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Entscheidungen

OWi

PoliscanSpeed, Bauartzulassung, Verstoß, Verwertbarkeit der Messung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hoyerswerda, Beschl. v. 15.12.2016 - 8 OWi 630 Js 5977/16

Leitsatz: Das Messverfahren Poliscan Speed verstößt gegen die Bauartzulassung und deshalb unverwertbar.


Beschluss v. 15.12.2106
In pp.
1. Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:
Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG aus Gründen der Opportunität einzustellen. Das Gericht hatte aufgrund dessen, dass hier derzeit nicht mehr davon auszugehen ist, dass bei dem eingesetzten Messgerät PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung kommt, keine Möglichkeit, die Messwertbildung entsprechend nachzuvollziehen und ins-besondere auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.

Nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Verurteilung auch dann möglich, wenn ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr gegeben oder vorliegend ist. In diesem Fall ist das Gericht jedoch gehalten, die entsprechende Messwertbildung nachvollziehbar in einem Urteil dazulegen und auch darzulegen, wie die daraus geschlussfolgerte Geschwindigkeit ermittelt wird.

Dies ist beispielsweise anhand des vorgenannten Beispiels einer Wegzeitmessung auch mit einfachen physikalischen Kenntnissen möglich.

Das hier infrage stehende Lasermessverfahren verwirrt das Gericht jedoch, da es über keine ausreichenden physikalischen Kenntnisse verfügt und sich diese auch nicht in einer Art und Weise aneignen könnte, um außerhalb des standardisierten Messverfahrens, die Messwertbildung in einem Urteil nachvollziehbar darstellen zu können.

Die Funktionsweise des Messverfahrens ist nach Darstellung des Sachverständigen komplex. Es werden über 1000 Einzelmesswerte gebildet. Das soll in der Gestalt von statten gehen, dass das sich bewegende Fahrzeug über einen ausgesendeten und reflektierten Laserstrahl an mehreren Punkten in L-Form erfasst wird. Die Fahrzeugfront soll dann rechnerisch zu einem Messpunkt zusammengefasst werden. Ferner werden durch Toleranzberechnungen dann noch die Breite dieses Messpunktes ermittelt.

Es ist dem Gericht nicht möglich, auch mit Kenntnis der weiteren rudimentär dargestellten Eckpunkte des Messverfahrens, insbesondere dass in dem Messgerät ein dreieckig geformter Spiegel vorhanden ist, der einen Laserstrahl bei einer Umdrehung von 200 mal pro Sekunde, auf den Messbereich wirft, die Messwertbildung nachzuvollziehen.

Bekannt ist, dass mit einer Frequenz von 600 Einzelscans pro Sekunde, die Fahrbahnfläche abgescannt wird. Dazu werden Laserstrahlen ausgesendet und nach entsprechender Reflektion durch ein Fahrzeug, in einem Sensor durch das Messgerät wieder aufgefangen.

Das Gericht kann sich nicht nachvollziehbar erklären, wie aufgrund dieser Vielzahl von Daten hier Messwerte gebildet werden, insbesondere da neben der Fahrzeugfront auch die Fahrzeuglänge in Form eines L bei der Reflektion mit erfasst wird, aber offensichtlich nach Ansicht des Sachverständigen nicht verwertet wird, was allerdings so auch noch nicht feststeht, da auch dem Sachverständigen die konkrete Messwertbildung nicht bekannt ist.

Wenn es dem Sachverständigen mit dem entsprechenden technischen Sachverstand, auf Grund fehlender Herstellerinformationen zum Ablauf des Messverfahrens schon nicht gelingt das Messverfahren exakt darstellen zu können, kann es dies dem Gericht in der aktuellen Besetzung - auf Grund des fehlenden technischen Sachverständnisses - erst recht nicht gelingen.

Aufgrund dessen ist es in dieser Konstellation dem Gericht nicht möglich, ohne das Vorliegen eines standardisierten Messerfahrens, hier die mit der Messung ermittelte Geschwindigkeit dem Betroffenen zur Last zu legen und darauf eine Verurteilung zu stützen.

Aufgrund der Vorgaben der neuen Eichordnung und der Erkenntnisse, die hier in diesem Verfahren, insbesondere auch aus dem Parallelverfahren des Amtsgerichts Mannheim bekannt geworden sind, zu dieser Art der Bauartzulassung geht das Gericht auch davon aus, dass Abweichungen des Messbereiches von 20 - 50 m hier nicht unter den Tisch fallen können, weil diese ggf. gering sind, insoweit ist auf das formelle Eichverfahren Bezug zu nehmen und auch auf die entsprechenden Vorgaben zur Bauartzulassung.

In den entsprechenden Zulassungsunterlagen ist ein Messbereich von 20 - 50 m eindeutig vorgegeben worden, Abweichungen davon bedeuten also, dass das Messgerät außerhalb der entsprechenden Bauartzulassung arbeitet und somit hier nicht von dieser getragen werden kann und als standardisiertes Messverfahren für das Gericht somit nicht zur Verfügung steht.

Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass von diesen 1163 Messdaten, die hier im konkreten Fall für die Ermittlung der Geschwindigkeit des Betroffenen herangezogen worden sind, lediglich 5 Daten genau abgespeichert worden sind zu der Messung. Auch aufgrund dessen wird es dem Gericht nicht möglich sein, hier eine entsprechende Messwertbildung selber vorzunehmen.

Das Gericht vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass es unverhältnismäßig wäre, weitere Ermittlungshandlungen zur Meßwertbildung durchzuführen. Insbesondere weil von den 1163 Messdaten 1158 gar nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das grundsätzliche Problem der Darstellbarkeit der Meßwertbildung dadurch nicht gelöst wür-de. Auch die Durchführung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmen, weiteren Zeugenver-nehmungen würden hier auch nicht dazu führen, dass das Gericht in der Lage wäre, die Mes-sung anhand von Erkenntnissen, die sich daraus ergeben würden, im Rahmen eines nicht standardisierten Messverfahren entsprechend für eine Verurteilung sicher darstellen zu können.

Es obliegt auch nicht dem Gericht, hier Maßnahmen zu treffen, die der Hersteller des Gerätes treffen muss, um eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen bzw. den Vorgaben der Eichordnung und der Konformität zu entsprechen. Somit können Maßnahmen des Gerichts nicht auf eine Wiederherstellung eines standardisierten Messverfahrens abzielen, sondern allenfalls darauf abzielen, hier eine Messwertbildung plausibel auch außerhalb eines standardisierten Messverfahrens darstellen zu können. Dies ist aus physikalischen Gründen und aus Gründen des physikalischen Unverständnisses des Gerichts jedoch nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO.


Einsender: RA A. Kaden, Dresden

Anmerkung:


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