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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Aktenumfang, 50.000 Blatt Akten, Hauptverhandlungsdauer

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2016 - 4 ARs 91/15

Leitsatz: Zur Pauschgebühr in einem Verfahren mit rund 50.000 Blatt Akte, in die sich der Rechtsanwalt in kurzer Zeit einarbeiten musste.


Geschäftsnummer:
4 ARs 91/15
Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Strafsenat
Beschluss
vorn 18. März 2016
in der Strafsache
gegen pp.

wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung
hier: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Wolfgang Heer, Krebsgasse 4-6. 50667 Köln, wird für die Verteidigung des früheren Angeklagten im vorbereitenden Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht - Staatsschutzkammer - Stuttgart eine Pauschgebühr in Höhe von 7.500 00 €
(in Worten: siebentausendfünfhundert Euro)
bewilligt.

Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet; schon ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG sind gegeben. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschvergütung zuzusprechen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die dort bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Dabei bringt der Begriff der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter einer Pauschvergütung zum Ausdruck, die daher nur zu gewähren ist, wenn eine Verweisung des gerichtlich bestellten Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren für ihn zu einem Sonderopfer und damit zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, Seite 201, 202; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2006 - 2 AR 73/05, juris Rn. 4). Die Regelung des § 51 Abs. 1 RVG soll sicherstellen, dass dem Grundrecht des zu öffentlichen Zwecken in Anspruch genommenen Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung kein unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360).

a) Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung, wenn der vom Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem liegt, den er in einer „normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab nur gleichartige Verfahren, hier also ein Verfahren vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts, in Betracht kommen (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 51 Rn. 15). Der besondere Umfang bemisst sich dabei nach dem zeitlichen Aufwand der Verteidigertätigkeit, der sich nach Umfang und Komplexität des Verfahrensstoffes, dem Ausmaß der vom Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie z. B. Mandantenbesprechungen und der Wahrnehmung sonstiger Gesprächstermine - u. a. zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung -, der Dauer und Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, der Terminfolge und der Gesamtdauer der Hauptverhandlung bemisst (vgl. Burhoff aaO, § 51 Rn. 17 ff.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 99 BRAGO wurde dabei bereits davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverhandlungstage mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden kann (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 1989, 965, 966).

b) Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus kompliziert ist (Burhoff, aaO, § 51 Rn. 28).

2. Vorliegend wurde der Verteidiger durch Verfügung des damaligen Vorsitzenden der Staatsschutzkammer vom 1. September 2010 als weiterer Pflichtverteidiger bestellt, nachdem er bereits seit 12. Juli 2010 ein Wahlmandat inne hatte. Kurz darauf ging am 22. Juli 2010 die Anklage bei der Staatsschutzkammer ein. Das Hauptverfahren wurde dort mit Beschluss vom 9. September 2010 eröffnet. Das Verfahren war mit 93 LO Ermittlungsakten und fünf Bänden Gerichtsakten - insgesamt mehr als 50.000 Blatt - besonders umfangreich. Die Einarbeitung war daher für den Verteidiger mit erheblichem Aufwand verbunden und hatte kurzfristig zu erfolgen, nachdem bereits ab 25. Oktober 2010 Hauptverhandlungstermine anberaumt waren. Daneben waren Besprechungen mit dem weiteren Verteidiger des früheren Angeklagten sowie den Verteidigern der beiden Mitangeklagten erforderlich, um eine sachgemäße Verteidigung zu gewährleisten. Daneben handelte es sich um ein komplexes Verfahren mit Auslandsbezug, da im Laufe des Verfahrens Rechtshilfeersuchen nach Ägypten und in die Vereinigten Staaten erforderlich wurden. Das Verfahren war ursprünglich auch auf eine längere Verhandlungsdauer angelegt, was die Zuziehung eines Ergänzungsrichters sowie eines Ergänzungsschöffen durch den Vorsitzenden der Staatsschutzkammer zeigt.

Dem Verteidiger sind die gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 2.621 € daher nicht zuzumuten. Keine Berücksichtigung bei deren bisheriger Berechnung fand dabei die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 264 € im Zusammenhang mit der anwaltlichen Mitwirkung bei der am 28. Juli 2014 erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, die eine weitere Hauptverhandlung entbehrlich machte. Diese Gebühr kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 Ws 856/06, zitiert nach juris). Dagegen war bei der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren eine weitere Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4119 VV RVG nach Aussetzung des Verfahrens nicht zu berücksichtigen, da diese Gebühr gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG nur einmal geltend gemacht werden kann.

Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG jedoch lediglich hinsichtlich des dem Antragstellers im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlungstermine entstandenen besonderen Arbeits- und Zeitaufwands, insbesondere auch seiner Tätigkeiten, mit denen er die Hauptverhandlungstermine z. B. im Hinblick auf die Stellung von Anträgen wie z. B. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge, Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, vorbereitet hat, nicht jedoch bezüglich seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung, erfüllt. Der große Aktenumfang sowie die relativ kurze Einarbeitungszeit in das komplexe Verfahren haben den Antragsteller zu Beginn seiner Tätigkeit überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen. Dazu wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft neue Aktenbestandteile mit einem Umfang von ca. 25.000 Seiten nachgereicht, in die sich der Antragsteller ebenfalls einarbeiten musste. Da die Hauptverhandlung nach nur vier jeweils unter fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungsterminen durch Beschluss der Staatsschutzkammer vom 2. Dezember 2010 ausgesetzt wurde, hielt sich diese überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Antragstellers allerdings in zeitlichen Grenzen und es ist nicht ersichtlich, dass er deshalb gehindert war, andere Mandate anzunehmen und zu betreuen, zumal in der Folgezeit bis zur endgültigen Verfahrenseinstellung im August 2014 keine außergewöhnliche, den üblichen Rahmen anwaltlicher Beratung und Betreuung sprengende Tätigkeit des Antragstellers ersichtlich ist. Dasselbe gilt für die Verteidigertätigkeit in den vier Hauptverhandlungsterminen, die jeweils nur zwischen einer Stunde 33 Minuten und vier Stunden 56 Minuten dauerten. Warum für diese Tätigkeit in der Hauptverhandlung und im Rahmen deren konkreten Vorbereitung nicht einmal die „Wahlverteidigerhöchstgebühr" ausreichend sein sollte und deshalb eine zusätzliche Vergütung hierfür in Höhe von 6.000 € sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 2.000 € für Tätigkeiten, die nicht über die Termingebühren abgegolten werden, angemessen sein sollte, wird auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in den vier Hauptverhandlungsterminen gestellten Anträge und prozessualen Aktivitäten, nicht ersichtlich.

Die Dauer und der Umfang der Hauptverhandlungstermine konnten für die Bemessung der Pauschvergütung von vornherein nicht in Ansatz gebracht werden. Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4116/14, 4116/15, 4117114 und 4117/15 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH 3 StR 117/12 und 4 StR 73/10); inwieweit hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2008 - 2 ARs 54/08).

3. Der Senat erachtet unter zusammenfassender Würdigung aller maßgeblicher Umstände eine Pauschvergütung, die sich aus der Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.621 € einschließlich der bislang noch nicht berücksichtigten Gebühr für die Mitwirkung an der Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO um eine 10-fache Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG sowie eine 10-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG (1.620 + 3.220 E) wobei die Summe von 7.461 auf 7.500 aufgerundet wurde, als angemessen.

Da die Vergütung des Pflichtverteidigers nach dem Willen des Gesetzgebers keinen vollen, sondern nur einen billigen Ausgleich für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird dieser Zweck mit der festgesetzten Pauschvergütung erreicht und stellt unter Berücksichtigung des Gesamtbilds des Verfahrens auch kein verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbares Sonderopfer des Antragstellers dar.


Einsender: RA W. Heer, Köln

Anmerkung:


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