung des § 30 Abs. 3 StVO war, ist zum Inhalt des Be-griffs des Milcherzeugnisses keine abweichende Vorstellung des Verordnungsgebers zu entnehmen (vgl. BR-Drs. 126/85).
Der Senat hat nicht verkannt, dass nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der fri-schen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 – StV 12/36.42.30 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844) frische Milcherzeugnisse folgende Produkte sind: „Sauermilcherzeugnisse, Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse, Sahneerzeugnisse, Misch-milcherzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitun-gen, wenn die Kennzeichnungshinweise keine Angabe der Wärmebehandlung enthalten.“ Die Erwähnung von „Frischkäse und Frischkäsezubereitungen“ in der Verkehrsblattverlaut-barung könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber der StVO den Begriff des (frischen) Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO in einem wei-ten alltagssprachlichen und von der Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG ab-weichenden Sinne verstanden wissen wollte. Denn nach einem weiten – alltagssprachli-chen – Begriffsverständnis zählen auch Butter und Käse – und damit auch Quark als ein Frischkäse – zu den Milcherzeugnissen. Hiergegen spricht aber letztlich durchgreifend, dass in einem solchen Falle zu erwarten gewesen wäre, dass in dem zitierten Abschnitt der Verkehrsblattverlautbarung auch Butter und weitere Käsearten (etwa Weichkäse) Erwäh-nung gefunden hätten. Denn Butter und Weichkäse haben ebenso wie etwa Joghurt, But-termilch oder Sahne, aber auch Quark und andere Frischkäsearten, eine kurze Haltbar-keitsdauer und sind ständig kühlbedürftig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch diese weiteren Produkte, hätte der Verordnungsgeber den Begriff des frischen Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO im weiten alltagssprachlichen Sinne verstanden wissen wollen, Aufnahme in die Verkehrsblattverlautbarung gefunden hätten. So aber bleibt die Verkehrsblattverlautbarung mit der Erwähnung von „Frischkäse und Frischkäsezubereitungen“, nicht aber von Butter und anderen Käsearten von geringer Halt-barkeit und Kühlungsbedürftigkeit, unklar und ist daher nicht geeignet, die Annahme zu be-gründen, der Verordnungsgeber habe den Begriff des Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO abweichend von der gesetzlichen Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG verstanden wissen wollen.
Zwar ist ein sachlicher Grund für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzie-rung dahingehend, dass frische Milcherzeugnisse vom Sinne der MilchErzV und des Milch-FettG vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot durch die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO ausgenommen sind, nicht aber sonstige nur kurzzeitig haltbare und ständig kühlungsbedürftige Milchprodukte im weiten Sinne wie Butter, Weichkäse oder Frischkäse, nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insofern ist aber zu bedenken, dass der Ver-ordnungsgeber auch andere ebenfalls nur kurzzeitig haltbare und ständig kühlungsbedürfti-ge Lebensmittel nicht in den Katalog der Lebensmittel aufgenommen hat, deren Transport nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO nicht dem Sonn- und Feiertagsverbot unterfällt. Dies gilt etwa für kühlungsbedürfte Fertiglebensmittel wie Fertiglasagne (vgl. insofern OLG Celle, Beschluss vom 5. April 2017 - 1 Ss (OWi) 5/17). Der Verordnungsgeber hat, wozu er befugt war, eine gesetzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur für einige wenige ausgewählte Lebensmittel normiert, nicht aber für alle leicht verderblichen und ständig küh-lungsbedürftigen Lebensmittel. Diese Beschränkung des Verordnungsgebers auf bestimmte ausgewählte Lebensmittel ist zu respektieren. Sie darf nicht durch eine extensive Ausle-gung der in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO verwendeten Bezeichnungen überspielt werden, insbesondere nicht durch eine über die Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG hinausgehende Interpretation des Begriffs des Milcherzeugnisses. Der hier verfahrensge-genständliche Magerquarktransport hätte mithin einer behördlichen Ausnahmegenehmi-gung nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO bedurft, die nach der hierzu ergangenen Verwaltungs-vorschrift der Verfallsbeteiligten wahrscheinlich auch (erneut) erteilt worden wäre.
c) Ein Irrtum über die Einstufung von Quark als Milcherzeugnis ist – sofern ihm über-haupt rechtliche Relevanz im Rahmen eines selbstständigen Verfallsverfahren zukommen kann (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Auflage 2014, § 29a Rn. 8) – ein leicht vermeidbarer Ver-botsirrtum. Insofern hat der Senat auch berücksichtigt, dass die vorgenannte Verkehrsblatt-verlautbarung Quark nicht explizit aufführt. Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Ermes-sensentscheidung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Verantwortlichen der Verfallsbetei-ligten irrtümlich annahmen, der Transport sei nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 a) StVO statthaft.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.


Einsender: 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Celle

Anmerkung:


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