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Entscheidungen

Haftfragen

FSK 18-Filme, Pornofilme, Strafvollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.02.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz

Leitsatz: In einer Justizvollzugsanstalt mit einem erhöhten Sicherheitsstandard kann die Herausgabe von "FSK 18-Filmen“ wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden.


Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 312/15 Vollz

In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen pp.
wegen Herausgabe von „FSK 18 - Filmen“ u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. Februar 2016 beschlossen:

1. Der Antrag des Gefangenen, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Satz 1 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafe verbüßt er derzeit in der JVA Tegel, mithin einer Haftanstalt der höchsten Sicherheitsstufe. Mit seinem an die JVA gerichteten Antrag begehrte er im März 2015 u.a. die Aushändigung von drei DVDs mit pornographischen Filmen („Deutsch-land Swing Party“), die sich bei seiner Habe befinden. Die Filme sind von der „Freiwil-ligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK) mit „FSK ab 18“ gekennzeichnet wor-den. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Jugendschutzgesetz. Dessen Abs. 1 lautet:

„Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.“

In Abs. 2 der Vorschrift wird zwischen Filmen ohne Altersbeschränkung, solchen mit (und den Altersklassen bis sechs, zwölf und sechzehn Jahren) und schließlich jenen Filmen unterschieden, die „keine Jugendfreigabe“ besitzen, also, wie vorliegend mit dem Zusatz „FSK ab 18“ versehen sind. In der Hausordnung der JVA Tegel heißt es dazu:

„DVDs, die nicht oder mit ‚keine Jugendfreigabe‘ oder mit ‚FSK 18‘ von der … Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind, dürfen nicht gesiegelt und nicht an die Insassen ausgehändigt werden.“

Zu einer Aushändigung der Filme kam es nicht; vielmehr verblieben diese bei der Habe des Antragstellers. Darauf wandte sich der Antragsteller mit der vom Urkunds-beamten des Amtsgerichts Wedding am 30. Juni 2015 beurkundeten Erklärung an die Strafvollstreckungskammer und stellte mehrere Anträge:

(1) So hat der Gefangene beantragt, die JVA Tegel zu verpflichten, die drei DVDs auszuhändigen.

(2) Der Antragsteller wollte zudem weitere Erotik-Filme beziehen. Die JVA gestattet den Gefangenen jedoch nur den Erwerb von Waren über Händler, die auf einer von ihr erstellten „Positivliste“ aufgeführt sind. Da keiner der ge-listeten Händler – vom Antragsteller gewünschte und von ihm so auch be-zeichnete – „Pornofilme“ anbot, hat der Gefangene bei der Strafvollstre-ckungskammer zudem beantragt, die JVA Tegel zu verpflichten, die Firma „Handelsagentur“ – ein Erotik-DVD-Versand mit Sitz in Salzgitter – in die Po-sitivliste aufzunehmen.

(3) Schließlich hat er beantragt, die JVA Tegel zu verpflichten, sämtliche FSK 18-Pornofilme zur Einbringung, Siegelung und Aushändigung zuzulassen.

Die Strafvollstreckungskammer hat – entsprechend dem Begehren der JVA Tegel – die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26. November 2015 Bezug genommen. Gegen die ihm am 2. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 8. Dezember 2015 Rechtsbeschwerde erhoben.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen sind entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht ausgeführt und schon deshalb unzulässig.


1. Soweit mit der allgemeinen Sachrüge die Entscheidung der Strafvollstreckungs-kammer zu den oben wiedergegebenen Anträgen zu (2) und zu (3) angegriffen wird, ist die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller wegen seines Begehrens zu (2) sich zuvor nicht an die JVA Tegel gewandt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 2 Ws 115/15 Vollz –; Beschluss vom 6. Februar 2007 – 2 Ws 115/15 Vollz –). Ange-sichts dessen kann offen bleiben, ob das Begehren des Antragstellers überhaupt eine „einzelne Angelegenheit“ im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz StVollzG zum Gegen-stand hat oder aber in unzulässiger Weise eine abstrakte, die Rechte des Antragstel-ler nicht unmittelbar berührende Regelung in Gestalt der „Positivliste“ angreift (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2007 – 2/5Ws 588/06 –). Der Antrag zu (3) betraf keine konkrete Einzelmaßnahme, sondern zielte ohne Zweifel auf eine Regelung all-gemeiner Art ab, die indes nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 109 Abs. 1 StVollzG sein kann (vgl. dazu Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 12).

2. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Herausgabebegehrens zu (1) zulässig. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 StVollzG erfüllt. Denn es ist geboten, die Nachprüfung der landgerichtlichen Ent-scheidung „zur Fortbildung des Rechts“ zu ermöglichen. Der Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung des materiellen Rechts aufzustellen (vgl. Bachmann in LNNV 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 91). Die aufgeworfene Frage, ob die drei Datenträ-ger, also Filme, die mit dem Zusatz „FSK 18“ versehen sind, an einen Strafgefange-nen überlassen werden dürfen oder ob dies die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet, ist verallgemeinerungsfähig und vom Senat bislang für den Anwendungs-bereich des StVollzG noch nicht entschieden worden (vgl. zum PsychKG Berlin, Se-nat Beschluss vom 29. September 2014 – 2 Ws 324/14 Vollz –).

Doch bleibt die Rechtsbeschwerde auch insoweit letztlich ohne Erfolg, da sie unbe-gründet ist. Das Landgericht hat in seiner überzeugenden und sorgfältig begründeten Entscheidung zu Recht angenommen, dass die Überlassung von „FSK 18-Filmen“ „das Ziel des Vollzuges“ sowie „die Sicherheit und Ordnung der Anstalt“ im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährden würde.

In der Vergangenheit ist dies in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen für die dortigen Vollzugsanstalten zwar anders bewertet worden. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 – 3 Vollz [Ws] 43/08 –, juris) die Auffassung vertreten, dass die Kennzeichnung „FSK 18“ kein geeignetes Kriterium sei, um eine Gefähr-dung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt anzunehmen. Denn Kriterien für den Entwicklungsstand eines Kindes oder eines Jugendlichen könnten nicht als Maßstab für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit im Erwachsenenvollzug herangezogen werden (OLG Hamburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt NStZ 2008, 220).

Die ganz überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte wie auch der angefochtene Beschluss gehen hingegen davon aus, dass (jedenfalls) bei Justizvollzugsanstalten mit einem erhöhten Sicherheitsstandard die Herausgabe von Medien mit einer FSK 18-Kennzeichnung wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfal-les abgelehnt werden kann (OLG Naumburg FS 2015, 201; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz [Ws] 352/14 –, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Brandenburg NJ 2008, 74; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 VollzWs 533/07 [291/07] –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 1 Ws 167/06 [StrVollz] –, juris). Dem schließt sich der Senat an.

Nach § 2 Satz 1 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe „fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung eine Leben ohne Straftaten zu führen“. Diesem vom Gesetzgeber allen anderen Grundsätzen des StVollzG vorangestellten Vollzugsziel würde es jedoch ersichtlich zuwiderlaufen, wenn Gefangenen einer Jus-tizvollzugsanstalt ein schrankenloser Zugang zu Medien mit FSK 18-Freigabe oder gar ohne jede Freigabe gewährt würde. Denn derartige Medien weisen vielfach Inhal-te auf, die im Widerspruch zu dem genannten Vollzugsziel stehen. Nicht selten wer-den darin Gewalt verherrlicht oder einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminiert. Gerade in den vom Beschwerdeführer begehrten „Pornofilmen“ wird häufig ein fal-sches, nämlich einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entge-genstehendes Bild vermittelt und Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduziert (vgl. a.a.O. OLG Naumburg, OLG Hamm, OLG Bran-denburg).

Es liegt auf der Hand, dass der Konsum solcher Medien in einer Anstalt mit einem hohen Anteil wegen Gewalt- und Sexualdelikten verurteilter Personen dem Resoziali-sierungsauftrag des Gesetzgebers widerspricht und ihn geradezu konterkariert (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Schleswig). Zudem darf nicht über-sehen werden, dass insbesondere pornografische Darstellungen im Strafvollzug be-liebte Handels- und Tauschobjekte darstellen, damit zu Abhängigkeiten unter den Gefangenen und (auch) dadurch zur Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt führen kann (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).

Das Verbot des Besitzes solcherlei Medien kann – wie hier in einer Hausordnung ge-schehen – generell-abstrakt für allen Gefangenen einer JVA angeordnet werden. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für andere gefährliche Sachen im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG (vgl. dazu mit jeweils weit. Nachweisen: Senat, Be-schluss vom 28. Dezember 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz – zu Spielkonsolen, Beschluss vom 19. April 2007 – 2/5 Ws 342/06 Vollz – zu DVBT-Decodern und OLG Celle StV 1994, 436 zu Computern). Denn die Vollzugsbehörde wäre mit den ihr zur Ver-fügung stehenden personellen und sachlichen Mitteln überfordert, wenn sie in jedem Einzelfall, mithin für jeden Strafgefangenen und erst nach vollständiger Durchsicht eines jeden Datenträgers, entscheiden müsste, ob ein Medium für einen Strafgefan-genen geeignet ist oder nicht (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz). Zudem wäre selbst ein solch immenser Prüfungs- und Kontrollaufwand ersichtlich unzu-reichend. Denn dadurch könnte nicht verhindert werden, dass die Medien selbst oder Kopien ihrer Inhalte an andere (ungeeignete) Gefangene weitergegeben werden (vgl. a.a.O. OLG Hamm, Koblenz, Naumburg).


III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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