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Entscheidungen

Zivilrecht

Kfz-Kaskoversicherung, Wissenszurechnung, Erkundigungspflicht, Eheleute

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Urt. 21.06.2016 - 14 S 32/16

Leitsatz: 1. Überlässt der Versicherungsnehmer und Eigentümer das versicherte Fahrzeug völlig seiner Ehefrau, muss er sich deren Wissen auch nach der Trennung der Ehe-leute wie eigenes Wissen zurechnen lassen.
2. Beantwortet ein Versicherungsnehmer Fragen des Versicherers falsch, obwohl er weiß, dass er nicht informiert ist, kann darin eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zu sehen sein.


LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
Aktenzeichen 14 S 32/15
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Juni 2016
14. Zivilkammer
In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Ansprüchen aus Versicherungsvertrag
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichtes in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis – 29 C 573/15 (16) - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Gegenstandswert: 3.475,- Euro.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeugvollkaskoversicherung wegen eines Vorfalles, der sich am 12. November 2014 ereignet haben soll.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand seit dem Jahr 2011 eine Fahrzeugversicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 27. Dezember 2013, Bl. 266 ff. GA) auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bl. 221 ff. GA). Das versicherte Fahrzeug, ein BMW Z4 mit dem amtlichen Kennzeichen SLS-..., war spätestens seit dem Jahre 2008 (Bl. 56 GA) auf die Ehefrau des Klägers zugelassen, wobei der Kaufpreis mittels eines vom Kläger bei der BMW-Bank aufgenommenen Darlehens finanziert wurde und bis heute nicht vollständig bezahlt ist. Die finanzierende Bank hat den Kläger, der das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt im Besitze hatte, zur Geltendmachung der klagegegenständlichen Ansprüche ermächtigt (Bl. 154 GA).

Der Kläger meldete der Beklagten, dass er am Morgen des 13. November 2014 an seinem Fahrzeug einen Vandalismusschaden festgestellt habe. In einem am 15. November 2014 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten (Bl. 69 ff. GA) gab er auf entsprechende Fragen folgendes an (Antworten des Klägers jeweils in - „...“ -):
Hat das Fahrzeug Vorschäden
a) reparierte? - „nein“ -
b) unreparierte? - „nein“ -
c) Schäden beim Vorbesitzer? - „nein“ -
Sind nicht behobene Schäden am Fahrzeug? Schon vor dem Erwerb? Wie hoch war der Schaden?
- „siehe Gutachten Sachverständiger“ -

In einem weiteren, ebenfalls am 15. November 2014 ausgefüllten Ermittlungsbogen der Beklagten (Bl. 73 f. GA) gab der Kläger auf entsprechende Fragen folgendes an:
Anzahl und Art der Vorschäden:
1. reparierte: - „nein“ -
2. unreparierte: - „nein“ -
3. Schäden beim Vorbesitzer? - „nein“ -
Außerdem fügte er hier handschriftlich - „nicht bekannt“ - an.

Ein aus Anlass des streitgegenständlichen Ereignisses erstelltes Sachverständigengutachten des Sachverständigen G., Sachverständigenbüro K., vom 25. November 2014, das der Beklagten übersandt wurde und voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.775,04 Euro (netto) ausweist (Bl. 51 GA), enthält auf Seite 6 (Bl. 45 GA) den Hinweis auf folgende „nicht reparierte Vorschäden“: „Lackschaden Stoßfängerecke vorne links, Delle mit Lackschaden an Seitenwand vorne rechts, allg. Gebrauchsspuren“.

Das seit 1. Januar 2011 (Bl. 198 GA) versicherte Fahrzeug hatte im Jahre 2012 zwei Schadensfälle erlitten. Ausweislich einer von der Ehefrau des Klägers ausgefüllten Schadensanzeige vom 22. Mai 2012 (B. 76 GA) streifte diese beim Ausrangieren aus einem Parkplatz zwei Eisenpfosten, wodurch das Fahrzeug auf der gesamten Fahrerseite einen Streifschaden erlitt. Die Kosten der Schadensbehebung wurden mittels Kostenvoranschlag einer Firma „Fahrzeugpflege Saarlouis“ auf 1.548,12 Euro kalkuliert. Im November 2012 erlitt das Fahrzeug außerdem einen Verkehrsunfall, bei dem der Heckbereich geschädigt wurde. Die zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten, die in der Folge beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht wurden, sind in einem Gutachten des Sachverständigen Richter vom 7. November 2012 (Bl. 91 ff. GA) mit 5.831,98 Euro (brutto) kalkuliert.

Der Kläger hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei in der Zeit zwischen dem 12. November 2014 gegen 17h15 und dem darauffolgenden Morgen von Unbekannten mit einem spitzen Gegenstand verkratzt und erheblich beschädigt worden. Von den Vorschäden des Fahrzeugs aus dem Jahre 2012 habe er keine Kenntnis gehabt, denn zum damaligen Zeitpunkt sei das Fahrzeug im Besitz seiner Ehefrau gewesen, von der er seit Januar 2010 getrennt lebe und die ihm hiervon nicht berichtet habe, er selbst habe das Fahrzeug erst im Februar 2013 von ihr übernommen. Die Beklagte hat den geltend gemachten Versicherungsfall für nicht nachvollziehbar gehalten. Sie hat behauptet, der Kläger habe trotz besserer Kenntnis die - erheblichen - Vorschäden des Fahrzeugs trotz entsprechender Fragen verschwiegen und dadurch arglistig Auskunftsobliegenheiten verletzt, auch aus diesem Grunde bestehe keine Leistungspflicht für den geltend gemachten Schaden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Saarlouis - nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin - der auf Zahlung der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere unter erneutem Hinweis auf die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger, weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Die Beklagte beantragt (Bl. 190 GA),
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 16. Oktober 2015 die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt (Bl. 182 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Beklagte ist unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit seiner persönlichen Anhörung den erforderlichen Vollbeweis (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 19. März 2014 – 5 U 70/13; OLG Köln, VersR 2012, 1297) eines Versicherungsfalles im Sinne der Ziff. 2.3.3 AKB - hier: mutwillige Beschädigung des versicherten Fahrzeugs - geführt hat, jedenfalls deshalb von ihrer Eintrittspflicht frei geworden, weil der Kläger nach Eintritt des angeblichen Versicherungsfalles vertragliche Auskunftsobliegenheiten verletzt hat (Ziff. E.1.3, E 6.1 AKB; § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG):

Der Kläger hat in den am 15. November 2014 unterzeichneten Schadensanzeigen falsche Angaben zum Vorhandensein von Vorschäden gemacht, indem er in den beiden ihm zur Beantwortung überlassenen Fragebögen die Fragen nach Vorschäden jeweils ausdrücklich verneinte, obschon dies nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er gegen die Auskunftsobliegenheit aus Ziff. E.1.3 AKB verstoßen.

a) Ziff. E.1.3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles dazu, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu informieren, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Es ist allgemein anerkannt, dass Fragen des Versicherers nach Vorschäden zur Aufklärung sachdienlich und vom Versicherungsnehmer richtig und vollständig zu beantworten sind (s. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – IV ZR 225/00, VersR 2002, 173; OLG Köln, VRR 2010, 344). Denn frühere Schäden können, was allgemein bekannt ist, den Marktwert eines Fahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie - wie hier offenbar - repariert sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – IV ZR 225/00, VersR 2002, 173).

aa) Vorliegend hat der Kläger die ihm gestellten Fragen objektiv unzutreffend beantwortet, indem er die Fragen nach Vorschäden sämtlich mit „nein“ beantwortet hat. Denn unstreitig hatte das Fahrzeug im Jahre 2012 nicht nur einen Streifschaden in Folge eines „Ausparkunfalles“ erlitten, von dem die Beklagte bei Bearbeitung des hiesigen Versicherungsfalles trotz der seinerzeit erfolgten Schadensmeldung nicht zwingend Kenntnis haben musste (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., § 31 Rn. 35), sondern darüber hinaus einen erheblichen Heckschaden aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der durch einen Sachverständigen mit Reparaturkosten in mittlerer vierstelliger Höhe kalkuliert worden war und der über einen dritten Haftpflichtversicherer abgerechnet worden war.

bb) Der Annahme, die Angaben des Klägers hätten nicht der Wahrheit entsprochen, steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Kläger seine Antworten in dem „Ermittlungsbogen“ um den handschriftlichen Zusatz „nicht bekannt“ ergänzt und damit - nach seiner hier vertretenen Auffassung - relativiert hat, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist. Denn der Zusatz „nicht bekannt“ ist vor dem Hintergrund, dass die Fragen nach Vorschäden ausdrücklich - und mehrfach - verneint wurden, aus der Sicht eines unbefangenen Lesers ganz im Gegenteil dahin zu verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass die Angaben zur Nichtexistenz von Vorschäden „guten Gewissens“ gemacht werden sollen und dadurch noch bekräftigt werden. Dem entspricht es, dass bei den Angaben in dem Fragebogen zum Vandalismusschaden hinsichtlich „nicht behobener Schäden“ auf das „Gutachten Sachverständiger“ verwiesen wird. Dieses Gutachten, das die Beklagte zur Akte gereicht hat, enthält als Angaben zu nicht reparierten Vorschäden nämlich nur den Hinweis auf „Lackschaden Stoßfängerecke vorne links, Delle mit Lackschaden an Seitenwand vorne rechts, allg. Gebrauchsspuren“, und damit auf kleinere Lackschäden, die auf den Wert des Fahrzeugs erkennbar ohne Einfluss sind. Insbesondere der erhebliche - Heckschaden aus dem Jahr 2012 wird darin nicht erwähnt. Die Verneinung der Frage nach Vorschäden verbunden mit einem Verweis auf das Gutachten enthält dadurch konkludent die Erklärung des Klägers, andere Vorschäden seien an dem Fahrzeug nicht vorhanden. Das aber traf - wie gesehen - nicht zu.

b) Von der Unrichtigkeit seiner Angaben hatte der Kläger auch Kenntnis.

aa) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein bloßes „Kennenmüssen“ nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (BGH, Urteil vom 30. April 2008 – IV 227/06, NJW-RR 2008, 1062). Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 252/05, VersR 2007, 389; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 3. November 1966 – II ZR 52/64, NJW 1967, 776). Dass der Kläger selbst positive Kenntnis von den nicht offenbarten Vorschäden hatte, hatte die Beklagte erstinstanzlich nicht unter Beweis gestellt. Das Amtsgericht hat gleichwohl gegenbeweislich - die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Diese hat bekundet, ihr Ehemann habe „wirklich nicht gewusst, dass an dem Fahrzeug Vorschäden eingetreten waren“, bevor er es von ihr „übernommen“ habe; sie selbst habe beide Schäden in einem Zug „machen lassen“. Das Amtsgericht hat sich auf dieser Grundlage davon überzeugen können, dass die Ehefrau des Klägers diesem selbst zu keinem Zeitpunkt von den Schäden berichtet habe. Ob dem beizutreten ist, mag offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt.

bb) Denn der Kläger muss sich als Versicherungsnehmer die unstreitig vorhandene und durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme auch eindrucksvoll bestätigte Kenntnis seiner Ehefrau von den Vorschäden zurechnen lassen, weil dieser nach dem Vortrag des Klägers das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Verursachung der Vorschäden und deren Behebung zur ständigen Benutzung überlassen war und sie daher insoweit als Wissensvertreterin anzusehen ist (§ 166 BGB). Wissensvertreter ist, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle - oder an Stelle des dazu berufenen Organs - für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218). Dazu genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, den versicherten Pkw - wie hier - vollständig zur Benutzung zur Verfügung stellt und sich um den Pkw in der Folgezeit nicht mehr kümmert. Dann wird der Familienangehörige damit betraut an Stelle des Versicherungsnehmers den Pkw betreffende Umstände zur Kenntnis zu nehmen (Saarl. OLG, Urteil vom 15. Januar 2003 – 5 U 261/02, RuS 2003, 147; Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 - 16, VersR 2011, 1511; OLG Bamberg, RuS 2005, 459 (Ls.) = BeckRS 2009, 16615). So aber liegt es hier. Die Ehefrau des Klägers ist - ausweislich des in dem Gutachten abgelichteten Fahrzeugscheins, Bl. 56 GA - seit Januar 2008 als Halterin des Fahrzeugs eingetragen. Als solche hatte sie nach dem Vorbringen des Klägers das Fahrzeug während der Zeit, in der sich die Schadensfälle ereigneten, ausnahmslos und unter Ausschluss des Klägers in eigener Verwendung, bis sie den Besitz im Februar 2013, nach den beiden Schadensfällen, an den Kläger übertrug. In dieser Eigenschaft hat sie die beiden verschwiegenen Schadensfälle, und insbesondere den erheblichen Unfallschaden im November 2011 selbst abgewickelt, ohne mit dem Kläger Rücksprache zu nehmen. Das macht sie insoweit zur Wissensvertreterin, deren Kenntnis sich der Kläger analog § 166 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 - 16, VersR 2011, 1511; OLG Bamberg, RuS 2005, 459). Dies gilt im Übrigen auch unbeschadet der - vom Kläger aufgeworfenen - Frage, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten intakt ist oder diese - wie hier - getrennt lebten. Denn die Wissenszurechnung knüpft an die Überlassung des versicherten Gegenstandes und die damit verbundene Möglichkeit der Kenntnis von bestimmten Umständen an und nicht an die familienrechtliche Beziehung (s. zur Wissenszurechnung des nichtehelichen Lebensgefährten etwa OLG Hamm, RuS 1998, 500).

c) Davon abgesehen, traf den Kläger - von der ihm zuzurechnenden Kenntnis seiner Ehefrau als Halterin abgesehen - aber auch eine eigene Erkundigungspflicht in Bezug auf solche Vorschäden, die nicht in seiner Besitzzeit eingetreten waren. Auch insoweit liegt deshalb eine eigenständige - weitere - Obliegenheitsverletzung des Klägers vor. Anders als bei Anzeigeobliegenheiten kommt es bei der Auskunftspflicht oder -obliegenheit nämlich nicht darauf an, ob der Auskunftspflichtige das zu vermittelnde Wissen bereits selbst hat. Er muss sich vielmehr über die Tatsachen, zu denen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangt, gegebenenfalls erkundigen (BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250 = NJW 1993, 1862; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 31 Rn. 29; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG 4. Aufl., § 31 Rn. 14). Voraussetzung hierfür ist allerdings die Kenntnis von Anhaltspunkten für Umstände, die dem Versicherer mitzuteilen sind (BGH, a. a. O.; Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZE 25205, VersR 2007, 389). Solche Anhaltspunkte lagen hier jedoch vor. Der Kläger war durch die explizite Nachfrage nach Vorschäden auch aus der Zeit des Vorbesitzers in den beiden Formularen nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass es der Beklagten zur Prüfung ihrer Eintrittspflicht gerade auf diese Punkte ankam. Da er nach seiner Darstellung während der Zeit, in der seine Ehefrau die alleinige Sachherrschaft über das Fahrzeug inne hatte, von dieser nicht über Schadensfälle informiert worden war, hatte er ausreichende Anhaltspunkte, die eine entsprechende Nachfrage bei seiner Ehefrau veranlasst hätten. Der Kläger hätte sich dementsprechend bei seiner Ehefrau nach etwaigen Schadensfällen erkundigen und das Ergebnis der Beklagten mitteilen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch darin liegt eine weitere, eigenständige Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Kläger.

2. Der Kläger hat die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich und arglistig begangen, was gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG zur vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

a) Arglist erfordert zum einen mindestens bedingten Vorsatz bezüglich der Verletzung der Obliegenheit, der hier gegeben ist, und zusätzlich mindestens bedingten Vorsatz bezüglich einer für den Versicherer nachteiligen Auswirkung der Obliegenheitsverletzung (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – IV ZR 331/05, VersR 2007, 785; KG, Schaden-Praxis 2011, 83; Armbrüster, in Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 194 ff.). Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 - 16, VersR 2011, 1511; Wandt, in MünchKomm-VVG, 1. Aufl., § 28 Rn. 302). Arglist kann deshalb auch dann vorliegen, wenn mit der Täuschung an sich berechtigte Ansprüche lediglich schneller oder einfacher durchgesetzt werden sollen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 – IV ZR 145/92, VersR 1994, 45; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 198; Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 104), oder wenn der Versicherungsnehmer lediglich Beweisschwierigkeiten überwinden oder den Versicherer von an sich gebotenen Ermittlungen abhalten will (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; KG a. a. O.; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 198). Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße zu täuschen versucht (Saarl. OLG, Urteil vom 30. April 2008 – 5 U 614/07, VersR 2008, 1643; Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 105). Geht es um solche Umstände, wie insbesondere die Laufleistung oder die Vorschäden eines kaskoversicherten Fahrzeugs, wird alles für Arglist sprechen (Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 105). Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen vorspiegelt, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat, ebenso wie derjenige, der sich der ihm ohne weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings erklärt. Dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich. Das arglistige Verhalten liegt gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg (Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10, VersR 2011, 1511; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 – Iva ZR 1/80, NJW 1980, 2460; Urteil vom 11. Mai 2001 – VZR 14/00, NJW 2001, 2326; Wandt in: MünchKomm-VVG, 1. Aufl., § 28 Rn. 302). Dabei genügt es, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können, er also dessen freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung unlauter beeinflusst: Sowohl für das Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung als auch der nachteiligen Auswirkung für den Versicherer genügt folglich bedingter Vorsatz, wenn Angaben „ins Blaue hinein“ erfolgen, mit deren Unrichtigkeit der Erklärende rechnet (Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10, VersR 2011, 1511; Rixecker, in: Römer/Langheid, a. a. O., § 28 Rn. 104).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers hier schon deshalb als arglistig anzusehen, weil dieser selbst die Fragen im Schadenformular „ins Blaue hinein“ verneint hat. Die Annahme arglistigen Verhaltens liegt nahe, wenn der Versicherer über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße getäuscht wird. Davon ist auszugehen, wenn dem Versicherer auf klare und unmissverständliche Fragen hin - wie hier - erhebliche Vorschäden verschwiegen werden. Es ist für den Versicherungsnehmer leicht zu erkennen, dass der Versicherer ein offenkundiges Interesse daran hat zu erfahren, ob - reparierte - Vorschäden vorlagen, ob und wie die für notwendig gehaltenen Reparaturen vorgenommen worden sind, und entsprechende Belege zu erhalten, damit die Höhe der von ihm zu leistenden Entschädigung richtig festgelegt werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – IV ZR 225/00, VersR 2002, 518; Saarl. OLG, Urteil vom 30. April 2008 – 5 U 614/07, VersR 2008, 1643). Auch wusste der Kläger, dass er zu Vorschäden des PKW wegen der jahrelangen Besitzzeit seiner Ehefrau nichts sagen konnte. Er hat deshalb Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht, indem er die Fragen, ob das Fahrzeug reparierte oder unreparierte Vorschäden erlitten hatte, ebenso verneinte, wie die weitere Frage nach Schäden beim Vorbesitzer. Spätestens an dieser Stelle jedoch hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er eine richtige und zutreffende Antwort auf diese Frage überhaupt nicht geben konnte, ohne zuvor entsprechende Erkundigungen bei seiner Ehefrau einzuholen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger durch die wiederholte Frage in den beiden, am gleichen Tag ausgefüllten Formularen zweimal auf diese Problematik gestoßen wurde. Die Fragen waren insoweit auch eindeutig und nicht misszuverstehen. Da auch danach gefragt war, ob die Schäden vor dem Schadenfall repariert oder nicht repariert worden waren, war eindeutig nicht nur nach Schäden gefragt, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch vorhandenen waren. Dem Kläger muss beim Ausfüllen des Formulars auch klar gewesen sein, dass die Fragen nicht nur der Feststellung des Versicherungsfalles, sondern auch der Klärung der Höhe der Entschädigungsleistung dienten, den er gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Dass dazu Vorschäden und die Art und Weise ihrer Reparatur für die Beklagte von Interessen waren, ist offensichtlich (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – IV ZR 225700, VersR 2002, 518; OLG Köln, VRR 2010, 344). Nachdem der Kläger an anderer Stelle im Formular durchaus Fragen detailliert beantwortet hat, muss er erkannt haben, dass es der Beklagten um die Feststellung der wertrelevanten Faktoren ging. Da wertsteigernde Faktoren angegeben waren („Fahrzeug ist fahrtüchtig“, Bl. 72 GA), die Frage zu Vorschäden - als möglicherweise wertsenkenden Faktoren - aber verneint wurde, spricht alles dafür, dass dies bewusst geschah, um entweder eine höhere Versicherungsleistung zu erreichen oder zumindest Nachfragen der Beklagten zu verhindern. Letztlich lag für den Kläger auf der Hand, dass - was die frühere Besitzzeit anging - nur seine Frau, die sich völlig unabhängig in den letzten Jahren um den Pkw gekümmert hatte, Angaben zu dem Pkw machen konnte, so dass seine Angaben insoweit „ins Blaue hinein“ erfolgten, und er eine unlautere Willensbeeinflussung der Beklagten billigend in Kauf genommen hat.

c) Darüber hinaus folgt die Arglist hier aber auch daraus, dass sich der Kläger die Kenntnis seiner Ehefrau von den erheblichen Vorschäden nach § 166 BGB zurechnen lassen muss und dadurch die Beklagte getäuscht hat. Ist der Kläger nämlich so zu behandeln, als habe er selbst beim Ausfüllen des Schadensanzeigeformulars die verschwiegenen Vorschäden gekannt, folgt daraus zugleich, dass er wusste oder doch mit der Möglichkeit rechnen musste, dass dadurch die Entscheidung des Versicherers beeinflusst werden würde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327; Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 -15, VersR 2011, 1511). Im bürgerlichen Recht ist es ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass der Schuldner, der seine Verpflichtungen arbeitsteilig organisiert, im Verhältnis zu anderen daraus keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen können soll. Dem kann dadurch entgegen gewirkt werden, dass ihm das Einzelwissen verschiedener natürlicher Personen kumulativ, gleichsam mosaikartig, zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 109, 327, für den Fall einer Gemeinde). Auch bei der Erfüllung von Aufklärungsobliegenheiten kann es keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsnehmer aus eigener Kenntnis oder im Vertrauen auf den Dritten handelt. Er weiß dann nämlich, dass es nicht allein auf seine Person ankommen kann, er sich also nicht durch die formale Arbeitsteilung entlasten kann. Vielmehr setzt er in diesen Fällen - und so auch hier - einen konkreten Zurechnungstatbestand, der auch die Elemente der Arglist erfasst (Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 - 16, VersR 2011, 1511). Dadurch wird nicht nur verhindert, dass ein rein formaler Unterschied entscheidende und ihm nicht zustehende Bedeutung erlangt, sondern es wird zugleich verhindert, dass - gerade auch im Zusammenwirken von Ehegatten - ein formaler Weg zur Verfügung steht, in der Praxis nicht beweisbare, bewusste Aufklärungspflichtverletzungen folgenlos vornehmen zu können (Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10, VersR 2011, 1511; vgl. auch OLG Bamberg, RuS 2005, 459). Damit liegt auch unter diesem Gesichtspunkt ein arglistiges Verhalten des Klägers vor, denn da die Kenntnis von den Vorschäden ihm zuzurechnen ist, musste sich ihm aufdrängen, dass durch die unrichtigen Angaben das Regulierungsverfahren möglicherweise beeinflusst werden würde.

3. Die Beklagte ist auch nicht gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG ausnahmsweise deshalb zur Leistung verpflichtet, weil die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich geworden wäre. Denn dieser Kausalitätsgegenbeweis ist dem Kläger vorliegend gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG versagt, weil der Kläger die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunftserteilung aus Ziff. E.1.3 AKB - wie gesehen - arglistig verletzt hat.

4. Der Berufung der Beklagten auf ihre Leistungsfreiheit steht auch nicht § 28 Abs. 4 VVG entgegen, wonach die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskünfte- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung hat, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Kläger hier erteilte Mitteilung (Bl. 75), die dieser ebenfalls am 15. November 2014 abgezeichnet hat, eine ausreichende Belehrung im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG darstellt (zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67). Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG ist nämlich jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Zweck der Belehrungspflicht ist es, den schutzwürdigen Versicherungsnehmer vor einem unerwarteten Rechtsverlust bei falschen Angaben zu bewahren. Für diese Erwägungen ist indes kein Raum, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt, er mithin nicht schutzwürdig ist, zumal in seinem solchen Fall nicht davon auszugehen ist, dass sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer durch eine förmliche Warnung in einem Vordruck von seinem Vorhaben abbringen lassen würde (Kammerurteil vom 6. September 2011 – 14 S 2/11, VersR 2012, 98; Saarl. OLG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 - 16, VersR 2011, 1511; OLG Köln, VersR 2013, 1428; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2014 -IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 zu § 19 Abs. 5 VVG).

5. Ist die Beklagte mithin berechtigt, wegen der vom Kläger vorsätzlich begangenen Verletzung der Auskunftsobliegenheit gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG die Leistung aufgrund des angeblichen Versicherungsfalles zu verweigern, so unterliegt seine Klage schon aus diesem Grunde insgesamt der Abweisung. Da keine Hauptforderung besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, und dies unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier überhaupt schlüssig dargelegt worden sind.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 ZPO) nicht zuzulassen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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