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Entscheidungen

StPO

Unfallflucht, Wahllichtbildvorlage, Beschwerdeverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 13.12.2016 - 525 Qs 140/16

Leitsatz: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.


525 Qs 140/16
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hat die 25. allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 13.12.2016 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.5.2016 und 25.11.2016 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:
Mit Beschluss vom 27.5.2016 hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen und zur Begründung ausgeführt, er habe am 14.2.2016 gegen 23:50 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. den am rechten Fahrbahnrand des Planufers in Höhe der Hausnummer 95 geparkten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. angefahren, so dass dieser durch die Wucht des Aufpralls gegen den dahinter geparkten Pkw geschoben und ein Fremdschaden in Höhe von ca. 5.700,00 € verursacht worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer den Unfall bemerkt habe, habe er sich unter Missachtung seiner Feststellungspflicht vom Unfallort entfernt. Es seien daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werde.

Durch Strafbefehl vom 20.9.2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen den dem Beschwerdeführer am 6.10.2016 zugestellten Strafbefehl hat dieser am 10.10.2016 Einspruch eingelegt und beantragt, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

Dies lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.11.2016 ab.

Gegen die Ablehnung des Aufhebungsantrags vom 25.11.2016 (und damit gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss vom 27.5.2016) richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.11.2016.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird.

Dringende Gründe für die Annahme eines endgültigen Entzuges nach § 69 StGB liegen vor, wenn die Verurteilung und Entziehung in hohem Maße wahrscheinlich sind, was dem dringenden Tatverdacht des § 112 StPO entspricht (Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl. 2015, § 111a Rn. 2).

Nach derzeitigem Ermittlungsstand besteht kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das vom Zeugen pp. gefertigte Lichtbild, das von PK pp. ausgewertet und mit einem Führerscheinfoto des Beschuldigten aus dem Jahr 2013 verglichen worden ist, lässt zwar Ähnlichkeiten bei der Form des Mundes, der Nase, der Form des Kopfes und des Haaransatzes auch nach Ansicht der Kammer erkennen. Für eine zweifelsfreie Identifizierung und damit Verurteilung des Beschwerdeführers wird das aber nicht ausreichen. Andere Versuche der Identifizierung, etwa die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mit den Zeugen pp. und pp. wurden bisher nicht unternommen. Zu welchem Ergebnis diese führen würden, ist offen; es ist auch nicht Aufgabe der Kammer, dies im Beschwerdeverfahren selbst nachzuholen.

Hiernach waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben; der Führerschein ist herauszugeben.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.


Einsender: RA A. Hizarci, Berlin

Anmerkung:


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