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Entscheidungen

OWi

Lebensakte, Messunterlagen, Einsichtsrecht, Beschränkung der Verteidigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)

Leitsatz: 1. Die Verwaltungsbehörde muss gem. § 31 Abs. 4 MessEG Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufbewahren.
2. Verweigert die Verwaltungsbehörde und sodann das Gericht die vom Verteidiger jeweils beantragte Einsichtnahme in diese Nachweise, liegt hierin ein mit der Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO geltend zu machender Verstoß gegen das faire Verfahren, ohne dass der Betroffene auf einen aussichtslos erscheinenden Antrag nach § 62 OWiG oder weitere Bemühungen um Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verwiesen werden kann.


(2 B) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Prof. Dr. Streich & Partner,
Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin,

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 08.09.2016 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vorn 13. April 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Strausberg hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 13. April 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 120,- Euro verhängt.

Dagegen hat der Betroffene auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angetragen und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Mai 2016 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Verfahrensbeanstandung zulässig und begründet.

Allerdings liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nicht vor.

Der Anspruch eines Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt im Grundsatz vor, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 16 a) oder das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen hat. Das ist hier nicht der Fall. Hier geht es vielmehr erst darum, ob überhaupt Entscheidungserhebliches vorgebracht werden kann.

Auch hat das Amtsgericht nicht seine Aufklärungspflicht im eigentlichen Sinne verletzt. Zu Recht ist es von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, so dass es weiterer Aufklärung ohne Vorliegen konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht bedurfte. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich insoweit zur Beiziehung der von dem Betroffenen begehrten Unterlagen gedrängt sehen musste.

Das Amtsgericht hat jedoch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Insoweit deckt das Rügevorbringen des Betroffenen die unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO auf.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Mit Bescheid vom 6. November 2015 hat die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h ein Bußgeld in Höhe von 120,- EUR festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene unter dem 9. November 2015 Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 hat der Verteidiger des Betroffenen beantragt, ihm die Lebensakte des hier verwendeten Messgerätes zur Einsicht zu übersenden. Dies hat die Zentrale Bußgeldstelle mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass Lebensakten im Land Brandenburg für die Messgeräte der Polizei nicht geführt würden. Es müssten darüber hinaus aber auch keine Wartungs-und Reparaturunterlagen beigezogen werden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2016 hat der Verteidiger beantragt, den Betroffenen von seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptwandlung zu entbinden. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der Verwender eines Messgerätes gesetzlich dazu verpflichtet sei, Nachweise über Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Der Verteidigung stehe insoweit ein entsprechendes Einsichtsrecht zu, welches ihm durch die Bußgeldbehörde nicht gewährt worden sei. In der Hauptverhandlung vom 13. April 2016 hat der Verteidiger beantragt, die Wartung und Reparaturnachweise des hier verwendeten Messgerätes beizuziehen.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht unter Hinweis auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt.

Dieses Vorgehen wird dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht gerecht.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen bereits im Vorverfahren den Zugang zu Informationen verwehrt, die für seine Verteidigung in dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein konnten. Zwar war die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, eine Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Sie hatte allerdings gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit der Verweigerung, diese Unterlagen der Verteidigung zugänglich zu machen, hat die Verwaltungsbehörde der Verteidigung die Möglichkeit genommen, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (OLG Jena NJW 2016, 1457). Diesem Fehler der Behörde hätte das Amtsgericht abhelfen müssen, indem es der Verteidigung die bezeichneten Unterlagen zur Verfügung stellte.

Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Betroffene nicht zuvor eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt hat. Es spricht bereits viel dafür, dass ihm dieser Weg aufgrund der ohnehin ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Antrages von vornherein nicht zuzumuten war (vgl. dazu OLG Jena a.a.O.).

Hinzu kommt hier, dass der Verteidiger des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 30. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Bußgeldbehörde die Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen bis dahin verweigert hatte. Bereits dies hätte Anlass geben müssen, dem nachzugehen oder zumindest durch Nachfrage bei dem Verteidiger zu klären, ob dieses Vorbringen als Antrag gemäß § 62 OWiG verstanden werden sollte.

Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass sich der Betroffene nicht während des Laufes der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um erneute Einsicht bei der Verwaltungsbehörde bemüht hat. Dies musste angesichts deren früherer Reaktion gänzlich aussichtslos erscheinen (vgl. OLG Jena a.a.O.).


Einsender: RA D. Nowack, Berlin

Anmerkung:


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