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Entscheidungen

OWi

Standardisiertes Messverfahren, Einsicht, Messunterlagen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gotha, Beschl. v. 04.01.2017 - 10 OWi 742/16

Leitsatz: Um überhaupt im Einzelfall in der Lage zu sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler bei einem standardisierten Messverfahren vorzutragen, muss die Verteidigung jedenfalls Zugang zu allen Messeunterlagen bzw. zu den für die Kontrolle der Messwertbildung erforderlichen Messdaten, wie dem Foto, dem Film, weitere Videoaufnahmen bzw. den im Gerät oder in einer gesonderten Datei verschlüsselt vorhandenen Messdaten (zumindest den konkreten Messvorgang betreffend), dem Messprogramm, der Gebrauchsanleitung, dem Zulassungsschein, dem Eichschein, Schulungsnachweisen und einer etwa vorhandenen Lebensakte haben.


10 OWi 742/16
AG Gotha
Beschluss
in Sachen pp.
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Gotha durch Richter am Amtsgericht am 04.01.2017 beschlossen:

1. Der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei wird aufgegeben, der Verteidigung den Beschilderungsplan der Messstelle, den Schulungsnachweis des Messbeamten und die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes im Rahmen des begehrten Akteneinsichtsgesuches zur Verfügung zu stellen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 04.03.2016 auf der BAB 4 bei Kilometer 231.0-230.0 in Fahrtrichtung Dresden die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h nach Toleranz Abzug überschritten zu haben. Einen entsprechenden Bußgeldbescheid erließ die Verwaltungsbehörde am 31.05.2016. Im Laufe des Vorverfahrens hat der Verteidiger des Betroffenen Akteneinsicht begehrt und diese teilweise erhalten.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 monierte der Verteidiger die Vollständigkeit der Akten und begehrte weitere Unterlagen. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 08.08.2016 wurde dies von der Verwaltungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Akteneinsicht in vollem Umfange gewährt worden sei.

Die Verwaltungsbehörde ist der Meinung, dass Handakten und andere innerdienstliche Vorgänge, die im Fall des Einspruchs der Staatsanwaltschaft nicht vorzulegen wären- und auch Lehrgangsbescheinigungen des Messpersonals und Beschilderungspläne -, grundsätzlich kein Bestandteil einer ordnungsgemäß geführten Bußgeldakte sind, da es sich nicht um verfahrensbezogene Unterlagen handelt. Gleiches würde auch auf die Bedienungsanleitung des Messgerätes zutreffen.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2016 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG und begründete dies im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Aufsätze, Kommentierungen sowie Entscheidungen von verschiedenen Instanz- und Obergerichten damit, dass nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit sich stets diejenigen Unterlagen bei den Akten befinden sollten, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, ferner solche, die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechts-folgen herangezogen werden. Wegen des weiteren Vortrages wird auf den Schriftsatz vollumfänglich Bezug genommen.

II.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gotha ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2, 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und darüber hinaus auch begründet.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ ES3.0 handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 39, 291ff.). Diese Voraussetzungen erfüllt grundsätzlich auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Messgerät, wenn sie von geschultem Messepersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchgeführt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2012, 111-3 RBs 178/12, juris). Der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes durch die PTB kommt dabei die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Die Zulassungsprüfung stellt ein von Gesetzes wegen angeordnetes Behördengutachten dar (§ 13,25 EichG i.V.m. §§ 16,36 ff EO-AV). Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen so-wie Festlegung der Eichprozeduren, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2016 — 2 Ss (OWi) 57/16 -, juris).

Die Anerkennung von standardisierten Messverfahren dient dabei insbesondere dem Zweck, das Bußgeldverfahren im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens zu vereinfachen und Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sach-verständigen Begutachtung und Erörterung des Falls freizustellen (BGH, a.a.O.)

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer mit einem standardisierten Messverfahren fest-gestellten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Aufklärung hinsichtlich der Einhaltung der für das Messverfahren geltenden Vorgaben des Geräteherstellers und der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich sind oder vom Betroffenen vorgetragen werden, die Zweifel daran begründen (Thüringer OLG, Beschluss vom 01.03.2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris).

Von einem standardisierten Messverfahren kann nach feststehender obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann die Rede sein, wenn das Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig verwendet wird, d.h. in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und den Zulassungsbedingungen der PTB. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Messvorgang, sondern auch vorausgehende und gegebenenfalls nachfolgende Gerätetests sowie Schulungen des Personals. Die Bedienungsanleitung ist Bestandteil der Bauartzulassung. Auch der Eichschein fordert im Allgemeinen ausdrücklich, dass das Messgerät gemäß der gültigen Gebrauchsanweisung gehandhabt wird. Kommt es im konkreten Fall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich daher nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. Cierniak, zfs 2012, 664-680).

Das Gericht schließt sich auch im Weiteren der Auffassung von Cierniak (a.a.O.) an, dass die Verteidigung ohne weitere Informationen den konkreten Mangel häufig nicht erkennen bzw. dessen Bedeutung für die Messung nicht nachvollziehen kann. Um überhaupt im Einzelfall in der Lage zu sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen, muss sie jedenfalls Zugang zu allen Messeunterlagen bzw. zu den für die Kontrolle der Messwertbildung erforderlichen Messdaten, wie dem Foto, dem Film, weitere Videoaufnahmen bzw. den im Gerät oder in einer gesonderten Datei verschlüsselt vorhandenen Messdaten (zumindest den konkreten Messvorgang betreffend), dem Messprogramm, der Gebrauchsanleitung, dem Zulassungsschein, dem Eichschein, Schu-lungsnachweisen und einer etwa vorhandenen Lebensakte haben.

Zur Vermeidung von Behauptungen aufs Geratewohl und damit unter Umständen unzulässigen Beweisanträgen erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auch auf den den Messort betreffenden Beschilderungsplan, soweit nicht zweifelsfrei von der dem Vorwurf zugrunde gelegten Höchstgeschwindigkeit - wie zum Beispiel bei einer Ortslage ohne weitere Beschränkungen -auszugehen ist.

Sofern diese Unterlagen bereits im Vorverfahren Bestandteil der Akte sind, folgt das Akten-einsichtsrecht aus § 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Soweit Unterlagen, die tatvorwurfrelevante Informationen enthalten, sich nicht bei den Akten befinden, ist die Rechtsgrundlage für das Einsichtsbegehren der Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl.. Amtsgericht Bamberg, Beschluss vom 11.12.2011-14 OWi 2311 Js 13450/11 -, juris; Thürin-ger OLG a.a.O m.w.N.). Nach den zutreffenden Ausführungen von Cierniak (a.a.O.) ist diese Differenzierung Ausfluss des vom Bundesgerichtshof vertretenen formellen Aktenbegriffs. Der Aktenbegriff der Vorschrift des §§ 147 Abs. 1 StPO umfasst den im Zeitpunkt des Einsichtsgesuchs tatsächlich bestehenden Aktenbestand. Die Bestimmung gibt keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestands; ein sogenannter materieller Aktenbegriff ist ihr fremd (vgl. Urteil vom 26.05.1981 -1 StR 48/81 -, BGHSt 30,131-143).

Nach den Ausführungen des Thüringer OLG (a.a.O.) führt die Auffassung der erweiterten Akteneinsicht auch nicht zu einer dem Charakter des Bußgeldverfahrens als Masseverfahren zuwiderlaufenden Behinderung. Soweit sich die Verwaltungsbehörden nicht ohnehin binnen kurzer Zeit auf diese Rechtsprechung einstellen und bei Anträgen auf Einsicht in die tatvor-wurfrelevanten Informationen großzügiger verfahren, dürften die Amtsgerichte bei im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde begehrter und abgelehnter Akteneinsicht im Vorfeld der Hauptverhandlung die entsprechenden Unterlagen von der Verwaltungsbehörde einfordern und der Verteidigung zur Verfügung stellen.


III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.


Einsender: RA M. Lengtat, 09212 Limbach-Oberfrohna

Anmerkung:


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