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Entscheidungen

StPO

Urteilsabsetzungsfrist, Erkrankung des einzigen Berufsrichters

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 10.06.2016 - (4) 121 Ss 75/16 (99/16

Leitsatz: Ist der einzige Berufsrichter durch Krankheit an der fristgerechten Urteilsabsetzung gehindert, so hat er das Urteil nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen aufschiebbaren Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Die Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung muss demgegenüber zurücktreten, ggf. ist sie nach Feststellung der dienstlichen Verhinderung durch das Präsidium dem Vertreter zu übertragen.


In der Strafsache
gegen pp.
wegen Nachstellung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 10. Juni 2016 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 21. Juni 2011 – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verleumdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete, in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht Berlin das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt wurde, dass drei Monate der erkannten (Gesamt-) Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die (ebenfalls) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen.

Das am 6. November 2015 nach zweitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil des Berufungsgerichts, dem eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorangegangen war, ist am 20. Januar 2016 mit den Gründen und der Unterschrift der Vorsitzenden der 80. kleinen Strafkammer versehen zu den Akten gebracht worden. Ein Vermerk der Vorsitzenden vom selben Tag lautet: „Verspätete Urteilsabsetzung infolge insges. viereinhalb Wochen Erkrankung im Dez./Jan. 2015/2016.“

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Angeklagten vom 11. November 2015 ist am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen. Nach Urteilszustellung am 23. Januar 2016 hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Januar 2016 beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die zugleich erhobene Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat er mit am 12. Februar 2016 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz ausgeführt und – neben der zur Strafzumessung durch die Kammer ausgeführten, im Übrigen allgemein (umfänglich) erhobenen Sachrüge – im Rahmen der Verfahrensrüge den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO durch einen Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO geltend gemacht.

Die Vorsitzende des erkennenden (Berufungs-)Gerichts, der der Revisionsvortrag des Angeklagten bis dahin nicht bekannt gewesen war, hat sich auf Anfrage des Senats zu der erhobenen Verfahrensrüge am 1. und 7. Juni 2016 (ergänzend) dienstlich geäußert. Danach war sie in der Zeit vom 9. bis zum 10. November 2015, vom 2. bis zum 18. Dezember 2015 und vom 4. bis zum 18. Januar 2016 (jeweils einschließlich) dienstunfähig erkrankt. Sie hat diesbezüglich ergänzend ausgeführt: „Meine Erkrankung war unvorhergesehen; soweit im Urteil von Erkrankungen der Vorsitzenden die Rede war, handelte es sich um Frau VRnLG D, nicht um mich.“ Nach ihrer – zwischenzeitlichen – Genesung am 18. Dezember 2015 (Freitag) hatte sie „am 21.12. und 22.12. Urlaub. Sodann war ich mit der Absetzung des – vor hiesigem Urteil gesprochenen und ebenfalls mit der Revision angegriffenen – Urteils 580-195/13 befasst (Eingang des Urteils in der Geschäftsstelle 28.12.2015) und habe das Verfahren 580 Ns 25/14 vorbereitet. [...] Die Hauptverhandlung hierzu fand am 30.12.2015 statt. Eine Terminsaufhebung erschien mir nicht angezeigt, da es sich um ein ebenfalls sehr altes Verfahren mit Tatvorwürfen aus dem Jahre 2012 handelte.“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat (vorläufigen) Erfolg. Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden (§ 338 Nr. 7 StPO), durch, so dass es des Eingehens auf die Sachrüge nicht bedarf.

1. Die Rüge ist in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) angebracht worden. Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ist es erforderlich, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden; hierzu gehört auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Revisionsvorbringen sprechen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 53 m.w.Nachw.). Dem wird der Revisionsvortrag des Angeklagten gerecht. Dieser hat mit der (ergänzenden) Revisionsbegründung vom 11. Februar 2016 fristgerecht nicht lediglich die – nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigte – Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO behauptet, sondern neben den Daten der Urteilsverkündung und des Urteilseingangs auf der Geschäftsstelle und der Anzahl der Verhandlungstage auch den Vermerk der Vorsitzenden vom 20. Januar 2016 im Wortlaut mitgeteilt und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer zulässigen Fristüberschreitung gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, die allein das Revisionsgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 338 Rn. 55 m.w.Nachw.) beurteilt, würden nicht vorliegen.

2. Der Angeklagte macht auch zu Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend.

a) Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 StPO ist das vollständige Urteil – sofern es nicht bereits mit den Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 1 StPO), was hier nicht der Fall war – spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen. Diese Vorschrift dient der Verfahrens-beschleunigung und sichert zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis. Ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Urteilsabfassers beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründung führen, die möglicherweise nicht mehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016 – III-3 RVs 19/16 – [juris] m.w.Nachw.).

Vorliegend hätte das am 6. November 2015 nach zweitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil mit den Gründen spätestens am 11. Dezember 2015 zu den Akten gelangen müssen. Tatsächlich ging es jedoch erst am 20. Januar 2016 vollständig abgefasst auf der Geschäftsstelle der Kammer ein.

b) Diese Fristüberschreitung war nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Danach darf die nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu bestimmende Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Zwar steht der rein formale Charakter der Fristenregelung in § 275 Abs. 1 StPO einer extensiven Auslegung der Ausnahme des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalles beschränkt ist. Überstrenge Anforderungen sind aber zu vermeiden (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.Nachw.).

aa) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Vorsitzende der Berufungskammer zwar als Folge eines nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes an der Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gehindert. Aus ihrer dienstlichen Äußerung vom 1. Juni 2016 geht hervor, dass sie – nach Krankschreibung am 9. und 10. November 2015 – am 2. Dezember 2015 und damit zehn Kalender- bzw. acht Arbeitstage vor Ablauf der Fünfwochenfrist unvorhergesehen dienstunfähig erkrankt und – dies geht bereits aus dem Vermerk vom 20. Januar 2016 hervor – dadurch an der Urteilsabsetzung gehindert war. Dass die Dienstunfähigkeit des (einzigen) Berufsrichters infolge einer plötzlichen Erkrankung einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH NStZ 1982, 519; StV 1995, 514; OLG Koblenz StV 2009, 11; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 117; BayObLG MDR 1983, 340; OLG Hamm a.a.O; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O, § 275 Rn. 13; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 275 Rn. 14, jeweils m.w.Nachw.).

bb) Das Tatbestandsmerkmal „solange“ des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO war aber nicht mehr erfüllt, als das Urteil am 20. Januar 2016 auf der Geschäftsstelle einging. Ist das Urteil infolge eines im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes nicht binnen der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, muss das Gericht das Urteil bei Beseitigung des Hindernisses mit aller möglichen Beschleunigung fertigstellen (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Das ist vorliegend nicht geschehen.

Das der Urteilsabsetzung durch die Vorsitzende der kleinen Kammer entgegen stehende Hindernis war mit der (zwischenzeitlichen) Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ab dem 19. Dezember 2015 weggefallen. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits verstrichen war, war das Urteil nunmehr unverzüglich, ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende der Fertigstellung des früher verkündeten und ebenfalls mit der Revision angefochtenen Urteils in der Berufungssache 580-195/13 Vorrang vor der Urteilsabsetzung in hiesiger Sache eingeräumt hat. Denn es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, in welcher Reihenfolge er mehrere rückständige Urteile absetzt (vgl. LR/Stuckenberg a.a.O. Rn. 13 m.w.Nachw.). Dass dieses Ermessen vorliegend fehlerhaft ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil schnellstmöglich mit den Gründen versehen und unterschrieben zu den Akten zu bringen, geht aber allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor. Die Vorbereitung und Durchführung der Berufungshauptverhandlung in der Nichthaftsache 580-25/14 hatte danach zurückzutreten, um eine rasche Absetzung des bereits verkündeten und überfälligen Urteils innerhalb der der Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben zur Verfügung stehenden Arbeitszeit – sie war im fraglichen Zeitraum nur mit einem halben Richterpensum in der Rechtsprechung (als amtierende Vorsitzende der 80. kleinen Strafkammer) tätig und hat mit einem halben Richterpensum Verwaltungstätigkeit als Leiterin der Führungsaufsichtsstelle verrichtet – zu ermöglichen. Der Termin zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung am 30. Dezember 2015 hätte daher – auch wenn es sich bei der zu verhandelnden Sache um ein (ebenfalls) sehr altes Verfahren mit Tatvorwürfen aus dem Jahre 2012 gehandelt hat – verlegt oder nach vorheriger Feststellung der dienstlichen Verhinderung der Vorsitzenden durch das Präsidium des Landgerichts von dem im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter wahrgenommen werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Berufungen, über die mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen sind, dem Urteil eine Verständigung im Strafverfahren vorausgegangen und der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme überschaubar war, hätte das Urteil in der tatsächlich für die Vorbereitung und Durchführung der Berufungshaupt-verhandlung in der Sache 580-25/14 aufgewendeten Arbeitszeit im richterlichen Dezernat von der Vorsitzenden fertiggestellt und noch vor ihrer erneuten Erkrankung am 4. Januar 2016 zu den Akten gebracht werden können.

c) Die Überschreitung des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.

3. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat hebt es daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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