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Entscheidungen

OWi

Auslagenpauschale, elektronische Akte, Akteneinsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ahrensburg, Beschl. v. 21.07.2016 - 52 OWiG 463/14

Leitsatz: Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, rechtfertigen keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen.


52 OWiG 463/14
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrs-OWi
hat das Amtsgericht Ahrensburg
durch die Richterin am Amtsgericht am 21.7.2016 beschlossen:

Auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenforderung vom 1.12.2014 wird der Kostenbescheid des Kreises Stormarn vorn 25.11.2014 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:
Der zulässige Antrag gegen den Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 ist begründet. Der Verteidiger hat auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 18.11.2014 (BI. 78 d.A.) einen Aktenausdruck erhalten, der den Anforderungen der §§ 110 a ff OWiG nicht genügte. Auch der später vom Kreis zur Verfügung gestellte Aktenausdruck, der jeweils eine sog. Prüfdokumentation enthält, entspricht nach der Überzeugung des Gerichts noch nicht vollständig den Anforderungen der §§ 110 a ff. OWiG. Gemäß § 110 b Abs. 2 S. 2 OWiG muss jedes elektronische Dokument, welches zur Ersetzung der Urschrift (zur Akte gereichte Schriftstücke oder Augenscheinsobjekte) gefertigt worden ist, den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist, Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Aus der den jeweiligen elektronischen Dokumenten angefügten sog. Prüfdokumentationen geht nicht erkennbar hervor, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Insoweit wird beispielhaft auf Bi. 102 f. d.A. und BI, 21 f. d.A. d.A. Bezug genommen. Der Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 war aufzuheben, weil Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen (vgl. AG Duderstadt, Beschluss vom 01. Februar 2012 - 3 OWi 366/11, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA B. Brüntrup, Minden und RA R. Gübner, Kiel

Anmerkung:


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