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Entscheidungen

OWi

Verkehrssicherheit, Schulung, Sichtprüfung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Landstuhl, Urt. v. 31.05.2017 - 2 OWi 4286 Js 1481/17

Leitsatz: Zur Feststellung, ob beim Führen eines Kraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war.


Amtsgericht Landstuhl
2 OWi 4286 Js 1481/17
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OWi StVO
hat das Amtsgericht - Bußgeldrichter - Landstuhl aufgrund der Hauptverhandlung vom 31.05.2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht als Richter
RA pp. als Verteidiger in Untervollmacht für Rechtsanwalt pp.
fü Recht erkannt:
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Mitführens einer nicht betriebsbereiten Warnleuchte zu einer Geldbuße von 15 EUR verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 53a, 69a StVZO, 24 StVG, 222.6 BKat

Gründe:
I.
Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene ist angestellter Kraftfahrer.
II.
Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme folgende Feststellungen treffen können: Bei der Kontrolle des LKW, Kz pp., am 03.08.2016 durch die Zeugen POK pp. und POK pp. führte der Betroffene eine Warnleuchte mit, die entgegender Vorgaben des § 53a StVZO nicht betriebsbereit war. Die Zeugen bestätigten dies, der Betroffene stellte es nicht in Abrede. Hierfür war wegen dieses fahrlässigen Verstoßes das Regelbußgeld nach Ziffer 222.6 BKat mit der entsprechenden Kostenfolge auszuurteilen.

III.
Soweit dem Betroffenen darüber hinaus tateinheitlich vorgeworfen wurde, das Fahrzeug geführt zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, hat die durchgeführte Beweisaufnahme diesen Vorwurf nicht bestätigt.
Die genannten Zeugen bekundeten, bei dem Fahrzeug durch Sichtkontrolle Risse in den Bremsscheiben bemerkt zu haben und aufgrund dessen die Weiterfahrt nur noch bis zur nächsten Werkstatt genehmigt zu haben. Denn es habe ein Mangel vorgelegen, der zur Verkehrsunsicherheit geführt habe. Der Zeuge pp. berief sich dabei ebenso wie der Zeuge pp. auf die Inaugenscheinnahme und die dienstliche Erfahrung. Eine Vermessung der Risse fand nicht statt. Der Zeugen pp. bekundete aber, dass man passende Literatur im Dienstwagen mit sich geführt habe.
Das Fahrzeug war am Samstag, dem 30.07.2016, bei dem pp. Sachverständigen pp. in Saarbrücken vorgestellt worden. Dort wurden erhebliche Mängel festgestellt, jedoch nur die unverzügliche Beseitigung angeordnet, nicht aber die Weiterfahrt untersagt. Der Prüfbericht As16-18 wurde verlesen. Der Werkstatttermin war am 01.08. für den 04.08.2016 vereinbart worden und das Fahrzeug wurde bis dahin weiter benutzt. Der Betroffene führte den Prüfbericht am Kontrolltag bei sich und legte ihn den Zeugen vor.
Vorgerichtlich hatte der Betroffene zusätzlich ein Schreiben des Prüfingenieurs pp. zu den Akten gereicht, in welchem dieser die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs bestätigte.
Der im Termin im Rahmen eines mündlichen Gutachtens gehörte Sachverständige Dipl.-Ing. pp. bestätigte die Einschätzung des Prüfingenieurs, dass die Risse in den Bremsscheiben, die durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 1-10 auf As10-14 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, zwar zu einem erheblichen Mangel, nicht aber zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Bei dem hier vorliegenden LKW der Klasse N2 (bis 12t) gibt es zum einen konkrete Vorgaben zu Risslänge, -breite und -tiefe, die zur Beurteilung der Mangelqualität heranzuziehen sind (Werte zu finden z.B. unter http://grips.gtue.de). Diese wurden vorliegend schon nicht erhoben. Zum anderen fand durch die aufnehmenden Zeugen keine Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 - 2012, S. 419 ff.) statt. Nach dieser besteht eine potentielle Verkehrsgefährdung bei erheblichen Mängeln, nicht aber eine Verkehrsunsicherheit. Diese liegt, ausweislich der Richtlinie, erst dann vor, wenn ein Mangel eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Diese jedoch konnte die Beweisaufnahme vorliegend, insbesondere mangels Vermessung der Risse und mangels Auseinandersetzung mit dem bei der Kontrolle vorliegenden Prüfgutachten nicht bestätigen.
Dass vorliegend bei der Kontrolle durch bloße Inaugenscheinnahme und Erfahrungswerte eine nur wenige Tage zuvor erfolgte technische Prüfung durch einen Sachverständigen gewissermaßen „überstimmt“ wurde, spricht für einen gewissen Schulungsbedarf in technischer Hinsicht bei einschlägigen Kontrollen, zumal es nicht das erste Mal in diesem Gerichtsbezirk ist, dass LKW als vermeintlich verbotswidrig fahrend klassifiziert wurden, ohne dass dies durch den Sachverständigen bestätigt werden konnte, sondern im Gegenteil die dort vorgenommene Ladungsart den Vorgaben entsprach (AG Landstuhl, Urt. v. 08.06.2015 – 2 OWi 4286 Js 300/15 – juris).

IV.
Angesichts der tateinheitlichen Begehungsweise, war kein Teilfreispruch und auch keine Kostenquotelung vorzunehmen.


Einsender: AG Landstuhl

Anmerkung:


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