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Entscheidungen

OWi

Rohmessdaten, Einsicht, unverschlüsselte Zurverfügungstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Velbert, Beschl. v. 17.11.2016 - 31 OWi 1003/16 [b]

Leitsatz: Die Ordnungsbehörde hat dem Betroffenen die Rohmessdaten einer Messung mit ESOP ES 3.0 in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen.


In pp.

Die Ordnungsbehörde hat dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, die von der Kreispolizeibehörde Mettmann mit dem Gerät ES 3.0 (Gerätenummer 5492) im Rahmen der am pp. zwischen 15:30 h und 21:30 h durchgeführten Messreihe erzeugt wurden, in deren Verlauf um pp. auf der Höhe der M-Straße pp. in Velbert die Geschwindigkeit des Pkw mit dem Kfz-Kennzeichen pp. gemessen wurde.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:
Bei dem hier angewandten Messverfahren unter Verwendung des Messgeräts ES 3.0 der Fa. ESO GmbH handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Liegt ein standardisiertes Messverfahren dem Bußgeldbescheid zugrunde, so obliegt es dem Betroffenen, konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände zu einem Messfehler vorzutragen. Hierzu bedarf es zunächst neben dem Einsichtsrecht in das Messprotokoll und den Eichschein des Messgeräts auch der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sowie in die erforderlichen Fotos, beim Gerät ES 3.0 also das Messfoto und das sog. Fotolinienbild. Darüber hinaus muss dem Betroffenen auf sein Verlangen hin aber auch die bei der Messung erstellte Messdatei zugänglich gemacht werden, um ihm - unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen - die Möglichkeit zu geben, eventuelle Messfehler zu entdecken und im Verfahren substantiiert behaupten zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 467 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.


Einsender: entnommen VerkehrsrechtsBlog

Anmerkung:


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