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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Appetitzügler, Einnahme von Amphetamin

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Neustadt/Wstr., Beschl. v. 20.06.2017 – 1 L 636/17.NW

Leitsatz: Macht ein Fahrerlaubnisinhaber im gerichtlichen Eilverfahren geltend, der bei ihm toxikologisch festgestellte Nachweis von Amphetamin im Blut sei darauf zurück zu führen, dass er einen rezeptpflichtigen Appetitzügler (Tenuate retard) ohne ärztliche Verordnung und ohne medizinische Indikation einmalig eingenommen habe, um sich für eine längere Autofahrt als Beifahrer wach zu halten, begründet dies keine Ausnahme vom Regeltatbestand der gemäß Ziffer 9.2 entfallenen Fahreignung wegen des einmaligen Konsums sog. harter Drogen. In diesem Fall muss nicht vorab ein medizinisch psychologisches Gutachten gemäß Vorbemerkung Ziffer 3 der Anlage 4 zur FeV eingeholt werden.


In pp.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2017 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Gericht im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Nach deren Ziffer 9.1 ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), also wie hier Amphetamin, eingenommen hat. Für den Eignungsausschluss genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums der sog. „harten Droge“, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt wurde (st. Rspr. der Kammer und des OVG RP, vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11494/11.OVG – und Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2016 – 1 L 405/16.NW –; aus der obergerichtlichen Rspr. außerdem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. April 2014 – 10 S 404/14 –,VBlBW 2014, 465 sowie BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 – 11 CS 15.1447 –, juris, m.w.N.). Der vom Antragsteller angeführten abweichenden Auffassung in der Literatur schließt sich die Kammer wegen der eindeutigen Verordnungslage in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit „harter“ Drogen nicht an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. November 2000 – 7 B 11967/00 –, juris).

Im derzeitigen Erkenntnisstand ist zumindest von einer einmaligen Amphetamineinnahme durch den Antragsteller auszugehen. Diese ist nämlich durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 31. März 2017 nachgewiesen. Auf die Höhe der im Zeitpunkt der Blutentnahme (noch) vorhandenen Amphetaminkonzentration kommt es in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht an, weil – wie ausgeführt – die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss hier unerheblich ist. Zudem weist das toxikologische Gutachten nachvollziehbar darauf hin, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulanzienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen kann, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Aus dem Gutachten vom 31. März 2017 ergibt sich außerdem unzweifelhaft, dass die vom Antragsteller gegenüber der Polizei angeführten Medikamente (Ibuprofen 800 und eine Viagra ähnliche Tablette am Vorabend) den positiven Nachweis von Amphetamin nicht erklären können.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren, er habe neben diesen Medikamenten einmalig den rezeptpflichtigen Appetitzügler „Tenuate Retard“ eingenommen, der zu einem falsch-positiven Ergebnis der Blutuntersuchung auf Amphetamin führen könne, bewertet die Kammer als unbeachtliche Schutzbehauptung. Dieser Vortrag weicht von den früheren Angaben des Antragstellers bei der Polizei ab, womit seine Angaben insgesamt nicht plausibel sind (vgl. zu den strengen Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bei geltend gemachter „unbewusster“ Drogeneinnahme OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11.OVG und Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 B 10017/15.OVG –). Der toxikologische Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin Mainz hat auf Nachfrage des Antragsgegners zudem telefonisch bestätigt, der in dem Medikament enthaltene Stoff Amfepramon führe nicht zu einem falsch-positiven Ergebnis betreffend Amphetamin. Im Eilverfahren besteht keinerlei Veranlassung dazu, hieran zu zweifeln und eine schriftlich begründete Stellungnahme des Gutachters einzuholen.

Unabhängig davon, dass die Behauptungen des Antragstellers nicht glaubhaft sind, führen sie auch inhaltlich nicht dazu, dass der regelhafte Eignungsausschluss nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV hier ausnahmsweise Zweifeln unterliegt und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist. Der Antragsteller räumt nämlich weiter ein, dass er das verschreibungspflichtige Medikament „Tenuate Retard“ ohne Rezept und ohne medizinische Indikation eingenommen hat, um sich für eine weite Autofahrt als Beifahrer länger wach zu halten. Damit offenbart er, dass er ein psychoaktiv wirksames Arzneimittel außerhalb seines Anwendungsbereichs, ohne ärztliche Verordnung und Kontrolle zweckentfremdet hat, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Hierin liegt keiner der von Vorbemerkung 3 zur FeV erfassten besonderen Umstände, sondern allenfalls ein weiterer Anknüpfungspunkt für Eignungszweifel wegen missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder Stoffe gemäß Ziffer 9.4 der Anlage 4 zur FeV.

Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in dem angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß begründet, diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Soweit der Antragsteller demgegenüber empfindliche Nachteile aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis geltend macht, sind diese von ihm selbst zu verantworten und führen nicht zur Anerkennung eines überwiegenden privaten Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, ihn mit sofortiger Wirkung vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) auf die Hälfte des Regelstreitwerts für die entzogene Fahrerlaubnisklasse B des Antragstellers festzusetzen.


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