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Entscheidungen

StPO

Ladungsvollmacht, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2017 - 5 RVs 22/17

Leitsatz: Eine besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch dem Pflichtverteidiger erteilt werden, wenn der Angeklagte zu seinen Händen ordnungsgemäß geladen werden soll.


Strafsache
In pp.
wegen Diebstahls.
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 4. Januar 2017 gegen den Beschluss der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2016 und auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil derselben Strafkammer vom 4. Oktober 2016 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2017 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Revision — an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist mit Urteil der Xl. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 2016 gemäß § 329 StPO verworfen worden.

Gegen dieses, dem Verteidiger des Angeklagten am 8. November 2016 zugestellte Urteil, hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Oktober 2016 Revision eingelegt.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat die Xl. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden sei.

Gegen diesen, dem Verteidiger des Angeklagten am 5. Januar 2017 zugestellten Beschluss, hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Januar 2017 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-frist beantragt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er an dem Tag des Ablaufes der Revisionsbegründungsfrist, am 8. Dezember 2016, die Revisionsbegründung vom selben Tag dem Landgericht gefaxt habe und sich aus dem Sendeprotokoll ergebe, dass der Schriftsatz „erfolgreich versendet" sei. Am Folgetag sei das Original bei der Poststelle des Landgerichts abgegeben worden.

Dem Schriftsatz vom 4. Januar 2017 hat der Verteidiger - nochmals - die Revisionsbegründung vom 8. Dezember 2016 beigefügt. Mit dieser hat der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat er ausgeführt, dass er nicht ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen worden sei. Die Ladung sei seinem Verteidiger als Zustellungsbevollmächtigtem zugestellt worden. Dieser habe jedoch nicht die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO gehabt. Er habe von dem Termin auch keine Kenntnis gehabt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

II.
1. Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte und zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet.

Der Beschluss der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2016 war aufzuheben, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden ist. Die Frist zur Begründung der Revision endete gemäß § 345 Abs. 1 StPO nach Zustellung des Urteils am 8. November 2016 am 8. Dezember 2016. An diesem Tag ist der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Dezember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten begründet worden ist, bei dem Landgericht Essen per Telefax eingegangen. Ein Telefax ist dem Gericht zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird. Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, NStZ-RR 2013, 53; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 42 Rz. 18). Dass der Schriftsatz vom 8. Dezember 2016, welcher per Telefax versandt worden ist, auch am selben Tage dem Landgericht Essen zugegangen ist, ergibt sich aus dem von dem Verteidiger vorgelegten Sendeprotokoll, nach dem der Schriftsatz am 8. Dezember 2016 um 18.35 Uhr erfolgreich versendet worden sowie dem Journal des Landgerichts Essen über eingehende Telefaxe, wonach von dem Gerät des Verteidigers ein Schriftsatz am 8. Dezember 2016 um 18.38 Uhr bei dem Landgericht eingegangen ist.

Soweit der Angeklagte vorsorglich beantragt hat, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, ist dieser Antrag gegenstandslos, da die Frist zur Revisionsbegründung nicht versäumt worden ist.

2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Revision gegen das Urteil der Xl. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 2016 hat Erfolg.

Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, greift durch.

Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn sie entweder dem Angeklagten in der durch §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form oder dessen Verteidiger zugestellt wird, soweit dieser die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO hat. Diese besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch - wie vorliegend - dem Pflichtverteidiger erteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 145a Rz. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2011, StraFo 2011, 509). Über eine solche besondere Ladungsvollmacht verfügte der Verteidiger des Angeklagten, an den die Ladung zur Hauptverhandlung für den Angeklagten zugestellt worden ist, nicht. Der in dem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 1. Juli 2016 in das Protokoll aufgenommene Vermerk „Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Haftverschonung die Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt werden'', ist keine besondere Ladungsvollmacht im Sinne von § 145a Abs. 2 StPO. So ist schon unklar, welche Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt worden sein sollen. Auch ergibt sich nicht eindeutig, ob es sich um eine eigene Willenserklärung des Angeklagten oder um einen Hinweis durch den Haftrichter gehandelt hat. Selbst wenn der „Hinweis" auch eine Zustellungsvollmacht für Ladungen beinhalten sollte, so sollte dies nach der Formulierung offensichtlich nur „für die Haftverschonung" gelten. Damit könnte es sich um eine an § 116a Abs. 3 StPO angelehnte Auflage gehandelt haben. Eine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO beinhaltet der Hinweis jedenfalls nicht.

Das angefochtene Urteil war daher auf die Verfahrensrüge hin mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.


Einsender: RA P. Strüwe, Essen

Anmerkung:


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