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Entscheidungen

OWi

Entbindung von der Erscheinenspflicht, Hauptverhandlung, Aufklärungsbeitrag

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 05.04.2017 - OLG 22 Ss 901/16 (Z)

Leitsatz: Sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in der Hauptverhandlung von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen ein maßgeblicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Fahreridentifizierung, zu erwarten ist, ist der Betroffene auf seinen Antrag von Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.


BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Bußgeldsenat - die Einzelrichterin - des Oberlandesgerichts Dresden am 05.04.2017
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 17. Mai 2016 wird wegen Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil das Amtsgerichts Leipzig vom 17. Mai 2016 aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Gründe:
Mit Bußgeldbescheid der Stadt Leipzig vom 06. Oktober 2015 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 35,00 € wegen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie für blinde Menschen, ohne dass ein besonderer Parkausweis gut lesbar auslag, festgesetzt.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 17. Mai 2016 verworfen, da der Betroffene unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Antrag auf Zulas-sung der Rechtsbeschwerde gestellt und diese mit der Versagung rechtlichen Gehörs begrün-det.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 17. Mai 2016 als unbegründet zu verwerfen.

Auf den zulässigen Antrag war die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 17. Mai 2016 wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und das angefochtene Urteil in der Folge aufzuheben.

1. Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist zulässig; sie entspricht den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG. Insbesondere hat der Betroffene hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes unter keinen Umständen erwarten konnte, wobei er neben dem im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf, den
Inhalt des Entbindungsantrages sowie der diesen ablehnenden Entscheidung auch die kon-krete Beweislage wiedergegeben hat (vgl. dazu nur OLG Rostock, DAR 2008, 400).

2. Die Verfahrensrüge ist zudem begründet.

Eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Einspruchsverwerfung verletzt nicht nur einfaches Verfahrensrecht, sondern verstößt zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, wenn die gerügte Verfahrensweise dazu führt, dass sachliche Einwendungen des Betroffenen unberücksichtigt bleiben. Diese Voraussetzungen sind auch in dem Fall erfüllt, in dem das Gericht einen Betroffenen rechtsfehlerhaft nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden hat. Denn das Fernbleiben des Betroffenen wäre mit der Entbindung von der Erscheinenspflicht als genügend entschuldigt anzusehen, mit der Folge, dass eine Einspruchsverwerfung nicht erfolgen darf (vgl. OLG Bamberg, VRS 113, 284).
Der Betroffene war vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG Hamm, DAR 2016, 595; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 95). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung geboten gewesen wäre. Dem Betroffenen wurde ein Parkverstoß zur Last gelegt. Der Betroffene hatte jedoch seine Fahrereigenschaft bestritten und im Übrigen erklärt, dass er weitere Angaben zur Sache nicht machen werde. Damit waren jedoch die Voraussetzungen für die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gegeben und das Amtsgericht hätte dem Antrag stattgeben müssen. Denn es waren keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in der Hauptverhandlung von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen ein maßgeblicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Fahreridentifizierung, zu erwarten war. Solche wurden im Übrigen von der Tatrichterin in der den Antrag ablehnenden Entscheidung auch nicht benannt. Im Übrigen hätte aber auch allein die theoretische Möglichkeit, der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge könnte den Betroffenen als Fahrer des Fahrzeuges wiedererkennen, zur Ablehnung des Entbindungsantrages nicht genügt, wenn sich zuvor aus der Akte kein konkreter Hinweis dafür bot, dass der Zeuge entsprechende Beobachtungen bezüglich des Führers des geparkten Fahrzeuges gemacht hatte (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O; BayObLG, VRS 64, 137 - zur sogn. Kennzeichenanzeige). Soweit das Amtsgericht die Ablehnung des Entbindungsantrages mit der Klärung der Frage begründet hat, ob ggf. ein Kostenbescheid nach § 25 a StVG gegen den Betroffenen erlassen wird, ist weder in der ablehnenden Entscheidung begründet noch anderweitig ersichtlich, inwieweit diese Entscheidung vor dem Hintergrund der Erklärung des Betroffenen seine Anwesenheit in der
Hauptverhandlung erforderlich gemacht hat.

Nach alledem war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.


Einsender: RA L. H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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